Forderungsdienstleistungen

Patient in Verzug

Viele Zahnärzte haben mit säumigen Patienten zu kämpfen, um die Zahlungsmoral steht es nicht immer zum Besten. Verschiedene Dienstleister übernehmen für den Zahnmediziner die nötigen Schritte, damit er doch noch an sein Geld kommt.

Für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte sowie für außervertragliche Leistungen bei gesetzlich Versicherten muss der Zahnmediziner seinen Patienten eine Rechnung über privatzahnärztliche Leistungen ausstellen. Nach erbrachter Arbeit hat er das Recht, dass seine Rechnung nach Fälligkeit und Zugang sofort bezahlt wird. Doch häufig werden seine Forderungen eben nicht abgegolten, obwohl der Patient nach § 286 BGB nach 30 Tagen in Verzug gerät und für alle Schäden, die sich aus der verspäteten Zahlung ergeben, aufkommen muss.

Dann sollte der Zahnarzt Maßnahmen ergreifen, um das ihm zustehende Geld zu erhalten. Dazu können Mediziner, außer selbst aktiv zu werden oder einen Anwalt einzuschalten, verschiedene Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

ZA, PVS und Factoring

Ein Teil der Zahnärzte nutzt zahnärztliche Abrechnungsgesellschaften (ZA) oder privat-(zahn)ärztliche Verrechnungsstellen (PVS), die die Buchhaltung und Abrechnungen, aber auch Mahnungen und Einforderungen gegenüber zahlungsunwilligen Patienten übernehmen.

„Circa 30 Prozent der Zahnärzte nutzen das Angebot von Abrechnungsgesellschaften ganz oder teilweise. Davon wiederum 60 Prozent rechnen ihre Privatumsätze vollständig über einen Dienstleister ab“, schätzt Dr. Susanne Woitzik, Geschäftsleitung Kommunikation der Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft eG in Düsseldorf. Zu den Angeboten der ZA gehört auch das „Factoring“ genannte Forderungsmanagement. Dabei tritt der Zahnarzt seine Forderungssumme gegen einen festen, sofort leistbaren Kaufpreis an einen Dienstleister ab, der alle Rechten und Pflichten übernimmt. Damit ist das Schuldverhältnis zwischen dem Mediziner und dem nicht zahlenden Patienten abgeschlossen. Die Schuld wird nun von dem Unternehmen eingetrieben, das Kosten und Risiken trägt. Die Gefahr, eine ausstehende Summe nicht zu erhalten, lässt sich ein Factor meist mit einer Gebühr von zwei bis drei Prozent der Forderungssumme bezahlen. Die Durchsetzungsquote ist laut Woitzik mit 99 Prozent sehr hoch, weil der Dienstleister im Vorfeld eine Risikoprüfung vornimmt.

Variierend nach der Lage der Praxis (Bundesland, Stadt, et cetera) müssen nach Woitziks Angaben 20 bis 40 Prozent der privatzahnärztlichen Rechnungssummen durch die erste von insgesamt drei Mahnstufen, die sogenannte „freundliche Erinnerung“, eingetrieben werden. Bei der zweiten Mahnstufe sind es 10 bis 20 Prozent, bei der dritten, der letzen Mahnung, noch 5 bis 10 Prozent. Vor Gericht landen 1 bis 3 Prozent.

Für den Zahnarzt hat Factoring laut Woitzik den Vorteil, dass „die ZA dem Zahnarzt das komplette Rechnungsmanagement abnimmt, also das komplette kaufmännische und gerichtliche Mahnwesen, den Patienten die Möglichkeit von Teilzahlungen einräumt und Hilfestellung bei Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern bietet“.

Wichtig: Allerdings muss vor der erbrachten privatzahnärztlichen Leistung eine Einverständniserklärung vom Patienten unterschrieben worden sein, dass die Forderung abgetreten werden kann, ansonsten liegt beim Factoring ein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

Inkassounternehmen

Zahnärzte, die kein Factoring betreiben, können sich an ein Inkassounternehmen wenden, um ihre Forderungen durchzusetzen. Im Gegensatz zum Factoring bleibt der Mediziner dabei Inhaber der Forderung.

