Spahn legt neuen Gesetzentwurf vor

Honorarkürzungen von 2,5 Prozent: Schärfere Sanktionen für TI-Verweigerer

pr/KZBV
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Entwurf zu einem "Digitale Versorgung-Gesetz (DVG)" vorgelegt. Ein zentraler Punkt: Praxisinhabern, die nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, droht ab März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent.

Außerdem soll die Telematikinfrastruktur (TI) erweitert werden: So sollen laut Gesetzentwurf Apotheken dazu verpflichtet werden, sich bis März 2020 an die TI anzuschließen - Krankenhäuser bis März 2021. Weitere Leistungserbringer (Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen) erhalten zudem die Möglichkeit, sich freiwillig an die TI anzubinden. Die Kosten dafür werden erstattet.

Insgesamt zielt der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz - kurz: DVG) darauf ab, die Strukturen des Gesundheitswesens der Dynamik der digitalen Transformation und der Geschwindigkeit von Innovationsprozessen anzupassen. Weitere vorgesehene Maßnahmen des Referentenentwurfs im Überblick:

Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA):

  • Nach der im TSVG festgeschriebenen Pflicht für Krankenkassen, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine ePA anbieten zu müssen, erhalten Patienten mit dem DVG nun einen Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung (auch nach Behandlung im Krankenhaus) in ihrer ePA.

  • Das Anlegen, Verwalten und Speichern der Daten in der ePA soll vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist bis zum 31. März 2020 mit Wirkung zum 1. Juli 2020 eine Regelung zu treffen, nach der zahnärztliche Leistungen für die Unterstützung der Anlage und Verwaltung der ePA sowie für die Speicherung von Daten in der ePA vergütet werden.

  • Die gematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden.

  • Ab 2022 sollen Versicherte bei einem Kassenwechsel ihre Daten aus der ePA standardisiert übertragen können. Die technischen Voraussetzungen dafür soll die gematik bis zum 1. Januar 2022 schaffen.

  • Bis zum 30. Juni 2022 soll die gematik die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Daten der ePA auf Wunsch der Versicherten für die Nutzung zu medizinischen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden können.

IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung:

  • Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen bis zum 31. März 2020 die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in einer Richtlinie fest.

Neue Regelungen für Telemedizin und Videosprechstunden:

  • Ärzte sollen auf ihren Websites über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde informieren dürfen.

  • Telekonsile sollen außerhalb des Praxisbudgets vergütete werden.

Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps):

  • Schaffung eines Leistungsanspruchs für Versicherte auf digitale Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps), das heißt auf Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen zu unterstützen. Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Anwendungen, die in das Verzeichnis nach dem im DVG neu geschaffenen §139 e SGB V aufgenommen wurden, nach Absatz 3 zugänglich gemacht worden sind und entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse angewendet werden.

  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das angesprochene Verzeichnis digitaler Anwendungen und macht es im Bundesanzeiger bekannt. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers beim BfArM. Beim BfArm wird ein Verfahren für Aufnahme in der Regelversorgung etabliert: Prüfung der Erfüllung von Grundanforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität sowie positive Versorgungseffekte; bis zu 12-monatige Erprobung

Schaffung digitaler Verwaltungsprozesse:

  • Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenversicherung soll elektronisch erfolgen können.

  • Kassen sollen auf elektronischem Weg über innovative Versorgungsangebote informieren dürfen.

  • Pilotprojekt zur digitalen Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

  • Förderung des elektronischen Arztbriefs: Senkung der Vergütung für den Faxversand

Förderung von Innovationen, Innovationsfonds:

  • Fortführung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds: Die Förderung über den Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung im Hinblick auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Versorgung legt das BMG bis zum 31. März 2022 vor. Auf dieser Grundlage soll über eine Weiterfinanzierung des Innovationsfonds entschieden werden. Zukünftig soll die Entwicklung oder Weiterentwicklung von ausgewählten medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, über den Innovationsfonds gefördert werden.

  • Schaffung eines Verfahrens, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungsansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden.

  • Möglichkeit für Krankenkassen, digitale Innovationen im Rahmen einer Kapitalbeteiligung bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven, zu fördern

Erweiterung der Aufgaben der gematik:

  • Die gematik soll auf europäischer Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit den Arbeiten zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahrnehmen. Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den Vorgaben für die TI und ihre Anwendungen und diese andererseits mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind.

Mit dem vorliegenden Maßnahmenpaket soll ein weiterer Schritt im Rahmen eines Gesamtprozesses gemacht werden, der auch durch weitere zukünftige Gesetzesvorhaben fortgesetzt werden soll. Dazu sollen bestehende Regelungen kontinuierlich überprüft, angepasst und weiterentwickelt werden. Das BMG plant ein Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens zum 1. Januar 2020.

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