Sofort angemessen handeln
Folgende drei Schritte empfehlen sich:
1. Das Gespräch suchen
Unmittelbar nach dem erkannten Fehlverhalten des Auszubildenden sollte man ein Personalgespräch suchen und gemeinsam mit dem Auszubildenden den Sachverhalt klären. Der Inhalt des Gesprächs sollte in einer Protokollnotiz dokumentiert werden, das vom Auszubildenden unterzeichnet wird. Diese Protokollnotiz kommt in die Personalakte des Auszubildenden.
2. Bei Wiederholung Signal setzen
Im nächsten Schritt sollte bei jungen Auszubildenden ein klares Signal gesetzt werden. Bei einem eindeutigen, aber leichteren Fehlverhalten oder bei einem Pflichtverstoß ist eine Ermahnung oft der richtige Schritt.
3. Abmahnung
Eine Abmahnung ist nötig, wenn der Auszubildender einen wirklich schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen oder wiederholt eine bestimmte Pflicht aus dem Ausbildungsverhältnis verletzt hat. Sie ist die „gelbe Karte“ im Berufsausbildungsverhältnis. Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, falls das Verhalten nicht geändert wird.
Die Abmahnung soll dem Auszubildenden Gelegenheit geben, sein Fehlverhalten einzusehen und zu korrigieren.
Achtung: Verstößt der Auszubildende gegen die betriebliche Ordnung oder verletzt er den Vertrauensbereich, ist auch hier grundsätzlich vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Bei Verstößen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung nur möglich, wenn das Verhalten steuerbar ist, das heißt, wenn der Auszubildende die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu ändern.
Es gibt aber auch Ausnahmefälle:
Auf eine Abmahnung darf dann verzichtet werden, wenn
• sie weder möglich noch zumutbar ist,
• sie keinen Erfolg verspricht oder
• die Pflichtverletzung das Berufsausbildungsverhältnis grundlegend erschüttert.
Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg (Württemberg)