Alterseinkünftegesetz: die Neuregelungen ab 2005

Der Rente neue Kleider

Maßgeschneidert oder verschnitten – wie auch immer der Einzelne die Aktivitäten der Regierung in Sachen Altersvorsorge einschätzen mag, mit dem Alterseinkünftegesetz ab dem 1. Januar 2005 wurde alles anders. Welche der Angebote aber können den Zahnarzt reizen?

Die steuerlich geförderte Altersversorgung ruht im Schwerpunkt auf drei Säulen: auf der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) neben der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und – für Angestellte – auf der betrieblichen Altersvorsorge.

Durch das so genannte Alterseinkünftegesetz wird für alle Systeme der Alterssicherung die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte eingeführt. Ergo darf der Einzahler die Aufwendungen für seine Altersvorsorge von der Besteuerung freistellten, die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge muss er im Gegenzug versteuern. Die Schwierigkeiten des Systemwechsels liegen in der Übergangsphase, die bis zum Jahre 2040 läuft.

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es insgesamt vier steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen, die nebeneinander bestehen, und zwar für:

• Beiträge zu Privaten Rentenversicherungen (Riester-Rente)

• Altersvorsorgeaufwendungen (in die Gesetzliche Rentenversicherung)

• sonstige Vorsorgeaufwendungen

• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Via Ehepartner mitge„riestert“

Mit der Einführung des Altersvermögensgesetztes (AVmG) wird seit dem 1. Januar 2002 die kapitalgedeckte private Altersversorgung mit Zulagen oder alternativ durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert. Durch das Alterseinkünftegesetz werden die gesetzlichen Vorgaben zur steuerlichen Behandlung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge mit Wirkung seit Jahresbeginn modifiziert. Als persönliche Voraussetzung gilt: Grundsätzlich dürfen nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen die steuerliche Förderung dieser privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wahrnehmen, die entweder

• Pflichtversicherte in der gesetzlichen RV sind

• Empfänger von Besoldung und gleichgestellt Personen (Beamte) sind

• versicherungspflichtige Landwirte sind oder

• Arbeitsuchende, die wegen ihres Einkommens oder Vermögens nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Durch diese Begrenzung sollen nur Personen die Förderung genießen, die durch die künftige Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus betroffen sind. Damit schließt die Neuregelung der staatlichen Förderung folgende Personen aus:

• pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

• Selbständige, die nicht in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind

• freiwillig in der gesetzliche RV versicherte Personen sowie

• geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Aber: Für Eheleute sind die persönlichen Voraussetzungen der steuerlichen Förderungswürdigkeit grundsätzlich für jeden Partner einzeln zu prüfen. Erfüllen beide die Voraussetzungen – etwa als gesetzlich RV-Pflichtversicherte –, so können auch beide jeweils die Förderung nutzen. Ist dagegen nur einer der beiden pflichtversichert, so erhält der andere trotzdem einen eigenen Zulageanspruch mit den gleichen Höchstbeträgen – sofern die Eheleute die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung erfüllen. Dieser abgeleitete Anspruch eines nicht pflichtversicherten Ehegatten kann zu einer interessanten Gestaltungsmöglichkeit führen. Normalerweise erhalten zum Beispiel selbständige Freiberufler keinen Zulageanspruch. Nehmen aber deren Ehepartner eine geringfügige Beschäftigung auf und verzichten auf die mögliche Versicherungsfreiheit, werden sie versicherungspflichtig und erfüllen die persönlichen Förderungsvoraussetzungen für die Altersvorsorgezulage. Und der Selbstständige erhält einen abgeleiteten eigenen Zulageanspruch.

Ausgewählte Angebote

Und daher lohnt es sich auch für Freiberufler, sich die Bedingungen anzuschauen.

Das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) legt die Anforderungen an das zu begünstigende Altersvorsorgeprodukt fest. Jeder Anbieter muss vorab beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ein Zertifikat beantragen, um nachzuweisen, dass das Produkt den Anforderungen genügt (§ 1 Abs. 1 Alt- ZertG), denn:

1. Der Vertrag muss eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsehen, die erst ab Vollendung des 60 Lebensjahres gezahlt werden darf. Eine ergänzende Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit sowie eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung ist erlaubt.

2. Der gewählte Altersvorsorgeplan muss mindestens die Auszahlung der eingezahlten Beträge garantieren. Für die Absicherung einer verminderten Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenensicherung dürfen höchstens 15 Prozent der Gesamtbeiträge eingesetzt werden.

3. Die Auszahlung ist grundsätzlich als lebenslange Rente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorgesehen. Kleinbetragsrenten aber können abgefunden werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen maximal 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals ausgezahlt werden.

4. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Vorsorgeplanes werden über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gleichmäßig verteilt.

