Bundeszahnärztekammer

Fakten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung

Seit einiger Zeit entwickelt sich im Berufsstand eine Diskussion über die berufliche Fort- und Weiterbildung, die sowohl die europäischen Aspekte als auch die Approbationsordnung Zahnärzte und die Weiterbildungsordnung zum Gegenstand hat. Hierdurch werden Meinungsbilder sowohl in Verbänden, aber auch von Hochschulen verbreitet, die richtigzustellen sind. Der Vorstand der BZÄK hat daher Fakten zur Fort- und Weiterbildung zusammengestellt, um die Diskussion einer Versachlichung zuzuführen. Die Gesamtproblematik wird in der BZÄK-Bundesversammlung im Spätherbst beraten.

Verschiedene Verlautbarungen zur Entwicklung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung haben in der letzten Zeit zu Missverständnissen und Verwirrungen geführt, daher hier einige kurze Klarstellungen der BZÄK.

Bologna-Prozess, Hochschulrahmengesetz

• Dieser, mit der Bologna-Erklärung von 1999 eingeleitete Prozess, dem sich inzwischen über 40 europäische Länder angeschlossen haben, hat unter anderem zum Ziel, ein zweistufiges System von Bachelor und Masterabschlüssen im Zusammenhang mit der Ausbildung für alle Studiengänge einzuführen.

Die BZÄK lehnt ein solches zweistufiges System für die Zahnmedizin-Ausbildung strikt ab, weil nur ein breit angelegtes, integriertes Studium von mindestens fünf Jahren nach EU-Vorgaben mit dem Abschluss Staatsexamen die - wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln kann, die zur Ausübung der Zahnheilkunde befähigen.

•  Unabhängig davon ist mit dem Hochschulrahmengesetz von 1999 die Möglichkeit postgradualer Studiengänge – wiederum in allen Studienfächern – eingeführt worden, das heißt für die Medizin und Zahnmedizin Studiengänge nach dem Staatsexamen. Diese Möglichkeit eines postgradualen Studiengangs mit Abschluss eines Mastergrades ist von einigen Universitäten oder Hochschulen in der Folgezeit genutzt worden, um in der Zahnmedizin postgraduierte Masterstudiengänge einzuführen.

Die BZÄK stellt fest, dass der Bologna-Prozess keine Begründung für postgraduale Masterstudiengänge liefert.

•  Die Einführung postgradualer Studiengänge liegt in der Verantwortung der Universitäten.

•  Durch die Konzeption eines modularen Systems der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung versucht die BZÄK zusammen mit DGZMK und VHZMK (Kooperationsvertrag), Qualitätskriterien für postgraduale Studiengänge in der Zahnmedizin durchzusetzen, den vorhandenen Wildwuchs einzudämmen und Transparenz und Vergleichbarkeit, zum Beispiel in den Leistungsanforderungen, bei postgradualen Masterstudiengängen zu erreichen.

Approbationsordnung

•  Der Beschluss der Bundesversammlung 2007 lautet: „Die BZÄK spricht sich dafür aus, eine freiwillige und selbstbestimmte Fort- und Weiterbildung im Sinne eines möglichst liberalen und flexiblen Systems der postgradualen Qualifizierung weiter zu entwickeln. Hierzu wird ein modulares System mit ECTS-analogen Kriterien angestrebt. Die Bundesversammlung fordert den Vorstand der BZÄK auf, zeitnah einen praxisgeeigneten und realisierbaren Vorschlag für eine Novellierung der Musterweiterbildungsordnung vorzulegen und hierbei die berufsbegleitenden postgradualen Fortbildungen sowie die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Das mit der neuen Approbationsordnung zu fixierende Ziel, dass das Zahnmedizinstudium zu einem berufsfertigen Zahnarzt führt, bleibt hiervon unberührt.“

•  Die Gestaltung und Förderung der Weiterbildung ist Aufgabe der Zahnärztekammern. Entwicklungen, wie vermehrt angebotene Masterstudiengänge, Tätigkeitsschwerpunkte, curriculäre zertifizierte Fortbildungen und Spezialisten-Qualifizierungen durch Fachgesellschaften haben mittlerweile die klare Trennung zwischen Fort- und Weiterbildung verwischt. Deshalb soll ein System geschaffen werden, das über modulare Strukturen und ECTS-Bewertungen Durchlässigkeit und Transparenz für Berufsstand und Patienten schafft.

•  Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt ist die höchste Stufe der zahnärztlichen Qualifizierung. Die Gestaltung der Weiterbildung und die Vergabe von Fachzahnarzttiteln unterliegen auf Grundlage der Heilberufsgesetzgebung der Länder ausschließlich der Hoheit der Landeszahnärztekammern und sollen im Rahmen eines modularen Vorgehens mit den betreffenden Hochschuleinrichtungen abgestimmt werden (Kooperationsvertrag). Der bisherige Weg einer vierjährigen Fachzahnarztweiterbildung bleibt hiervon weiterhin offen und unberührt.

•  Eine Ausweitung der Weiterbildungsgebiete ist nicht Gegenstand der jetzigen Diskussion und durch keine Beschlüsse gedeckt.

•  Pflichtweiterbildungen nach Absolvierung der Ausbildung (Staatsexamen) werden abgelehnt. •  Die Gestaltung der Musterweiterbildungsordnung unterliegt ausschließlich fachlichen Gesichtspunkten und dient nicht der Gestaltung von Verteilungskämpfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

•  Die Musterweiterbildungsordnung der BZÄK wird im Rahmen einer breiten Diskussion unter Einbeziehung aller Landeszahnärztekammern und ihrer Gremien diskutiert und steht auch der Diskussion in den Berufsverbänden zur Verfügung, ehe sie auf einer der nächsten Bundesversammlungen beschlossen werden kann.  

Die BZÄK empfiehlt allen, die sich an der Diskussion über die Weiterbildung beteiligen, sich mit den rechtlichen Grundlagen in den Heilberufsgesetzen der Länder, den vorhandenen Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern und dem modularen System der postgradualen zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung auseinanderzusetzen. Weder das Schüren von Ängsten noch das Durchsetzen von selektiven Interessen im Hinblick auf die Verteilungsdiskussion fördert eine sachdienliche Auseinandersetzung im Interesse des gesamten Berufsstandes. BZÄK

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