Aufgebohrt
Das Internet ist heute über mobile Applikationen sowie stationär vom hauseigenen PC oder an öffentlichen Plätzen verfügbar. Die Verbraucher haben daher von überall her Zugriff auf Online-Branchenverzeichnisse oder auch direkte Webseiten, um sich über den nächsten guten Zahnarzt zu erkundigen. Mittlerweile sucht bereits jeder dritte Deutsche nach Informationen zu regionalen Dienstleistern, darunter auch nach Zahnärzten, im Internet. Zu diesem Schluss kommt der Anbieter für lokale Suche telegate media in seiner Studie „Lokale Suche in Deutschland“. Zwar wurden die Werbemöglichkeiten für Zahnärzte in den vergangenen Jahren bereits wesentlich gelockert. Das heißt aber nicht, dass alles uneingeschränkt zulässig ist. Aber was genau sollte der Zahnarzt auf seiner Website preisgeben, um als „gut“ eingestuft zu werden? Und vor allem, was genau darf er überhaupt angeben?
Laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) muss er bei der Erstellung seiner Online-Informationen vom Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ausgehen. Das heißt konkret, dass er seine Tätigkeit mittels einer informierenden Beschreibung zu präsentieren hat, die auch einen Mehrwert für den Patienten in seiner Entscheidungsfindung darstellt. Keinesfalls darf er der Versuchung unterliegen, den künftigen Patienten bewusst „anzulocken“. Das bedeutet, seine Informationen dürfen nicht beeinflussen, sondern sind neutral zu halten. Im Detail geht es dabei um die Angabe der Sprechzeiten, der zahnärztlichen Leistungen, des Teams sowie natürlich der Anschrift. Der Mediziner sollte beim Zusammentragen dieser Informationen immer das Informationsinteresse seines Patienten im Hinterkopf haben. Informativ und service-orientiert sind auch Online-Angaben zu Notfall-Sprechzeiten, Hintergrundinformationen zu Implantaten oder auch zur Prophylaxe darzustellen. Die große Kunst bei der Praxispräsentation auf der Internetseite ist dabei, dass sich der Patient schon beim ersten Eindruck aufgehoben fühlt, wobei die Webseite auf werblich-anpreisende Elemente zu verzichten hat. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Zahnarzt auf der Internetseite sogar seine Hobbys nennen, Auslandsaufenthalte erwähnen und auch – man mag es kaum glauben – Dialektkenntnisse anbringen.
Kammer konsultieren
Sinnvoll, legal und absolut hilfreich für den Patienten ist auch die Online-Auskunft über die eigene Berufserfahrung. Vor der Bezeichnung „Spezialist“ auf sämtlichen zahnmedizinischen Gebieten sei allerdings gewarnt. Zuvor sollte sich der Zahnarzt bei seiner Kammer über die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung dieser Bezeichnung rückversichern.
Neben diesem möglichen Alleinstellungsmerkmal können auch Bildmotive und unterstützende Illustrationen für die Internetpräsentation eingesetzt werden. Hier gilt es immer zunächst die urheberrechtliche Seite zu klären. Wer besitzt die Rechte an dem Bild oder den Fotos sowie fremden Texten und Grafiken? Hat die betreffende Person einer Veröffentlichung zugestimmt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.*
Heilmittelwerbegesetz
Stellt der Zahnarzt Überlegungen an, wissenschaftliche Erkenntnisse online zu stellen, lohnt der Blick ins Heilmittelwerbegesetz. Es gibt rechtliche Orientierung zu den Voraussetzungen für fachliche Veröffentlichungen. Das gilt besonders, wenn es sich um die Verlinkung auf bestimmte Fachaufsätze handelt. Wichtig ist auch in diesem Fall die Beachtung des Patienteninteresses. Denn wer im eigenen Sinne zu fachsprachlich informiert, hat den Patienten nicht gewonnen, sondern nur durch verklausulierte Fachsprache abgeschreckt. Und das bezweckt sicherlich kein Zahnarzt bei der service-orientierten Erstellung der eigenen Website.
*Dieser Aspekt sowie Fragen zum Inhalt des Impressums von zahnärztlichen Webseiten werden gesondert in einer der nächsten Heftausgaben beschrieben.
Silvia HänigEichendorffstraße 2285521 Ottobrunn bei München