Haftung bei falscher Beratung
Bei falscher Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter haftet die gesetzliche Rentenversicherung und ist dann grundsätzlich auch zu Schadenersatz verpflichtet. Dies stellte das Oberlandesgericht München (OLG) in einem Urteil fest. Geklagt hatte ein Mann, der im Vertrauen auf die Beratung durch einen Mitarbeiter der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte. Die Versicherung lehnte jedoch ab, da der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Daraufhin klagte der Mann beim Landgericht (LG) Kempten auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Nachdem das LG die Klage abwies, erzielte der Kläger einen Teilerfolg bei seinem Widerruf vor dem OLG München. Das Gericht stellte eine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung fest.
OLG MünchenUrteil vom 04.08.2011AZ: 1 U 5070/10