Approbation entzogen
Nach der Verurteilung eines Zahnarztes wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges durch sogenannte „Kick-back“-Zahlungen kann die Approbation widerrufen werden. Dies hat jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Der Kläger, der die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil anstrebte, hatte in der Vergangenheit Kick-back-Zahlungen angenommen, die er gegenüber Patienten und Kostenträgern nicht angab. Er war deshalb wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 36 Fällen strafgerichtlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs blieb erfolglos.
Nachdem also die Approbationen widerrufen worden waren, strengte der Kläger ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) an. Dieses sah die Klage allerdings als unbegründet an und bestätigte die behördliche Ent scheidung, wogegen nunmehr das OVG angerufen wurde.
Dieses Gericht hat nun aber in zweiter Instanz festgestellt, dass es keine Gründe für eine abweichende Sichtweise gibt.
OVG Nordrhein-WestfalenBeschluss vom 02.05.2009Az.: 13 A 9/09