Urteil: Titandioxid wurde zu Unrecht als krebserregend eingestuft
Studien haben Titandioxid eine krebsfördernde Wirkung attestiert, vor allem beim Einatmen bestimmter Pulverformen. Konkret hielt die EU-Kommission in ihrer Verbotsverordnung dazu fest, der Stoff habe eine karzinogene Wirkung, „wenn er in Pulverform mit mindestens 1 Prozent Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet” wird. Nun erklärte der EuGH die entsprechende Verordnung der EU-Kommission aus dem Jahr 2019 für nichtig.
Europäischer Gerichtshof, Luxemburg, 23. November 2023
Zum einen befand das Gericht, „dass im vorliegenden Fall das Erfordernis, dass die Einstufung eines karzinogenen Stoffes auf zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen beruhen muss, nicht erfüllt ist”. Zum anderen stellte es fest, „dass die angefochtene Einstufung und Kennzeichnung gegen das Kriterium verstoßen hat, wonach sich die Einstufung eines Stoffes als karzinogen nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen darf”.
Die Gefahr der Karzinogenität besteht dem EuGH zufolge nur in Verbindung mit bestimmten lungengängigen Titandioxidpartikeln, wenn diese in einem bestimmten Aggregatzustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden sind. Sie zeige sich zudem nur bei einer Lungenüberlastung und entspreche einer Partikeltoxizität.
Gegen das Urteil kann noch Einspruch eingereicht werden.
Europäischer GerichtshofAz.: T-279/20Urteil vom 23. November 2022