Lohnnebenkosten sparen

Geschenkt ist nie zu teuer

Von einer Gehaltserhöhung merken Praxismitarbeiterinnen oft nicht wirklich viel in ihren „Lohntüten“. Denn die legalen Möglichkeiten zur Senkung der Lohnnebenkosten werden von Zahnärzten kaum genutzt. Dabei sind ohne großen Aufwand Einsparungen von 1 000 Euro pro Jahr und Mitarbeiterin möglich – für den Zahnarzt ein reiner Gewinn.

Das Problem ist nicht die Gehaltserhöhung als solches – denn die betreffenden Mitarbeiterinnen sind die Gehaltserhöhung in aller Regel wert. Ärgerlich sind die Lohnnebenkosten. Gibt der Zahnarzt seiner Mitarbeiterin eine Gehaltserhöhung von 100 Euro, kostet ihn der Spaß mindestens 120 Euro. Der Mitarbeiterin verbleiben davon gerade mal 42 Euro. Die Differenz von 78 Euro wandert in Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Wie diese Zahlen zustande kommen, zeigt die folgende Berechnung: Eine Helferin (Steuerklasse I, Krankenversicherung 13 Prozent) verdient zurzeit monatlich brutto 2 500 Euro und erhält eine Gehaltserhöhung von 100 Euro im Monat (Tabelle 1).

Von den 100 Euro Mehrgehalt bekommt die Helferin 37,70 Euro an Steuern und 20,30 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen. Sie hat also gerade mal 42 Euro mehr auf ihrem Konto. Der Zahnarzt muss nicht nur die 100 Euro Mehrgehalt, sondern auch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge tragen. Ihn kostet die Lohnerhöhung insgesamt 120,30 Euro. An Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entrichten Zahnarzt und Helferin 78,30 Euro.

Dabei könnte ein Zahnarzt einer verdienten Mitarbeiterin eine Gehaltserhöhung geben, die sich für diese auch tatsächlich auszahlt. Denn es gibt eine ganze Palette von Zuwendungen, die einer Mitarbeiterin steuerfrei oder steuerbegünstigt – und damit grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei – gewährt werden können. Dabei unterscheidet man zwischen folgenden Zuwendungen bei bestehenden Arbeitsverträgen.

Steuer- und Sozialversicherungsfreie Leistungen:Bei diesen Zuwendungen entstehen beim Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten und er muss keine Abzüge in Kauf nehmen. Beispiel: 100 Euro mehr Gehalt für die Helferin führen zu 100 Euro Lohnkosten beim Zahnarzt. Abgabenersparnis für beide: 78 Euro pro 100 Euro Zuwendung.

Pauschal besteuerte Leistungen:Hier muss der Arbeitgeber die Steuer tragen, die je nach Einzelfall zwischen 15 und 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer liegt. Zusätzliche Kosten für die Sozialversicherung fallen in der Regel nicht an (Ausnahme: Minijobs). Für den Arbeitnehmer entstehen keine Abzüge. Beispiel: 100 Euro Mehrgehalt für die Helferin führen zu maximal 128 Euro Mehraufwand für den Zahnarzt. Abgabenersparnis für beide: 50 Euro pro 100 Euro Zuwendung.

EinigeGrundregelnsind zudem zu beachten:

• Viele, jedoch nicht alle, der begünstigten Zuwendungen können auch den pauschal besteuerten Teilzeitkräften gewährt werden.

• Viele, jedoch nicht alle, der begünstigen Zuwendungen können nebeneinander gewährt werden.

• Welche der begünstigten Zuwendung gewährt werden kann, hängt von den individuellen Gegebenheiten der Praxis und von den persönlichen Umständen des einzelnen Mitarbeiters ab.

• Da bei vielen der genannten Zuwendungen keine Sozialbeiträge abgeführt werden, hat die Mitarbeiterin auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Arbeitslosengeld und beim Krankengeld. Darauf sollte die Mitarbeiterin hingewiesen werden.

