Internetbestellungen

Anbieten der Ware ist kein Angebot

Heftarchiv Praxis
sg
Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt nach Ansicht des Amtsgerichts München noch kein Angebot dar. Wird eine Ware auf einer Homepage angeboten, entspricht dies dem Auslegen von Waren in einem Supermarkt.

Auch die Bestellbestätigung – sofern sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt – bedeutet keine Annahme der Bestellung. Erst, wenn die Bestellung des Käufers vom Inhaber des Shops angenommen wird, kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande.

Ein Internetshops bot auf seiner Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Ein Kunde bestellte acht dieser Geräte, und ihm wurde eine Bestellbestätigung zugestellt. Es wurden dann aber nicht die Geräte, sondern die dazugehörigen Akkus geliefert. Daraufhin klagte der Kunde und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei. Eine Bestellbestätigung bestätige nur den Eingang der Bestellung, sage aber nach Ansicht der Richter nichts darüber aus, dass das Kaufangebot vom Verkäufer angenommen wurde.

AG MünchenUrteil vom 04.02.2010Az.: 281 C 27753/09

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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