Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer ist überarbeitet

Grundlegende Neuerungen für einen Freien Beruf

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Der Ausschuss Berufsbild der Bundeszahnärztekammer hat unter Zuarbeit einer Arbeitsgruppe der Geschäftsführer der Landeszahnärztekammern in den vergangenen Monaten eine neue Musterberufsordnung (MBO) für Zahnärzte erarbeitet. Diese kann jetzt von den einzelnen Zahnärztekammern übernommen und in gültiges Satzungsrecht überführt werden.

Inhaltlich baut die neue MBO zwar in vielen Bereichen auf bewährten Regelungen auf. Einzuarbeiten waren allerdings eine Reihe von zum Teil grundlegenden Neuerungen, welche im Folgenden schwerpunktmäßig beleuchtet werden. Zunächst soll jedoch der Frage nachgegangen werden, warum sich ein Freier Beruf heute überhaupt noch einer Berufsordnung unterwirft.

Artikel 12 des Grundgesetzes garantiert allen Deutschen die freie Wahl ihres Berufes und im Grundsatz auch dessen freie Ausübung. Letztere kann jedoch bekanntermaßen durch Gesetze eingeschränkt werden, von denen heute bereits eine Vielzahl die zahnärztlichen Praxen regulieren. Warum fügt nun die Kammer dieser, schon als überreguliert bezeichneten Situation noch eine Berufsordnung (BO) hinzu? Schließlich werden in ihr weitere, noch dazu selbst auferlegte Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit festgeschrieben.

Die BO eines Freien Berufs ist zentraler Ausdruck des Selbstverständnisses der Freien Berufe. Angehöriger eines Freien Berufs zu sein bedeutet im Vergleich zu anderen Berufsgruppen nicht etwa die Befreiung von der allgemeinen Bindungswirkung der Gesetze. Richtigerweise ist gerade das Gegenteil der Fall: Der Freie Beruf meint Freiheit als eigenes Handeln und Gestalten an Stelle staatlicher Einrichtungen. Der damit artikulierte Anspruch, öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu wollen, so zum Beispiel die „Gesunderhaltung der Bevölkerung“ zu fördern (Ärzte/Zahnärzte), ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ zu sein (Rechtsanwälte) oder den „Schutz der Baukultur“ (Architekten) zu betreiben, bedeutet aber zwingend den Kompromiss der eigenen Interessen mit den schützenswerten Interessen von berufsfremden Gruppen. Der öffentlichen Aufgabe folgt zwingend immer die Übernahme von öffentlicher Verantwortung – und damit gerade eine Einschränkung der eigenen Handlungsfreiheit. Die Freiheit, die eigenen beruflichen Belange selbst zu gestalten, ist mit der Verpflichtung für das Gemeinwohl einzustehen verbunden.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die BO eines Freien Berufs in zweierlei Hinsicht Bedeutung:

• Die BO stellt zunächst das zentrale „Verlautbarungsorgan“ des Berufsstandes dar. In ihr kann wirkungsvoll (öffentlich) dokumentiert werden, für welche Bevölkerungsgruppen der jeweilige Freie Beruf Verantwortung übernehmen will (typischerweise für die von der Berufsausübung Betroffenen) und weiterhin, mit welchen Mitteln der freie Beruf gedenkt, diese öffentliche Verantwortung wirksam und transparent wahrzunehmen.

• Mit der BO entsteht über die Satzungskompetenz der Kammern eine rechtsverbindliche Selbstverpflichtung. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern der Freien Berufe kann diese Selbstverpflichtung auch für alle Angehörigen des Berufsstandes allgemeinverbindlich gemacht werden; mithin eine wesentliche Voraussetzung, um überhaupt öffentliche Verantwortung an Stelle des Staates wahrnehmen zu können. Die selbst festgelegte Gemeinwohlbindung kann so für den betreffenden Berufsstand auch durchaus eine Identität stiftende Funktion gewinnen.

Öffentliche Verantwortung der Zahnärzteschaft

Die zahnärztliche BO hat neben denen des Praxisteams zuvorderst die Interessen der Patienten zu schützen. Nach noch immer gültiger Rechtsprechung ist sicherzustellen, dass „das Vertrauen des Patienten auf ein nicht übermäßig kommerzialisiertes, ausschließlich auf qualifizierte Heilbehandlung gerichtetes Tätigwerden des Arztes“ geschützt wird. Dieses „Interesse“ hat verschiedenste Ausprägungen. Es umfasst insbesondere die fachliche Kompetenz als Zahnarzt, die Qualitätssicherung am Ort der Berufsausübung, die Ausgestaltung der beruflichen Zusammenarbeit mit Dritten sowie das öffentliche Auftreten als Zahnarzt.  