Die Unternehmen verlangen, neben einer Auftragsgebühr, meist eine Provision zwischen fünf und zehn Prozent der Forderungssumme, wenn der Patient im außergerichtlichen Verfahren seine Rechnung bezahlt. Geht der Fall vor Gericht, können sich die Kosten für den Arzt deutlich erhöhen. Allerdings verlangen die meisten Inkassounternehmen vom Schuldner auch Mahnzinsen, die dem Mediziner zugute kommen. Diese liegen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das wären zurzeit (Stand: September 2011) 5,37 Prozent.

Der Einzug von ausstehenden Patientenzahlungen sei „durchaus ein relevanter Markt“ für die Firmen, sagt Marco Weber, Sprecher des Bundesverbands Deutscher Inkasso- Unternehmen (BDIU). „Man muss bei Forderungen von Ärzten an Patienten aber sicher anders herangehen als beispielsweise bei Schwarzfahrern“, gibt Weber zu bedenken. „Hier sind Diskretion und Fingerspitzengefühl gefragt.“ Auch, weil das Inkassounternehmen aus Datenschutzgründen nichts über die Krankengeschichte des Patienten wisse.

Eine Vielzahl von Inkassobüros, die sich auf den Forderungseinzug bei Patienten spezialisiert haben, bieten zum Beispiel im Internet ihre Dienste an. Zur Orientierung kann der Zahnarzt auf das vom TÜV vergebene Siegel „geprüftes Inkasso“ achten, das nur an Unternehmen mit hohen qualitativen Standards vergeben wird – und er nicht an halbseidene Firmen gerät.

Nach Angaben des Unternehmens Medizin Inkasso zahlen 97 Prozent der Patienten spätestens nach der dritten Mahnung. Von den restlichen drei Prozent zahlen drei Viertel nach weiteren Maßnahmen der Firma. Dazu zählen Gespräche mit den Betroffenen.

Gestörtes Vertrauen

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hübner, Fachanwalt für Medizinrecht, weist darauf hin, dass durch solche Honorarstreitigkeiten die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient nachhaltig gestört wird. „Ich habe zahlreiche Fälle, bei denen auf beiden Seiten, also Patienten und Behandler, insbesondere wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses, großes Unverständnis entsteht“, berichtet Hübner. Der Arzt des Vertrauens könne nicht mehr unbefangenzu Rate gezogen werden. Ein Problem sieht der Rechtsanwalt vor allem dann, wenn eine noch laufende Behandlung abgebrochen wird.

„Der Vergütungsanspruch besteht nur, wenn es sich um nützliche Leistungen handelt, welche letztlich auf Initiative des Patienten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbracht werden. Den Nachweis für die Voraussetzung der Vergütungspflicht trägt der, der sich darauf beruft, also der Behandler“, gibt Hübner zu bedenken. Bei Privatpatienten unterstützt nach Meinung des Rechtsanwalts oft gar die PKV den Patienten bei der Argumentation, dass die Behandlung nicht notwendig gewesen sei und deshalb nicht vergütet werden müsse.

Schwankende Zahlungsmoral

BDIU-Sprecher Weber sieht die Zahlungsmoral von Patienten insgesamt zu einem erheblichen Grad von der herrschenden Wirtschaftslage abhängig. Bei guter Konjunktur wird bereitwilliger gezahlt als bei einer wirtschaftlichen Baisse – weil dann durchschnittlich mehr Geld in den Haushalten vorhanden ist.

Nach Meinung von Woitzik reicht  „Zahlungsmoral alleine jedoch nicht aus, wenn der Patient nicht die finanziellen Mittel hat, seine Forderungen auch termingerecht zu begleichen. In Anbetracht der Tatsache, dass mittlerweile jeder zehnte Deutsche übermäßig verschuldet ist, wundert es nicht, dass teilweise doch erhebliche Zeit ins Land geht, bis die Rechnungen vollständig beglichen sind, und Teilzahlungsangebote sich immer größerer Beliebtheit erfreuen.“

Insbesondere jüngere Jahrgänge scheinen dem Thema Finanzierung offener gegenüberzustehen, vermutet Woitzik. Dies sei sicherlich auch auf die normal gewordene bargeldlose Zahlung zurückzuführen. Denn dabei sei es ungleich schwerer, den Überblick über die Finanzen zu behalten. Daneben senke vermutlich auch die intensive Werbung für Verbraucherkredite die Finanzierungshemmschwelle. „Es scheint immer normaler zu werden, ’auf Pump’ zu leben.“

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.