Länderkammer billigt Cannabisgesetz
Legaler Besitz und Konsum begrenzter Mengen Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 Gramm Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das dabei geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.
Verbot gilt weiter für Minderjährige
Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten (definiert als 100 Meter Abstand) sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr.
Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis. Wer jedoch nicht selbst Pflanzen anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft untersagt. Volljährige dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitzuwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, können überwiegende Teile des Gesetzes nach Ausfertigung und Verkündung zum 1. April 2024 in Kraft treten.