• Für bestimmte Zuwendungen ist die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit nur möglich, wenn die Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden. Diese Zuwendungen kommen also nur dann in Frage, wenn eine Gehaltserhöhung ansteht. Es funktioniert also nicht, einen bestehenden Arbeitsvertrag mit einer Reduzierung des Arbeitsentgeltes und einem Ausgleich durch eine begünstigte Zuwendung umzuwandeln.

• Wird eine begünstigte Zuwendung gewährt, ist in der Regel auch eine Änderung des Arbeitsvertrages notwendig. Dafür muss nicht der komplette Arbeitsvertrag umgestaltet werden, häufig genügt eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Gegebenenfalls muss dies vorweg mit dem Rechtsoder Steuerberater geklärt werden.

• Für begünstigte Zuwendungen gibt es seitens des Finanzamtes eine ganze Reihe von Vorschriften. Da diese hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können, ist eine vorherige Absprache mit dem Steuerberater unerlässlich.

Was sind nun die wesentlichen abgabenfreien Zuwendungen für Mitarbeiter in Zahnarztpraxen? Hier ein Überblick.

Auslagenersatz

Ist eine Mitarbeiterin dienstlich für die Praxis unterwegs, kann der Zahnarzt ihr die entstehenden Kosten ersetzen. Hierzu zählen Fortbildungs- und Übernachtungskosten sowie Fahrtkosten für die dienstliche Nutzung des privaten PKWs. Die Auslagen darf der Zahnarzt der Mitarbeiterin jedoch nur in der nachgewiesenen Höhe erstatten. Was aber, wenn die Mitarbeiterin keinen Beleg vorlegen kann? Das ist ein häufiges Problem bei Parkgebühren oder beim Nachweis der gefahrenen Kilometer. Auf keinen Fall sollte eine pauschale Zahlung oder eine Zahlung ohne Beleg erfolgen. Liegt kein Beleg vor, wird ein Eigenbeleg erstellt, denn der wird vom Finanzamt auch anerkannt (Tabelle 2).

Wie zu erkennen ist, können einer Mitarbeiterin die tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt werden. Die Höhe des erstattungsfähigen Betrages hängt dagegen von dem Verkehrsmittel ab, welches die Mitarbeiterin benutzt. Das Finanzamt akzeptiert pro gefahrenem Kilometer folgende Höchstbeträge für die jeweiligen Verkehrsmittel:

• eigener PKW 0,30 Euro

• eigenes Motorrad 0,13 Euro

• eigenes Moped/Mofa 0,08 Euro

• eigenes Fahrrad 0,05 Euro

Arbeitsmittel

Hierzu zählt der persönliche Kugelschreiber der Mitarbeiterin ebenso wie die typische Arbeitskleidung. Bei der typischen Arbeitskleidung ist zu beachten, dass für den Zahnarzt eine Verpflichtung zur Stellung der Arbeitskleidung bestehen muss. Eine solche Verpflichtung kann durch einen Tarifvertrag oder durch eine individuelle Praxisvereinbarung bestehen. Besteht eine solche Verpflichtung, kann der Zahnarzt entscheiden, ob er den Mitarbeiterinnen Zuschüsse zur Arbeitskleidung gibt oder aber die Arbeitskleidung kauft und den Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellt.

Berufskleidung muss regelmäßig gereinigt werden, auch wenn sie privat von der Helferin erworben wurde. Deshalb können die Kosten für die Reinigung und Abnutzung der Berufskleidung auf jeden Fall steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.

Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht werden – zum Beispiel Namenstag, Geburtstag, Verlobung, oder Einschulung eines Kindes. Aufmerksamkeiten können also mehrmals im Jahr einem Arbeitnehmer zuteil werden. Dabei darf pro Anlass die Sachzuwendung den Wert von 40 Euro nicht überschreiten.

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 40 Euro, so wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Ebenso darf es sich nicht um Geldgeschenke handeln, denn diese sind ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.

Betriebsveranstaltungen

Hier darf die Zuwendung des Arbeitgebers bei üblichen Betriebsveranstaltungen die Freigrenze von 110 Euro – pro Veranstaltung und Mitarbeiter – nicht übersteigen. Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Die Veranstaltung muss für alle Arbeitnehmer des Unternehmens offen sein.

• Es dürfen nicht mehr als zwei Veranstaltung pro Kalenderjahr stattfinden.

• Die Summe aller Kosten (Übernachtun gen, Saalmiete, Essen) liegt bei maximal 110 Euro.

• Der Betrag von 110 Euro pro Person und Veranstaltung darf nicht überschritten werden, sonst wird der komplette Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Nehmen Angehörige oder Gäste des Arbeitnehmers an der Veranstaltung teil, so ist der auf die Person entfallende Anteil an den Gesamtkosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Möchte ein Zahnarzt eine dritte Veranstaltung in einem Jahr durchführen, ist das zwar nicht steuerfrei, aber steuerbegünstigt möglich. Der Zahnarzt als Arbeitgeber zahlt 25 Prozent Pauschalsteuer auf den Gesamtbetrag, dafür sind die Zuwendungen für die Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch für die Betriebsveranstaltung gilt: Keine Geldgeschenke – denn diese sind steuer- und beitragspflichtig.

Zuschläge

Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sofern sie zum Grundlohn bezahlt werden (Tabelle 3).

Dabei sind die Zuschläge für Nachtarbeit und die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit kombinierbar, so dass sich maximal 190 Prozent ergeben können. Eine Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist hingegen nicht möglich.

Trinkgelder

Erhalten die Mitarbeiterinnen Trinkgelder von Patienten, brauchen diese Gelder nicht versteuert zu werden.

Preisnachlässe

Einen Preisnachlass von bis zu 1 224 Euro pro Jahr kann ein Zahnarzt einer Mitarbeiterin steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Damit kann sich die Mitarbeiterin eine hochwertige Zahnbehandlung leisten, ohne dass der Selbstbehalt, den der Zahnarzt ihr erlässt, ihrem Lohn zugerechnet wird.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) können steuerund sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.

Für das Jahr 2003 liegt der Höchstbetrag bei 2 448 Euro (vier Prozent von der derzeitigen BBG von 61 200 Euro). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis (auch auf Teilzeit) des Arbeitnehmers handelt. Dann können die Beiträge durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers gezahlt werden.

Essensmarken oder -zuschüsse

Steuer- und sozialversicherungsfrei kann der Zahnarzt seinen Mitarbeiterinnen in gewissen Grenzen Restaurantschecks beziehungsweise Essensmarken oder -zuschüsse, nach einer etwas komplizierten Berechnungsmethode, zukommen lassen. Alternativ und einfacher zu handhaben ist die pauschale Besteuerung mit 25 Prozent.

Gesunderhaltende Maßnahmen

Wenig bekannt und genutzt werden diese steuer- und sozialabgabenfreien Zuwendungen an Mitarbeiter. Dabei ist schon lange klar, dass Aufwendungen für gesunderhaltende Maßnahmen der Arbeitnehmer nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Denn diese Aufwendungen liegen schließlich im weit überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Dabei sind zwei Varianten der Gestaltung denkbar.

• Die Maßnahmen kommenfür alle Arbeitnehmerin Frage. Hierbei könnte es sich zum Beispiel um eine festgelegte Betriebssportmöglichkeit handeln. Dabei dürfte auch die Teilnahme des Praxisinhabers möglich sein.

• Die Maßnahmen kommenfür bestimmte Arbeitnehmerin Frage. Diese Arbeitnehmer sind auf Grund besonderer Arbeitsvorgänge gefährdet – und diese Gefährdung könnte eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung nach sich ziehen. Als vorbeugende Maßnahmen wären für Mitarbeiterinnen auf Bildschirmarbeitsplätzen oder in der Stuhlassistenz zum Beispiel Massagen denkbar.