5. Der Anleger hat einen Rechtsanspruch, den Vertrag ruhen zu lassen oder zu kündigen, um ihn auf einen anderen Anbieter oder einen anderen Anlagevertrag übertragen zu lassen oder teilweise oder vollständige Auszahlung des Kapitals zu fordern. Darüber hinaus muss die Abtretung, Übertragung oder Pfändung des Altersvorsorgevertrages ausgeschlossen sein.

Außerdem hat der Anbieter verschiedene Informationspflichten zu erfüllen über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das gebildete Kapital, Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten, erwirtschaftete Erträge und Einsatz der Gelder (ethische und ökologische Gesichtspunkte).

Vor Abschluss des Vertrages hat der Anbieter dem Anleger schriftlich die Zertifizierungsdaten mitzuteilen.

Der Fiskus fördert

Gemäß § 83 EStG erhält der Förderungsberechtigte eine Altersvorsorgezulage, die aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und einer Kinderzulage (§ 85 EStG) besteht. Die Höhe der jeweiligen Zulagen hängt von den gezahlten Beiträgen ab. Sie steigen von 2002 bis 2008 auf ihre Höchstbeträge an.

Das Zulagensystem sieht vor, dass der Zulagenberechtigte entsprechend seinen im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einnahmen einen Mindesteigenbetrag zu seiner privaten Altersvorsorge leisten muss. Dieser steigt im Zeitraum von 2002 bis 2008 von einem Prozent auf vier Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen und wird nach oben begrenzt auf den maximalen, alternativ zulässigen Sonderausgabenabzug abzüglich der Zulagen. Ein Sockelbeitrag (für 2005 bei 60 Euro für Steuerpflichtige mit oder ohne Kinder) begrenzt den Eigenbeitrag nach unten, falls die prozentuale Grenze einen niedrigeren Betrag ergäbe. Zahlt der Sparer den nicht, werden ihm die Grund- und Kinderzulage (gemäß § 86 Abs. 1 S. 5 EstG) nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.

Alternativ können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis zu den nachstehend genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er günstiger ist als die oben beschriebene Förderung durch die Zulagen. Für die Günstigerprüfung ist dem Finanzamt der ausgefüllte Vordruck zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die notwendigen Angaben werden vom Anbieter des Vorsorgevertrages bescheinigt. Der Steuerpflichtige hat somit kein Wahlrecht, ob er Zulagen oder Sonderausgabenabzug vorzieht.

Zur Förderung des Wohneigentums enthält das AVmG in § 92 a EStG ein Zwischenentnahmemodell.

§ 92 a EStG sieht vor, dass der Anleger einen Betrag von mindestens 10 000 Euro aber höchstens 50 000 Euro aus seinen begünstigten Verträgen entnehmen darf, sofern er dieses Geld unverzüglich zum Kauf oder Bau selbst genutzten Wohneigentums investiert und den entnommenen Betrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres in monatlich gleichen Beträgen in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt. Die Rückzahlung beginnt mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr. Eine Verzinsung des entnommenen Kapitals ist nicht vorgesehen.

Die gesetzliche Rente

Bis der problematische Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung 2040 abgeschlossen ist, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung teilweise noch aus versteuertem Einkommen gezahlt und die Rentenleistungen aus diesen Beiträgen teilweise noch nicht voll besteuert.

Als Altersvorsorgeaufwendungen werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von der Besteuerung freigestellt. Dies gilt auch für Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken und zu privaten Lebensversicherungen, vorausgesetzt diese sind nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht umwandelbar in Kapital.

Alle diese Beiträge sind – einschließlich etwaiger Arbeitgeberanteile – zu mindestens 60 Prozent steuerlich abziehbar. Jährlich steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte bis auf 100 Prozent im Jahre 2025 – allerdings unter Berücksichtigung der Höchstbeträge. Diese liegen im Jahre 2005 bei 60 Prozent von 20 000/40 000 Euro für Ledige/Verheiratete und steigen bis 2025 um jährlich zwei Prozentpunkte.

Für 2005 beträgt damit der abziehbare Höchstbetrag 60 Prozent von 20 000 Euro = 12 000 Euro für Ledige beziehungsweise 24 000 Euro für Verheiratete.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen alle weiteren Aufwendungen, insbesondere die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen. Sie können bis zu einem Betrag von maximal 2 400 Euro abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder die einen Beihilfeanspruch haben, vermindert sich dieser Betrag auf 1 500 Euro. Das bedeutet, dass Selbständige in der Regel 2 400 Euro geltend machen können und Arbeitnehmer und Beamte nur 1 500 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.

Die Günstigerprüfung soll sicherstellen, dass für eine Übergangszeit bis zum Jahre 2019 eine Schlechterstellung durch das Alterseinkünftegesetz zum bisherigen Sonderausgabenabzug vermieden wird. Das Finanzamt prüft daher bis 2019 per Vergleichsrechnungen, welche Bedingungen für den Steuerpflichtigen günstiger sind. Der Pferdefuß: Die Aufwendungen des alten Rechts werden modifiziert, indem der Höchstbetrag für den Vorwegabzug (zurzeit 3 068 Euro) ab 2010 bis 2019 schrittweise auf 300 Euro vermindert wird.

