Liquiditätshilfe für Zahnärzte wird in das SGB V überführt
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat dazu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) vorgelegt. Darin sollen vor allem die in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) enthaltenen Regelungen zur Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in das Sozialgesetzbuch SGB V überführt werden. Die geplanten Regelungen sind Teil einer längeren Liste unterschiedlichster Regelungen im Bereich der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung.
Die neuen Pläne entsprechen dem Verordnungstext
Die mit dem Entwurf geplanten „Sonderregelungen für Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Epidemie“ entsprechen im Wortlaut im Wesentlichen dem Verordnungstext, den das BMG zur COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 erlassen hatte. Da die Verordnung spätestens zum 31. März 2021 außer Kraft treten würde – oder da der Bundestag die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gemäß Infektionsschutzgesetz aufheben könnte - soll laut Begründung mit der Überführung ins SGB V Rechtssicherheit für die beteiligten KZVen und Krankenkassen gewährleistet werden.
Demnach ist – wie bereits in der Schutzverordnung geregelt – auch im GPVG-Referentenentwurf die Auszahlung von 90 Prozent der in 2019 von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung für vertragszahnärztliche Leistungen für das Jahr 2020 vorgesehen, sofern nicht die jeweilige KZV bis zum 2. Juni 2020 dem schriftlich widersprochen hatte. Wurden für die im Voraus geleisteten Zahlungen keine tatsächlichen Leistungen erbracht, sollen nach den Plänen des BMG auch weiterhin diese als Liquiditätshilfen erfolgten Überzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 von den KZVen vollständig an die Krankenkassen zurückgezahlt werden. In der Begründung wird ferner klargestellt, dass eine Vergütung von vertragszahnärztlichen Leistungen über die 90 Prozent hinaus möglich sein soll. Außerdem wird ausgeführt, dass die in den Praxen in 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen auch weiterhin mit dem für das laufende Jahr vereinbarten Punktwert vergütet werden sollen.
Abschläge können vereinbart werden
Der Referentenentwurf sieht (wie die Schutzverordnung) vor, dass die Gesamtvertragspartner im Jahr 2020 einvernehmlich Abschläge zu dem in den Festzuschüssen für Zahnersatz (§55 SGB V) an die KZVen zu zahlenden Honoraranteil für die zahnärztlichen Leistungen miteinander vereinbaren können.
Mit Inkrafttreten der Regelungen im SGB V sollen die entsprechenden Regelungen der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung außer Kraft treten. Dies gelte auch für die in der Verordnung verfügte sogenannte „Evaluationsklausel“, da „die Evaluierung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sein wird“, heißt es in der Begründung. In der Klausel ist vorgesehen, dass das BMG bis zum 15. Oktober 2020 die Auswirkungen der Regelungen auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte überprüfen soll.
Überdies sind mit dem Referentenentwurf zu diesem Omnibus-Gesetz zahlreiche weitere Rechtsänderungen vorgesehen, unter anderem erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge, ein Hebammenstellen-Förderprogramm oder Regelungen zur Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Inkrafttreten der Regelungen ist zum 1. Januar 2021 vorgesehen
Inkrafttreten der Regelungen ist zum 1. Januar 2021 vorgesehen