Die konkrete Verwirklichung dieser Patienteninteressen ist naturgemäß einer ständigen standespolitischen und öffentlichen Diskussion unterworfen. So bilden auch die im Folgenden beschriebenen Neuregelungen der MBO das Ergebnis eines Abwägungsprozesses.  

Die Regelungen müssen einerseits die Patienteninteressen wirkungsvoll schützen, andererseits dürfen sie die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei zu „weichen“ Regelungen wäre also die Kammer ihrem gesellschaftspolitischen Auftrag und Selbstverständnis nicht ausreichend nachgekommen. Als Institution stünde sie und damit der Freie Beruf letztlich zur Disposition. Unverhältnismäßig schwere Regulierungen der Berufsausübungsfreiheit, so zum Beispiel lediglich von Konkurrenzschutzgedanken getragene Normen, wären dagegen nicht gerichtsfest.

Ausgangspunkte der neuen MBO

Obwohl die neue MBO in vielen Teilen auf den bewährten Regelungen der alten MBO aufbaut, wurde doch eine vollständige Überarbeitung notwendig. Die Erkenntnisse der jüngeren Rechtsprechung sowie die aktuelle standespolitische Willensbildung hatten Eingang zu finden. Eine sachgerechte Liberalisierung der Berufsrechte und -pflichten sollte dem niedergelassenen Zahnarzt Chancengleichheit, unter anderem mit den neuen Versorgungszentren, sichern.  

Regelungstechnisch lässt sich der Entwurf von dem Grundsatz leiten, dass trotz juristisch professioneller Textabfassung die Lesbarkeit gewährleistet bleiben muss. Allerdings wurde auf leicht verständliche Positiv- oder Negativkataloge erlaubten beziehungsweise nicht erlaubten Verhaltens verzichtet, da diese im hohen Veränderungsdruck unserer Zeit zu schnell veralten. Anstatt unbestimmter Rechtsbegriffe wurden Auslegungs- und Ermessensspielräume geschaffen, welche das neue Recht auch für neue Lebenswirklichkeiten zukunftsfest machen.  

Die Schwerpunkte der inhaltlichen Neuerungen beziehen sich dagegen auf das öffentliche Auftreten des Zahnarztes (Werbung), die zulässigen Orte der Berufsausübung sowie die gemeinsame Berufsausübung.  

Berufsrechtswidrige Werbung

Die greifbarsten Veränderungen des zahnärztlichen Berufsrechts haben sich, ausgelöst durch Rechtsprechung und standespolitische Diskussion, in den letzten drei bis fünf Jahren im Bereich des öffentlichen Auftretens des Zahnarztes abgezeichnet. Bis vor wenigen Jahren galt hier noch das strenge Prinzip der „Visitenkarte“: Sowohl auf dem Praxisschild, als auch in öffentlichen Anzeigen und mehr, war es lediglich erlaubt, den Namen, die Berufsbezeichnung, Sprechzeiten sowie eine Kontaktadresse anzugeben. Jede weitere Information galt bereits als berufsrechtswidrige Werbung. 

Das Aufkommen der neuen Medien sowie ein von der Rechtsprechung ausdifferenziertes „berechtigtes Informationsinteresse“ der Patienten haben diese Grundsätze jedoch zur Makulatur werden lassen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eröffnen das „Ankündigungsinteresse“ des Zahnarztes und das „umfassende Informationsinteresse“ des Patienten ein wesentlich weiteres Feld für öffentliche Informationstätigkeit.  

Der Neudefinition der berufsrechtswidrigen Werbung widmen sich die §§ 20 ff. im IV. Abschnitt der MBO. Nach § 20 MBO bleibt es zunächst dabei, dass der Zahnarzt seine Berufsbezeichnung, amtlich anerkannte Titel und Grade (vergleiche www.anabin.de) sowie seine Fachzahnarztbezeichnungen nach Weiterbildungsrecht führt.  

Darüber hinaus ist es ihm jedoch nunmehr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MBO gestattet, mit allen denkbaren „sachlichen Informationen“ über seine Berufstätigkeit in die Öffentlichkeit zu treten. Derartige Sachinformation umfasst insbesondere die medizinische Aufklärung, Information zur „organisatorischen Inanspruchnahme der Praxis“ (behindertengerechte Einrichtung, Praxisteam, öffentlicher Nahverkehr und mehr) sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Zahnarztes. Die Informationen könnten über alle verfügbaren Medien aber auch über eigenes persönliches Auftreten des Zahnarztes verbreitet werden. 

