Neues Masernschutzgesetz

Masernimpfung: Nachweisfrist endet am 31. Juli

LL
GesellschaftPraxis
Seit März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es sieht vor, dass in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nach 1970 geboren sind, geimpft oder immun gegen die Erkrankung sein müssen.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gegen Masern geimpft oder dagegen immun sein müssen. Die Frist zum Nachweis einer Masern-Schutzimpfung endet am 31. Juli.

Wer muss den Nachweis erbringen? Wer ist von der Impfpflicht ausgenommen? Wie muss der Nachweis erfolgen? Was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt? Welche dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen sind möglich?

  • einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder über den Impfschutz gegen Masern,

  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können,

  • oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

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Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

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