Wächterfunktion wahrnehmen
Sehr geehrte Frau Kollegin,sehr geehrter Herr Kollege,
am 14. Mai, kurz vor Erscheinen dieser zm-Ausgabe, werden die Ergebnisse über die Neubewertung des Bema vorliegen. Neue Richtlinien für die zahnmedizinische Versorgung und ein daraus resultierender neuer Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden beschlossen, um damit dem Gesetzesauftrag des SGB V nachzukommen. Das wird für den zahnärztlichen Berufsstand mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein. Hierbei ist in erster Linie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung involviert und gefordert. Sie wird in ihrem Bestreben, ihre gesetzliche Pflicht wahrzunehmen und dabei Schlimmeres vom Berufsstand abzuwehren, mit der Rückendeckung der Bundeszahnärztekammer rechnen können.
Bei allen Gesprächen und Verhandlungen, die zahnärztlicherseits um die Bema-Neubewertung geführt werden, haben wir aus Sicht der BZÄK zwei Dinge stets betont:
• dass es sich bei der Neubewertung ausschließlich um die gesetzlich vorgegebene Behandlung nach SGB V mit dem Primat der Wirtschaftlichkeit handelt,
• dass deshalb ausschließlich der „Doktor Durchschnitt“ in seiner Leistungserbringung und Abrechnung bewertet wird. Es liegt doch auf der Hand: Die Leistung eines akademisch tätigen Freiberuflers – wie nämlich des Zahnarztes, Arztes, Architekten oder Rechtsanwalts – lässt sich nicht nach Schema F messen. Sie ist individuell und kann nur bewertet werden, wenn man verschiedene Aspekte in all ihren Facetten beleuchtet. Dazu gehören die unterschiedliche Kreativität, die unterschiedlichen Voraussetzungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Zahnarztes und seines Personals, die Ausstattung, Struktur und Lage der Praxis und vieles mehr. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Besonderheiten bei der Behandlung sind mit einzubeziehen. Die geistige und körperliche Belastung des Zahnarztes spielt eine erhebliche Rolle. Eines der aus meiner Sicht wichtigsten Ergebnisse der BAZ-II-Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) hat gezeigt, dass das zahnärztliche Leistungsgeschehen sowohl unter quantitativ-zeitlichen als auch unter qualitativ-belastungsmäßigen Gesichtspunkten häufig eine große Streubreite aufweist. Aus diesen Gründen weist die BZÄK darauf hin, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, wenn im GKV-Bereich Leistungen zu Bedingungen erbracht werden sollen, die betriebswirtschaftlich nicht akzeptabel sind. Ehe klinisch nicht vertretbare Abstriche an die Qualität gemacht werden, muss die Leistungserbringung selbst in Frage gestellt werden.
Was von der Politik im GKV-Bereich mit stereotypen Zeitaufwandsmustern erzwungen wird, darf keinesfalls in den Bereich der privaten zahnärztlichen Behandlung übertragen werden. Vielmehr werden wir die von der Politik aufoktroyierte Betrachtungsweise ad absurdum führen. Die Bundeszahnärztekammer fordert:
• Der „Doktor Durchschnitt“ muss für den PKV-Bereich abgelehnt werden.
• Optimierte Behandlungsabläufe und -bedingungen sind vorauszusetzen.
• Honorarspreizungen mit Multiplikator sind unabdingbar.
• Die Individualität von Behandler und Patienten muss die Basis für jede Behandlungskommunikation sein.
Die Bundeszahnärztekammer wird in dieser Hinsicht eine Wächterfunktion wahrnehmen. Vor allen Dingen darf der Bema nicht Grundlage einer neuen GOZ sein. Dieser Punkt ist im Rahmen einer anstehenden GOZ-Novellierung von entscheidender Bedeutung. Wir werden uns vehement dafür einsetzen, dass eine „Bematisierung“ der GOZ verhindert wird.
Erneut ist auch die Abschaffung des GOZAbschlags Ost zu fordern. Erst vor kurzem hat die Bundeszahnärztekammer einen entsprechenden Appell an die verantwortlichen Ministerien gerichtet und mit Verweis auf die bereits erfolgte Gebührenanpassung für Rechtsanwälte die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde in die Waagschale geworfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dr. Jürgen WeitkampPräsident der Bundeszahnärztekammer