Demgegenüber lässt sich der Bereich der berufsrechtswidrigen Werbung letztlich nur noch über einen weiten Rahmen negativ eingrenzen. So ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 MBO berufsrechtswidrig die inhaltlich oder formal besonders vordergründig „anpreisende“, die wegen falscher Tatsachenverbreitung „irreführende“, die „herabsetzende“ oder „vergleichende“ Werbung.  

Gleiches gilt nach den §§ 21, 22 MBO auch für das Praxisschild als „Werbeträger“. Dessen zahlenmäßige Verwendung, seine Gestaltung und Größe sowie seine inhaltliche Gestaltung richten sich nach den gleichen Grundsätzen. § 22 MBO bestimmt lediglich, dass ein Praxisschild mit Name und Berufsbezeichnung des Praxisinhabers vorhanden sein muss. Weiterhin nennt er das Kriterium der „örtlichen Gepflogenheiten“ als Beurteilungshilfe für das Vorliegen vordergründiger Anpreisung.  

Orte der Berufsausübung

Eine im Vergleich mit den neuen Grundsätzen zur berufsrechtswidrigen Werbung eher stille Revolution hat sich bei den zulässigen Orten der Berufsausübung sowie hinsichtlich der zulässigen Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten ereignet. Mit diesen Fragen beschäftigen sich Abschnitt II und Abschnitt III der neuen MBO.  

§ 9 Abs. 1 MBO greift zunächst den hergebrachten Grundsatz auf, dass die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden ist.  

Nach wie vor nicht zulässig ist damit die Berufsausübung im Umherziehen, das heißt, die Aufnahme zahnärztlicher Tätigkeit ohne die Begründung eines auch kammerrechtlich gemeldeten Praxissitzes. Dieses Erfordernis trägt dem Interesse des Patienten Rechnung, den ihn behandelnden Zahnarzt in Notfällen, aber auch haftungsrechtlich, zuverlässig an einem bestimmten Ort erreichen zu können. 

§ 9 Abs. 2 MBO eröffnet jedoch dem nach § 9 Abs. 1 MBO niedergelassenen Zahnarzt die Möglichkeit, seinen Beruf auch in weiteren Praxen oder an anderen, nicht näher bezeichneten Orten auszuüben. Soweit also ein fester Praxissitz vorhanden ist, kann der Zahnarzt mehrere eigene Praxen unterhalten oder auch als freier Mitarbeiter in fremden Praxen tätig werden. Weiterhin kann er, zum Beispiel mit mobilen Behandlungseinheiten, nach § 9 Abs. 2 MBO in Altersheimen oder Gefängnissen seinen Beruf ausüben.

Die Zahl der Zweitpraxen oder die Zahl und Art der anderen Orte der Berufsausübung wird durch § 9 Abs. 2 MBO nicht begrenzt oder bestimmt. Als Grenze im Sinne des Patientenschutzes muss der Zahnarzt jedoch nach § 9 II MBO in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten sicherstellen können. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat der Zahnarzt vor dem Hintergrund seiner besonderen ethischen Verpflichtung selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen. Entfallen sind damit sämtliche berufsordnungsrechtliche Beschränkungen der Zweitpraxen oder aber auch der Mitarbeit in fremden Praxen als „Spezialist“ oder Ähnlichem.  

Neue Regelung der Zusammenarbeit

Ergänzt wird diese Liberalisierung der zulässigen Orte der Berufsausübung durch die neuen Regelungen der Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten. § 16 Abs. 1 MBO gestattet es dem Zahnarzt zunächst, seine Zusammenarbeit mit Kollegen in alle gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu bringen, welche das Heilberufsgesetz seines Landes erlaubt.   

Damit stehen dem Zahnarzt grundsätzlich alle inländischen Personen- und Kapitalgesellschaften (GBR, Partnerschaft, GmbH und mehr), aber auch ausländische Gesellschaftsformen, zum Beispiel die englische Limited zur Verfügung. Seine Grenzen liegen lediglich in den Heilberufsgesetzen. So finden sich heute in einzelnen Heilberufsgesetzen noch Einschränkungen hinsichtlich der GmbH (Bayern, Brandenburg, Schleswig- Holstein).  

