Auch Minijobber anmelden
Wer einen Minijobber beschäftigt, muss ihn bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Immer wieder werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das sei jedoch nur beim sogenannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssten der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden, schreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Zur Erinnerung: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie für Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation der Geschädigten. ck/sg/ots