Damit eine optimale Nutzung durch die Mitarbeiterin erfolgt, sollte zuerst abgesprochen werden, welches Angebot für sie interessant ist. Dann steht ein Gespräch mit dem Anbieter an. Dies kann eine Schwimmhalle, ein Tenniscenter oder eine Massageeinrichtung sein. Bei dem Anbieter kann der Zahnarzt ein Konto einrichten, von dem die Leistungen des Anbieters gezahlt werden. Oder der Anbieter stellt regelmäßig seine Leistungen der Praxis in Rechnung. Auf keinen Fall sollte eine Zahlung direkt an die Mitarbeiter erfolgen. Natürlich ist auch denkbar, dass ein Masseur in die Praxis kommt.

Für das Finanzamt muss der Zahnarzt nur noch schriftlich festhalten, welche Mitarbeiterin die Leistung in Anspruch genommen hat, sofern dies nicht schon aus der Rechnung des Anbieters hervorgeht.

Abfindungen

Eine Abfindung stellt zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, bleibt jedoch bis zu gewissen Beträgen steuer- und sozialversicherungsfrei (Tabelle 4).

Scheidet eine Mitarbeiterin aus der Praxis aus, kann eine kleine freiwillige Abfindungszahlung bewirken, dass der Mitarbeiterin ihre alte Praxis in sehr guter Erinnerung bleibt.

Zinsvorteile

Gewährt ein Zahnarzt seiner Mitarbeiterin ein Darlehen (Arbeitgeberdarlehen), bleiben die Zinsersparnisse bei der Helferin steuerfrei, sofern das Darlehen 2 600 Euro nicht übersteigt. Ist das Darlehen höherer und ist ein Zinssatz von mindestens 5,5 Prozent p. a. vereinbart, bleibt ein Zinsvorteil bei der Mitarbeiterin ebenfalls steuerfrei.

Fahrtkostenerstattung

Ein Zahnarzt kann sich an den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis beteiligen. Steuer- und sozialabgabenfrei ist dieser Zuschuss jedoch nur für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ebenso muss der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Selbst wenn der Zahnarzt seiner Helferin ein kostenloses oder verbilligtes Jobticket spendiert, welches der Mitarbeiterin auch private Fahrten erlaubt, ist dies steuer- und sozialabgabenfrei. Das Jobticket darf lediglich nicht an Dritte übertragbar sein. Von Vorteil ist zudem, dass Fahrtkostenzuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht auf eine Gehaltsgrenze angerechnet werden. Deshalb ist es möglich, auch bei Minijobs und Aushilfen diese Zuschüsse zu gewähren, ohne dass der Zahnarzt befürchten muss, eine Gehaltsgrenze zu überschreiten.

Da eine Fahrtkostenerstattung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden muss, empfiehlt sich eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Zudem benötigt der Steuerberater die Fahrausweise oder Zahlungsbelege für die Lohnbuchhaltung. Leider werden die Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei dem Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt. Die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz reduzieren sich, sofern diese die Werbungskostenpauschale übersteigen.

Sachbezüge

Sachbezüge sind Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen, wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen. Jeder Arbeitnehmer kann monatlich einen Sachbezug in Höhe von 50 Euro erhalten, ohne dass er dafür Steuern oder Sozialabgaben abführen muss. Der einzige Nachteil bei den Sachbezügen besteht darin, dass alle Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer gewährt werden, addiert werden müssen und die 50-Euro-Grenze im Monat nicht überschritten werden darf. Zu den Sachbezügen gehören so selbstverständliche Dinge wie Getränke und Süßigkeiten, welche der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt werden. Deshalb sollte ein Zahnarzt zuerst feststellen, in welchem Umfang er einer Mitarbeiterin bereits Sachbezüge gewährt. Natürlich sollte der Zahnarzt mit seiner Mitarbeiterin abklären, welche Waren für sie von Interesse sind – Kaffee, Tee, Essensmarken, aber auch Benzingutscheine können in Frage kommen.