Mit der freien Wahl der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung geht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MBO auch die Möglichkeit einher, mehreren Berufsausübungsgemeinschaften anzugehören. Der Verweis auf § 9 MBO macht wiederum deutlich, dass diese Berufsausübungsgemeinschaften zudem überörtlich angesiedelt sein können. Gleichzeitig bleibt Gestaltungsgrenze die eigenverantwortlich zu prüfende Voraussetzung, dass die Versorgung der Patienten in jedem einzelnen Fall sichergestellt sein muss.  

Der Zahnarzt kann sich jedoch nicht nur mit Kollegen, sondern nach § 17 Abs. 1 MBO auch mit Angehörigen anderer Heilberufe oder Angehörigen staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in dieser Weise gesellschaftsrechtlich zusammenschließen. Nicht zulässig bleibt dagegen der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mit anderen gewerblichen Berufen sowie nach § 17 Abs. 2 MBO mit anderen, keinen Heilberuf ausübenden, Freien Berufen. Auch bei zulässiger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit anderen Heilberufen gilt jedoch immer die Regelung des § 9 Abs. 4 MBO, dass durch entsprechende räumliche und organisatorische Trennung für den Patienten eine nicht zahnärztliche Tätigkeit klar erkennbar von der Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit getrennt sein muss.  

Schlussbetrachtung und Ausblick

Die vorstehenden Betrachtungen haben zunächst deutlich gemacht, dass trotz aller durch Rechtsprechung und Standespolitik herbeigeführten Liberalisierungen des Standesrechts die Berufsordnungen der Freien Berufe nach wie vor ihre klare Gültigkeit bewahren. Die neue MBO-BZÄK zeigt in ihrer umfassenden Novellierung vielmehr die Flexibilität und Zukunftsgewandtheit solchen Standesrechts, ohne dass der gemeinwohlorientierte Anspruch der BO hinsichtlich des Schutzes berufsfremder Interessen aufgegeben wird. Die berufsständischen Interessen, derzeit insbesondere geprägt durch wirtschaftliche Zwänge und Spezialisierungstendenzen, werden vielmehr mit den sich ebenfalls stark differenzierenden und qualitätsbewussteren Informationsinteressen der Patientenschaft in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.  

Dies kann gerade vor dem Hintergrund der fortdauernden, erheblichen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht genug betont werden. Viele der hier beschriebenen, neuen berufsrechtlichen Freiheiten werden Mitgliedern der vertragszahnärztlichen Versorgung nämlich vom SGB V sowie vom Satzungsrecht der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verwehrt bleiben. Auch die neue MBO-BZÄK ist kein statischer Rechtssatz mit Ewigkeitsgarantie. Die jetzt gefundenen Regelungen sind angesichts des zunehmenden Veränderungsdrucks in unserer Gesellschaft ebenfalls ständig neu zu diskutieren und anzupassen. Bereits heute zeichnen sich Fragestellungen ab, welche in allernächster Zukunft beraten und gegebenenfalls in die MBO eingearbeitet werden müssen. So wird sich bei der möglicherweise gerade über das Versorgungszentrum stattfindenden Verbreitung juristischer Personen in den Heilberufen die Frage stellen, ob nicht auch diese zur wirksamen Überwachung der Berufspflichten und damit zur Gewährleistung wirksamen Patientenschutzes Mitglied der Kammern werden müssen. Dies geht Hand in Hand mit der Frage, ob bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen hinsichtlich Kapitalbeschaffung und berufsfremder Geschäftsführung in den juristischen Personen zum Schutz vor übermäßiger Kommerzialisierung der Berufsausübung beschränkt werden müssen. Europarechtlich könnte wiederum das vielfach diskutierte Herkunftslandprinzip erheblichen Einfluss auf die Anforderungen an die fachliche Qualifikation sowie das öffentliche Auftreten der Heilberufe haben. Nicht zuletzt wird auf die öffentliche Diskussion hinsichtlich Kompetenz- und Qualitätssicherung einzugehen sein.  

Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer hat jedenfalls zeitgleich mit dem Beschluss der neuen Musterberufsordnung dem zuständigen Ausschuss den Auftrag erteilt, die jetzt gefundenen Regelungen fortlaufend zu überprüfen und jährliche Novellierungsvorschläge vorzulegen. Mit dem Ziel, ein bundesweit möglichst gleichmäßiges zahnärztliches Berufsrecht zu schaffen, muss die neue MBO jetzt nur noch in den Zahnärztekammern der Länder in gültiges Satzungsrecht umgesetzt werden.  

Dr. Markus SchulteHauptgeschäftsführer der Landeszahnärztekammer HessenMitglied der von der BZÄK beauftragten Arbeitsgruppe „Musterberufsordnung“der HauptgeschäftsführerRhonestr. 460528 Frankfurt/Main

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