Keine Frage des Alters
Der Kläger kaufte von einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Im Kaufvertrag wurde die Gesamtfahrleistung mit 35 km angegeben und unter „Sonstiges“ fand sich der Vermerk: „Vorführwagen zum Sonderpreis“. Im Juli 2005 fand die Fahrzeugübergabe statt und die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Vier Monate später erfuhr dieser, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64 000 Euro gegen Rücknahme des Wohnmobils.
Die Richter vertraten die Meinung, allein die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen gekauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt, stellt keinen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach ihrer Ansicht lässt allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu. Der Begriff „Vorführwagen“ ist so zu verstehen, dass es sich hierbei um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Der Begriff sagt hingegen nichts aus über das Alter des Fahrzeugs oder über die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.
BGHUrteil vom15.09.2010AZ VIII ZR 61/09ZÄ Dr. Sigrid Olbertz,MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen