Änderung der Rezepturmengen
Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, die Packungsgrößen N1, N2 und N3 auf die Dauer der typischen Behandlungszyklen abzustimmen. Es soll vermieden werden, dass während eines Behandlungszyklus eine neue Arzneimittelverordnung erforderlich wird oder die verordnete Stückzahl den therapeutischen Bedarf erheblich übersteigt. Da die Dauer der jeweiligen Behandlungen erst definiert werden muss, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung bis zum 01.07.2013 vor, um die erforderlichen Umstellungen vorzunehmen.
N1, N2, N3 jetzt und zukünftig
Bislang entsprachen die Größenangaben keiner konkreten Anzahl von Tabletten, Kapseln oder definierten Menge in Millilitern. N1 stand für eine kleine, N2 für eine mittlere und N3 für eine große Packung. Für die verschiedenen Arzneimittel wurden jeweils Messzahlen festgelegt, über die die konkrete Packungsgröße ermittelt werden konnte. So entsprach etwa N1 bei Antihypertonika 30 und bei Sedativa zehn Tabletten. Das Gesetz sieht für die Zukunft vor, die Packungsgröße auf Behandlungszyklen abzustimmen. Bis zum Ende der Übergangsfrist gelten aber die bisherigen Packungsgrößen klein, mittel und groß und die Messzahlen weiter. Sie können allerdings bei N1 bis zu 20 Prozent, bei N2 bis zu zehn Prozent und bei N3 bis zu fünf Prozent nach unten oder oben abweichen.
Ab dem 01.07.2013 beziehen sich die Packungsgrößen dann auf die Dauer der Therapie. Dies bedeutet:
N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen bei einer Abweichung von bis zu 20 Prozent.
N2: Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen bei einer Abweichung von bis zu zehn Prozent.
N3: Packungen für die Dauertherapie für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen bei einer Abweichung von bis zu fünf Prozent.
Empfehlung der AKZ zur Rezeptierung
Die Aussage, die Packungsgrößen N1, N2 und N3 wären nicht mehr gültig, ist demnach nicht zutreffend. Richtig ist, dass in der gegenwärtigen Übergangsphase die Packungsgrößen keinen sicheren Hinweis auf die Stückzahl der Arzneimittel in einer Packung enthalten. Um Verordnungsfehler zu vermeiden, empfiehlt die Arzneimittelkommission-Zahnärzte (AKZ) auf dem Rezeptformular die Anzahl der verordneten Einheiten (Tabletten, Kapseln, Menge in Millilitern und mehr) zu vermerken. Hierdurch wird zugleich dem Apotheker eine korrekte Abgabe ohne Nachfrage oder sogar Zurückweisung ermöglicht.
Dr. Helmut PfefferVorsitzender der ArzneimittelkommissionZahnärzte