Konkrete Abmahnung nötig
Arbeitgeber müssen vor einer ordentlichen Kündigung mit einer Abmahnung deutlich machen, welches Verhalten sie von Arbeitnehmern künftig erwarten. Eine Abmahnung müsse eine Warnfunktion haben und deutlich machen, dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Pressefotografen.
Der Fotograf hatte mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht Erfolg. Er habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren, heißt es in der Urteilsbegründung. In vorausgegangenen Abmahnungen habe ihm der Arbeitgeber jedoch „keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben“. Deshalb sei der Arbeitgeber zuvor bereits zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden. sg/ÄZ
Bundesarbeitsgericht Erfurt2 AZR 283/08