Airflow-Verfahren nur durch Zahnärzte
Im vorliegenden Fall hatte eine ausgebildete zahnmedizinische Fachassistentin als Betreiberin eines Zahnkosmetikstudios Behandlungsmaßnahmen der Ästhetischen Zahnheilkunde mittels eines Airflow-Pulverstrahlgeräts durchgeführt. Da sie damit in mindestens drei Fällen Zahnheilkunde ausgeübt hatte, ohne dazu berechtigt zu sein beziehungsweise ohne, dass ein Zahnarzt diese Behandlung delegiert hatte, wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Ausgang dieses Strafverfahrens ist besonders für die Abgrenzung zwischen rein kosmetischen Behandlungen und denen, die einer zahnärztlichen Approbation bedürfen, relevant. ck/pm
AG NürtingenUrteil vom 17.03.2011AZ: 16 Cs 115 Js 93733/08und Landgericht StuttgartBeschluss vom 09.06.2011AZ: 31 Ns 115 Js 93733/08