Nicht ohne Bestätigung
Private Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Der Arbeitgeber müsse die Aufzeichnungen gegenzeichnen, oder der Mitarbeiter müsse zumindest beweisen können, dass der Arbeitgeber die Überstunden gebilligt habe. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Zeugwarts eines Amateur-Sportvereins ab. Dieser verlangte für angeblich fast 1 600 geleistete Überstunden zwischen 2004 und 2007 eine Nachzahlung von 16 000 Euro. Allerdings konnte er nur private Aufzeichnungen vorlegen. sg/pm
LandesarbeitsgerichtRheinland-Pfalz55116 MainzAZ.: 6 Sa 337/08