Die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen werden schrittweise errechnet:

Zuerst die (vollen) Beiträge zur gesetzlichen und gleichgestellten Rentenversicherungen. Zweitens der erwähnte Höchstbetrag von maximal 20 000 Euro /40 000 Euro. Für Arbeitnehmer, die eine Altersversorgung ohne eigene Beitragszahlung erhalten, wird dieser Höchstbetrag um fiktive Beiträge zur Rentenversicherung gekürzt.

Dann greift die Stufenregelung (bis 2025), laut der für 2005 nur 60 Prozent der ermittelten Gesamtaufwendungen steuerfrei bleiben. Die bereits vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Beitragsanteile werden danach von dem ermittelten Betrag abgezogen. Der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Besteuert werden die Renten künftig unterschiedlich, je nachdem ob die Prämien in der Ansparphase steuerlich abzugsfähig waren (sprich Leibrenten) oder eben nicht.

Wie die Rente der Gesetzlichen Versicherung wachsen auch die der berufsständischen Versorgungswerke und die Leibrenten ab 2005 schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung hinein. Wer 2004 schon Rente bezog, behält einen festen steuerpflichtigen Anteil der Rente von 50 Prozent, wer ab 2005 in Rente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Der Satz steigt bis 2020 Jahr für Jahr um zwei Prozent an, ab dann bis zum Jahr 2040 um jährlich ein Prozent – obwohl die Versicherten diese Beiträge vollständig selbst getragen haben und der Verdacht auf Doppelbesteuerung besteht. Darüber sind abschließende Betrachtungen seitens der Versorgungswerke anzustellen. Im Einzelnen sind die Prozentsätze der neuen Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu entnehmen.

Fest in Kohorten

Aus dem für jedes Rentenzugangsjahr, den so genannten Kohorten, festgeschriebenen Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils ergibt sich automatisch der individuelle steuerfreie Anteil, der über die gesamte Auszahlungszeit konstant bleibt. Entsprechend errechnet sich der individuelle Freibetrag bis zum Ende der Rentenzahlung. Sollte später die Jahresrente steigen, erhöht sich der bereits ermittelte Freibetrag nicht! 2005 liegt er bei 50 Prozent der Bezüge. Diejenigen, die 2010 in Rente gehen, dürfen mit einem festen Freibetrag von 40 Prozent (100 Prozent minus 60 Prozent) rechnen. Die Ausnahme: Falls der Rentner von einer Teil- in eine Vollrente wechselt, wird der Freibetrag entsprechend „hoch“ gerechnet. Und natürlich, wenn er im ersten Jahr noch einige Monate gearbeitet hat. In diesen Fällen wird der Prozentsatz des erstmaligen Rentenbezugs auf den geänderten Jahresbruttobetrag der Rente angewandt. Beruhen die Rentenleistungen auf versteuerten Beiträgen – etwa bei Kapitallebensversicherungen oder pauschalversteuerten Direktversicherungen – werden sie weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG n. F.).

Für bestimmte Teile von Renten aus der gesetzlichen RV kann auf Antrag weiterhin die Ertragsanteilbesteuerung gewählt werden (so genannte Öffnungsklausel).

Diese Öffnungsklausel sieht eine Besteuerung für jenen Teil der gesetzlichen Rente vor, der auf bis Ende 2004 geleisteten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige beantragt dieses und weist nach, dass er zehn Jahre lang mehr als den Höchstbeitrag eingezahlt hat. Künftig haben alle Versicherungsträger (gesetzliche RV, Pensionskassen, Pensionsfonds, berufsständische Versorgungswerke, private Versicherungen) jährlich der „Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) bei der BfA ihre Rentenzahlungen mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden elektronisch übermittelt, um definitiv alle Zahlungen zu erfassen und bei der Besteuerung zu berücksichtigen.

Betrieblich unterstützt

Die betriebliche Altersvorsorge ist ausschließlich für Arbeitnehmer konzipiert. Seit dem 1. Januar 2002 haben sie einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft (§ 1a BetrAVG). Gehaltsanteile bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen RV können dafür steuer- und sozialabgabenfrei verwendet werden. Entsprechend wird die spätere Rente besteuert

Uwe StohnerBundeszahnärztekammerChausseestraße 1310115 Berlin

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Veranlagungszeitraum                                                   Höchstbetrag Sonderausgabenabzug

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2002 bis 2003                                                                          525 Euro

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2004 bis 2005                                                                        1 050 Euro

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2006 bis 2007                                                                       1 575 Euro

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ab 2008                                                                                 2 100 Euro

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