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Urteil des Bundesgerichtshofs

Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Ärzte-Siegeln

In einem Grundsatzverfahren wurde jetzt vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklärt, was sachgerechte Kriterien für Ärzte-Siegel sind. Lyudmila Finkel-stock.adobe.com
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Praxis
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat geurteilt, dass bei kostenpflichtigen Testsiegeln für Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Verfahrens und der Gestaltung gelten.

Der Fall: Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Burda News GmbH, einem Unternehmen von Hubert Burda Media, geklagt, das eigene Siegel an Ärztinnen und Ärzte vergibt, die in ihren Ärztelisten aufgeführt sind.

Dier Verlag verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „Focus Gesundheit“, die einmal jährlich als „Ärzteliste“ veröffentlicht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern.

Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“, „Behandlungsspektrum“ und „Publikationen“ enthält die „Ärzteliste 2020“ auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“ und „von Patienten empfohlen“ und die „Ärzteliste 2021“ die Kategorie „Reputation“ mit den Untergruppen „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“.

Das Siegel kostet Lizenzgebühr

An die in den Ärztelisten aufgeführten Medizinerinnen und Mediziner verleiht der Verlag ein Siegel, das diese als „Focus Top Mediziner“ ausweist Zudem zeichnet er bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als „Focus Empfehlung“ aus. Gegen eine jährliche Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. 

Mit ihrer Klage wendet sich die Wettbewerbszentrale nicht gegen die Veröffentlichung von Ärztelisten generell. Aus ihrer Sicht entsteht aber der unzutreffende Eindruck, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien.

Findet eine überprüfbare Qualitätsmessung statt?

Tatsächlich stütze sich die Vergabe aber wesentlich auf subjektive Elemente wie Bewertungen durch Patientinnen und Patienten, Empfehlungen aus der Kollegenschaft sowie eine Selbstauskunft. Wer die Lizenz erwirbt, hebe sich damit von anderen Praxen ab, ohne dass eine überprüfbare Qualitätsmessung dahintersteht. Der Verlag hat sich demgegenüber auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen, welche nicht nur die publizierten Ärztelisten, sondern auch die Siegel erfasse.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Mit der Revision erhoffte sich der Verlag die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt sehr strengen Anforderungen

Laut BGH handelt es sich bei den Siegeln um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage.

Mit diesem strengen Maßstab werde dem hohen Schutzgut der Gesundheit und dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit beim Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Diesen Kriterien stehen den Karlsruher Richtern zufolge weder die Meinungsäußerungsfreiheit noch die Presse- oder Medienfreiheit entgegen.

Das Berufungsgericht wurde den Maßstäben nicht gerecht

Wie sie hervorheben, unterliegen gesundheitsbezogene Testlogos hinsichtlich des Testverfahrens und der Gestaltung strengen Vorgaben an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dann müssen die Logos diese erkennen lassen.

Diesem Maßstab sei das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht gerecht geworden. Es habe auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Die Testlogos könnten irreführend sein

Die Testlogos könnten zudem irreführend sein, weil sie „eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte“ enthalten und man nicht erkennen kann, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. „Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen“, teilen die Richter mit.

Da die Beklagte Ärzten irreführende Werbesiegel verliehen hat, hat sie möglicherweise Verbraucher getäuscht und in dem Fall gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Dabei treten die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts zurück. Denn die Beklagte handele geschäftlich sowohl zugunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung).

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz muss das Berufungsgericht die Frage der Irreführung durch die Testlogos beantworten.

Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 130/25
Urteil vom 30. Juli 2026

Vorinstanzen
Landgericht München I
Az.: 4 HK O 14545/21
Urteil vom 13. Februar 2023

Oberlandesgericht München
Az.: 29 U 867/23 e
Urteil vom 22. Mai 2025

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