Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 liegen vor

Neue Grenzen

Das Bundeskabinett hat die neue Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

Die Rechengrößen für das Jahr 2005 werden um die Steigerungsrate der Bruttolohnund Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 2003 aktualisiert. Diese stieg 2003 im Vergleich zum Vorjahr in den alten Ländern um 1,09 Prozent und in den neuen Ländern um 1,34 Prozent an. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 1,14 Prozent maßgebend.

Die Beitragsbemessungsgrenze West für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt für das Jahr 2005 5 200 Euro/Monat (Vergleich 2004: 5 150 Euro), die Beitragsbemessungsgrenze Ost 4 400 Euro/Monat (Vergleich 2004: 4 350 Euro). Der Beitragssatz soll auch für nächstes Jahr 19,5 Prozent betragen, teilte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mit.

Krank und gepflegt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2005 bei 42 300 Euro (monatlich: 3 525 Euro) in West- und Ostdeutschland (Vergleich 2004: 41 850 Euro, monatlich: 3 487,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt von 46 350 Euro (3 862,50 Euro monatlich) auf 46 800 Euro (monatlich: 3 900 Euro) im Jahr 2005 in West- und Ostdeutschland. Diese Grenze entspricht wie gehabt dem Wert von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2005 42 300 Euro betragen, also entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat – so in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder Pflegepersonen – wird für das Jahr 2005 auf die gleichen Beträge festgesetzt wie für das Jahr 2004 (2 415 Euro/Monat (West) und 2 030 Euro/Monat (Ost)).

„Die Ursache hierfür liegt in der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung“, so die offizielle Formulierung. Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich.

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