Das Ausstellen von Benzingutscheinen ist sehr beliebt und hat sich bewährt. Doch Vorsicht:

Auf den Gutscheinen darf kein Höchstbetrag und auch kein anzurechnender Betrag angegeben sein. Damit hat man ein Problem bei Gutscheinen über Waren, die Preisschwankungen unterliegen. Hier muss die Mengenangabe so gewählt werden, dass die errechnete Grenze nicht überschritten wird. Maßgeblich ist hierbei der Preis zu dem Tag, an dem der Gutschein dem Mitarbeiter übergeben wird. Zudem muss auf dem Gutschein die Ware konkret bezeichnet werden. Nach Auffassung des Fiskus ist hierzu die Angabe von Art und Menge der Ware erforderlich.

Beispiel: Ein Zahnarzt gewährt einer Mitarbeiterin bereits Sachbezüge in Höhe von monatlich 20 Euro. Über die restlichen 30 Euro möchte er einen Benzingutschein ausstellen. Wenn der Zahnarzt alles falsch machen möchte, schreibt er auf den Gutschein:

„Gutschein über Superbenzin im Wert von 30 Euro, einzulösen bei der X-Tankstelle.“ Steuerlich richtig formuliert müsste auf dem Gutschein stehen: „Gutscheinen über 20 Liter Superbenzin, einzulösen bei der X-Tankstelle.“

Die Handhabung von Benzingutscheinen ist inzwischen kein Problem mehr. Die meisten Tankstellen haben sich bereits auf die steuerlichen Vorgaben eingerichtet und können ihren Kunden entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellen.

Heimarbeiterzuschläge

Erledigt eine Helferin entsprechende Praxisarbeiten zu Hause, bleiben bis zu zehn Prozent des bislang vereinbarten Gehaltes steuerfrei.

Nutzungsüberlassung

Der Zahnarzt kann seiner Mitarbeiterin EDV, Notebook (inklusive Zubehör und Software) oder ein Handy zu Nutzung überlassen. Nutzt die Mitarbeiterin das Internet, können sogar die Verbindungsentgelte durch den Zahnarzt erstattet werden. Diese Nutzungsüberlassung ist steuer- und sozialabgabenfrei – selbst dann, wenn die Mitarbeiterin das Handy oder das Notebook ausschließlich privat nutzt. Einzige Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass das Gerät im Eigentum des Praxisinhabers bleiben muss. Das heißt: Der Zahnarzt kauft das Gerät und setzt es als Betriebsausgabe ab – die Helferin kann es uneingeschränkt nutzen. Und wenn der Zahnarzt seiner Mitarbeiterin die entsprechende EDV verkauft, muss er nur den geldwerten Vorteil (Restwert) pauschal mit 25 Prozent versteuern. Das gilt jedoch nicht für ein Handy.

Telefonszuschuss

Nutzt eine Helferin ihr privates Telefon auch beruflich, können auch hier anteilsmäßig die Kosten erstattet werden. Dazu ist es notwendig, den Anteil der beruflichen Nutzung zu erfassen, indem man über drei Monate Aufzeichnungen führt. Alternativ ist auch eine pauschale Erstattung von 20 Prozent, maximal jedoch 20 Euro monatlich möglich.

Fehlgeldentschädigung

Einmal im Monat kann einer Mitarbeiterin eine Fehlgeldentschädigung in Höhe von maximal 16 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen. Diese Mitarbeiterin sollte allerdings auch tatsächlich die Kasse in der Praxis führen. Die Zahlung kann nicht unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Erstattet ein Zahnarzt einer Mitarbeiterin ein höheres Fehlgeld als 16 Euro, muss nur für den übersteigenden Betrag Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Diese Beihilfen bleiben bis zu 358 Euro je Heirat und je Kind abgabenfrei. Da es sich um eine Beihilfe handelt, kann der Betrag in Geld ausgezahlt werden.

Beihilfen und Unterstützungen

Ein Zahnarzt kann eine Mitarbeiterin in einem Krankheits- oder Unglücksfall finanziell unterstützen. Bis zu 6 000 Euro jährlich können abgabenfrei ausgezahlt werden, wenn weniger als fünf Helferinnen in der Praxis beschäftigt sind.

Kindergartenzuschuss

Hat eine Mitarbeiterin Kinder, kann ein Zahnarzt steuer- und sozialabgabenfreie Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der Kinder zahlen. An diese Abgabenfreiheit sind jedoch einige Bedingungen geknüpft:

• Es darf sich nicht um ein schulpflichtiges Kind handeln.

• Der Zuschuss muss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Anrechnung auf den Tariflohn, oder auf regelmäßige freiwillige Leistungen (wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder das 13. Gehalt), ist nicht möglich.

• Die Kinder sind im Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht. Zu den vergleichbaren Einrichtungen zählen zum Beispiel Kinderhorte, Kindertagesstätten, Tagesmütter und Internate.

• Nicht erstattet werden die Aufwendungen für ein Kindermädchen beim Besuch einer Vorschule.

• Der Zahnarzt kann sich an den Kosten lediglich beteiligen, sie aber auch im vollen Umfang übernehmen. Eine vorgegebene finanzielle Obergrenze besteht nicht.

• Die Höhe des Zuschusses sollte in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgelegt werden.

• Der Einfachheit halber kann der Zahnarzt direkt den Kindergarten oder die sonstige Stelle für die Kinderbetreuung bezahlen. Auf jeden Fall ist für die Anerkennung der Zahlung ein Beleg notwendig.

Bei dieser Vielzahl von Möglichkeiten, einer Mitarbeiterin steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zulassen, ist es kein Problem, pro Mitarbeiterin und Jahr eben mal 1 000 Euro Lohnnebenkosten zu sparen. Denn viele dieser Zuwendungen können nebeneinander gewährt werden – auch bei Aushilfen und Minijobbern. Spätestens, wenn die nächste Lohnerhöhung ansteht, eine Mitarbeiterin neu eingestellt werden muss oder eine Helferin sich ein Extra verdient hat, sollte ein Zahnarzt an diese Möglichkeiten denken; seine Mitarbeiterinnen werden es ihm danken.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin und Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12 A45768 Marl

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vorher

nachher

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Bruttogehalt

2 500,00 €

+

100,00 €

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Lohnsteuer 20,4 %

510,00 €

Steuer mehr 37,7 %

37,70 €

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SV-Anteil AN 20,3 %

507,50 €

SV

20,30 €

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Auszahlung

1 482,50 €

Auszahlung

42,00 €

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Gesamtaufwand AG

3 008 €

Mehraufwand AG

120,30 €

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Abgabelast beide

1 525,00 €

Abgabelast beide

78,30 €

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Eigenbeleg

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Auslagenersatz für Frau: Name...

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14. 10. 03: Praxis – Labor – Praxis (15 km à 0,30 €)

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14. 10. 03: Parkgebühr

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17. 10. 03: Praxis – Hauptpost – Praxis (5 km à 0,30 €)

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20. 10. 03: Praxis – Bank – Praxis (2 km à 0,05 €)

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Gesamt:

4,50 €

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0,50 €

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1,50 €

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0,10 €

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6,60 €

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Ort, Datum, Unterschrift

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Sonntage:

bis

50 Prozent

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gesetzliche Feiertage und 31. 12. ab 14.00 Uhr:

bis         125 Prozent

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Weihnachten (24. 12. ab 14.00 Uhr; 25./26. 12.)

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und am 1. Mai

bis         150 Prozent

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Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

bis

25 Prozent

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wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr gilt

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von 0 bis 4 Uhr

bis

40 Prozent

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Freibetrag

Alter des Arbeitnehmers

Betriebszugehörigkeit

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8 181 €

ohne Bedeutung

ohne Bedeutung

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10 226 €

mind. 50 Jahre

mind. 15 Jahre

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12 271 €

mind. 55 Jahre

mind. 20 Jahre

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