BGH stärkt Patienten den Rücken
Geklagt hatte eine 32-jährige Frau, die im Oktober 1995 in tief somnolentem Zustand in ein Klinikum eingeliefert wurde. Nach Computertomografie und Liquordiagnostik überwies man sie in eine psychiatrische Klinik – mit der Diagnose eines psychogenen oder depressiven Stupors. Erst später wurde festgestellt, dass die Frau einen embolischen Thalamusinfarkt erlitten hatte. Bis heute leidet sie unter Sprachund Schluckstörungen.
Von der psychiatrischen Klinik verlangte die Frau Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage unter anderem mit dem Hinweis abgewiesen, dass unklar sei, ob eine frühere neurologische Therapie geholfen hätte.
Das ist nicht notwendig, urteilten die Karlsruher Richter. Sachverständige hätten erklärt, dass gut eine Woche nach Einlieferung eine MRT-Untersuchung medizinisch geboten gewesen sei. Daher komme es darauf an, ob der Thalamusinfarkt dabei hätte erkannt werden können. „Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist“, zitiert die „Ärzte Zeitung“ aus dem Urteil. ck
BGHUrteil vom 07.06.2011AZ: VI ZR 87/10