Umsetzung der Zwangsverordnung beginnt
am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der desolaten Haushaltslage
in Bund und Ländern stellt sie aus Sicht der BZÄK den Versuch dar, zumindest
die dringendsten Abrechnungsprobleme zu lösen. Eine Orientierung am
Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft erfolgt nicht. Die BZÄK hat zur neuen
GOZ eine gebührenrechtliche Kommentierung erarbeitet, die rechtzeitig zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens allen Zahnärzten zur Verfügung steht.
Das Bundeskabinett hatte am 21. September 2011 die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates hat das Bundeskabinett am 16. November 2011 diese Verordnung, mit den sich aus dem Beschluss des Bundesrates vom 4. November 2011 ergebenden Ergänzungen, verabschiedet.
Vor dem Hintergrund der desolaten Haushaltslage von Bund- und Ländern und in dem Bestreben, die staatlichen Haushalte – siehe Beihilfe – zu entlasten, orientiere sich die Novelle nicht am aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft, kritisiert die BZÄK. Sie stelle vielmehr den Versuch dar, zumindest die dringendsten Abrechnungsprobleme zu lösen. Unterschiedliche Auslegungen oder gar Interessenkonflikte zwischen Zahnarzt, Kostenträger und Patienten zu Leistungskatalog, Kostenerstattung und Abrechnungsmethoden seien somit auch mit einer novellierten GOZ nach wie vor möglich.
Bis hierhin war es ein langer Weg, wie der Blick zurück in die Entstehungsgeschichte zeigt. Vorläufer der bisher geltenden GOZ und der Bugo-Z von 1965 war die sogenannte Preugo. Diese stellte subsidiäres Recht dar, das „mangels einer Verein barung“ Anwendung fand. Es existierte also Vertragsfreiheit. Das, was Zahnarzt und Patient als Honorar vereinbarten, galt. Wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, galt die Preugo. Die Bugo-Z von 1965 änderte dieses Regel-Ausnahme- Verhältnis, ließ jedoch zugleich noch Raum für Vereinbarungen. Danach war im Regelfall von der Bugo-Z von 1965 auszugehen; eine abweichende Regelung setzte eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Die GOZ aus dem Jahre 1988 ließ nur noch eine abweichende Vereinbarung bezüglich der Höhe der Vergütung zu (§ 2 Absatz 1 GOZ).
Die Entwicklung von der Preugo bis zur GOZ-Novelle 2012 offenbart laut BZÄK einen Weg von der uneingeschränkten Geltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bis zur streng reglementierten Ausnahmevereinbarung. Die staatliche Gebührenordnung habe sich damit von einer unverbindlichen Taxe zu einer Zwangsordnung entwickelt. Von der Vertragsfreiheit seien nur noch Rudimente übrig geblieben.
Die Freiheit der Vertragsgestaltung trete zurück, weil derjenige, der die Leistungen in Anspruch nehme, sich im Rahmen der staatlichen Fürsorgepflicht beim Staat refinanzieren könne. Insoweit werde der Zahnarzt für die Erbringung staatlicher Leistungen in Dienst genommen. Hierin sei jedenfalls eine der Ursachen dafür zu sehen, dass bereits die GOZ 1988 kosten- und ausgabenneutral novelliert worden sei.
Auch die Novelle 2012 bewirkt lediglich einen punktuellen Honorarzuwachs in Höhe von rund sechs Prozent, ohne eine generelle Honoraranpassung vorzunehmen. Das ist für die BZÄK völlig inakzeptabel. Ursache der Fehlentwicklung ist letztlich die unzulässige und einer privaten Gebührenordnung wesensfremde Verquickung von zahnärztlicher Liquidation und Erstattung. Allein die konsequente Trennung der beiden Bereiche und die Befreiung der Gebührenordnung von Erstattungsregel – die ihren Platz allein in den Tarifen der PKV-Unternehmen haben – bieten aus Sicht der BZÄK einen Ausweg aus diesem Dilemma.
Die Berücksichtigung sachfremder und nicht mit § 15 ZHG im Einklang stehender Beweggründe habe dazu geführt, dass die Zahnärzteschaft bei der Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen seit nunmehr 23 Jahren von der wirtschaftlichen Entwicklung abgeschnitten ist. Ausweislich der Begründung zur GOZ 1988 erfolgte diese Novellierung seinerzeit kostenneutral zur Bugo-Z. Um dies zu erreichen, wurde damals eine Reihe von Leistungsbewertungen herabgesetzt sowie der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen empfindlich beschnitten. Faktisch ist damit das privatzahnärztliche Honorar für die Leistungen der Gebührenordnung seit 1965 – seit nunmehr also 46 Jahren – nicht angepasst worden.
Der Vorstand der BZÄK hatte frühzeitig im Rahmen des Novellierungsprozesses beschlossen, die GOZ-Novelle mit einer gebührenrechtlichen Kommentierung zu begleiten. Diese liegt jetzt vor und steht als Download auf der Website der BZÄK zur Verfügung. Erarbeitet wurde sie von der Kern-AG des GOZ-Senats für privates Leistungs- und Gebührenrecht der BZÄK, bestehend aus Dr. K. Ulrich Rubehn (Vorsitzender des Senats und GOZ-Arbeitsgruppe Nord), Dr. Christian Öttl (BLZK), Dr. Jost Rieckesmann (GOZ-Arbeitsgruppe Mitte), Dr. Josef- Maximilian Sobek (ZÄK Westfalen-Lippe) und Dr. Jan Wilz (GOZ-Arbeitsgruppe Süd). Mit dem vorliegenden Kommentar bringt die BZÄK als Berufsvertretung aller deutschen Zahnärzte ihre Fachexpertise und Erfahrung für eine praxis- und patientenorientierte Umsetzung einer novellierten GOZ ein. Mit den Erläuterungen, Hinweisen und Berechnungsempfehlungen existiert nun ein konkreter Beitrag für eine bessere Verständlichkeit und Anwendbarkeit der GOZ-Novelle für alle Akteure im Praxisalltag.