Steuerliche Behandlung der Praxisgebühr

Der Fiskus puzzelt mit

ck/pm
Eichels Haus hat jetzt entschieden: Die Praxisgebühr gilt als Betriebseinnahme. Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten müssen darum den Kassenbeitrag, der ihnen qua Gesetz aufgebrummt wurde, versteuern.

Das Finanzministerium hat die steuerliche Behandlung der Praxisgebühr genauer festgelegt (AZ IV A6-S 2130-7/04). Grundsätzlich gilt für Zahnärzte dasselbe wie auch für Ärzte und für Psychotherapeuten: Die Praxisgebühr zählt als Betriebseinnahme und muss versteuert werden.

Die Begründung: Die Gebühr wird dem Vergütungsanspruch des Behandlers an die Kassenzahnärztliche Vereinigung zugerechnet, ist also Teil des zahnärztlichen Honorars – und damit kein durchlaufender Posten.

Ein Ausfallrisiko trifft den Zahnarzt nach Meinung der Behörde jedoch nicht, denn letzten Endes begleiche die Krankenkasse die Gebühr, sollte ein Patient sich weigern zu bezahlen.

Wann die Praxisgebühr erfasst wird, richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen:

• Für Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, gilt: Steuerlich relevant wird die Gebühr in dem Augenblick, in dem sie eingeht. Aus dem Grund könnte das versteuernde Einkommen des Behandlers in diesem Jahr höher liegen als bisher.

• Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögen erfasst der Zahnarzt die zehn Euro zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Einnahmen entsteht.

Quittungen genügen

Eichel & Co. fordern, dass die Praxen die von den Patienten gezahlte Gebühr samt Bescheinigungs- und Verwaltungsaufwand in einer extra Kasse oder einem Tresor aufbewahren. Niedergelassene müssen außerdem Buch über die Praxisgebühr führen. Das Schreiben legt nämlich fest, dass auch diese Eingänge täglich registriert werden müssen. Es genügt jedoch, wenn der Zahnarzt die Durchschläge der Patientenquittungen sammelt – dann ist er in punkto Aufzeichnungspflicht bereits auf der sicheren Seite. Den steuerlichen Gewinn kann er ermitteln, indem er die Tagessummen der Praxisgebühr addiert. Die EDV hilft bei der Datenerfassung und erspart dem Praxischef das mühselige Rechnen.

Wer seinem Steuerberater anstatt der Einzeldaten nur die Monatssummen zukommen lässt, spart die Kosten für die Erfassung – und die belaufen sich unter Umständen auf bis zu 100 Euro pro Monat.

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