Leitsatzurteil

Zufallsbefunde beachten

Ärzte müssen bei der Auswertung von Röntgenaufnahmen alle Auffälligkeiten beachten. Sie müssen auch Zufallsbefunde berücksichtigen, selbst wenn diese über die eigene Disziplin hinausgehen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Leitsatzurteil.

Eine Frau wurde im März 2003 in einem Krankenhaus am Meniskus operiert. Rein vorsichtshalber ließ ein angestellter Anästhesist im Rahmen der Operationsvorbereitung eine Röntgenaufnahme ihrer Lunge erstellen. Er war mit dem Befund zufrieden und die Operation wurde erfolgreich durchgeführt. Der Arzt beachtete jedoch nicht einen etwa zwei Bildzentimeter umfassenden sogenannten Rundherd im rechten Lungenflügel. Bei der Patientin wurde ein Jahr später dort ein Adenokarzinom festgestellt, woran sie nach weiteren acht Monaten verstarb.

Die Ehemann der Patientin verklagte das Krankenhaus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er vertrat die Ansicht, dass der Anästhesist grob fehlerhaft den Rundherd verkannt habe, der ein deutliches Anzeichen für einen Lungentumor sei. Das Krankenhaus hingegen vertrat die Auffassung, dass die Röntgenaufnahme nur aus reiner Vorsicht gemacht worden und medizinisch gar nicht geboten gewesen sei.

Im Ausgangsfall lag nach Ansicht der Richter kein Befunderhebungsfehler vor, denn das strittige Röntgenbild wurde ja erstellt. Vielmehr lag ein Diagnosefehler vor: Der Anästhesist übersah den Rundherd, verkannte die Gefahr eines Lungentumors und leitete deshalb keine weiteren Untersuchungen zur Abklärung dieses auffälligen Befunds ein.

Ein Diagnosefehler hat für die Arzthaftung gewisse Konsequenzen: Zunächst ist zu klären, ob der beklagte Arzt überhaupt nach seinem Fachbereich für eine vollständige Diagnostik beziehungsweise Auswertung der erhobenen Befunde zuständig war. Im Ausgangsfall ist deshalb zu hinterfragen, ob ein zur Ermittlung der Narkosefähigkeit angefertigtes Röntgenbild der Lunge durch den Anästhesisten oder durch den zuständigen Radiologen ausgewertet werden muss.

Ein Diagnoseirrtum hat zudem Auswirkungen auf die Gewährung einer Beweislastumkehr. Im Arzthaftungsrecht muss normalerweise der Patient einen Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für die eingetretenen Gesundheitsschäden darlegen und beweisen. Gelingt es jedoch, dem Arzt einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen, muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehlverhalten nicht für die eingetretenen Gesundheitsschäden verantwortlich ist. Passiert dem Arzt also ein Fehler, der einfach nicht passieren darf, kommt es zur Umkehr der Beweislast.

Bei einem Diagnoseirrtum setzen die Richter die Schwelle für einen groben Diagnosefehler jedoch sehr hoch. Erforderlich ist dann ein „schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst“ oder ein „fundamentaler Irrtum“. Damit berücksichtigen die Richter, dass jede Diagnose mehr oder weniger zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet ist.

Die Richter konnten im Ausgangsfall kein Überschreiten dieser „hohen Schwelle“ erkennen. Zudem konnte der Kläger nicht hinreichend beweisen, dass der Diagnosefehler des Anästhesisten für den Tod seiner Frau ursächlich gewesen ist und dass sie damit bei Feststellung ihrer Erkrankung im März 2003 noch hätte gerettet werden können.

In den Leitsätzen zu diesem Urteil stellte der BGH Grundsätze für sogenannte Zufallsbefunde auf, die also anlässlich einer zu anderen Zwecken vorgenommenen Untersuchung zufällig erkennbar werden.

•  Einen Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem – beispielsweise aus besonderer Vorsicht – veranlasst wurden.

•  Der für die Auswertung des Befunds im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinn für ihn erkennbaren „Zufallsbefunden“ darf er nicht die Augen verschließen.

Die Richter begründeten diese umfassende ärztliche Fürsorgepflicht damit, dass das „Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist“. Damit hätte im vorliegenden Fall das Röntgenbild also vollständig und sorgsam ausgewertet werden müssen. Auch wenn es „nur“ um die Feststellung der Narkosefähigkeit der Patientin im Vorfeld einer Meniskusoperation ging, hätte der verdächtige Rundherd den beteiligten Medizinern auffallen müssen.

BGHUrteil vom 21.12.2010AZ: VI ZR 284/09

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