Prophylaktische Leistungen
Die Prophylaxe in der Gebührenordnung für Zahnärzte wurde zwar von drei Leistungspositionen in der GOZ 1988 auf fünf Positionen in der GOZ 2012 ausgebaut. Von einem sichtbaren Trend, in der GOZ die komplette präventionsorientierte Zahnheilkunde abzubilden, kann jedoch nicht gesprochen werden. Neu hinzugekommen sind die Professionelle Zahnreinigung (PZR) und die lokale Medikamentenanwendung zur Kariesvorbeugung und zur initialen Kariesbehandlung.
Klarstellung beim Mundhygienestatus
Die Nummer 1000 (alt 100) ist im Wesentlichen unverändert geblieben. In der Abrechnungsbestimmung wurde allerdings auf Drängen der BZÄK klargestellt, dass diese Leistung ab 2012 in derselben Sitzung („im Zusammenhang“) mit der Untersuchung nach 0010 berechnet werden kann. Das geht allerdings nur, wenn die Untersuchung anderen Zwecken dient als die „Erstellung des Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen“. Dies muss dann auch in der Rechnung kurz begründet werden. Ein Hinweis wie „Zahnstatus-Untersuchung als jährlicher Routine-Check-up“ oder etwas Vergleichbares dürfte als Begründung ausreichen.
Die Mindestdauer für diese Leistung beträgt nach wie vor 25 Minuten. Bei der unverändert schwachen Honorierung mit 25,87 Euro (beim 2,3-fachen Gebührensatz) ist diese Leistung vom Zahnarzt nicht kostendeckend zu erbringen, muss daher in der Regel delegiert werden. Eine Aufteilung auf zwei Sitzungen ist denkbar.
Klargestellt wurde auch, dass diese Leistung auch neben den Nummern 4000 beziehungsweise 8000 berechnet werden kann, sofern diese nicht der Prophylaxe dienen.
Fluoridierung bis zu viermal pro Jahr
Die Nummer 1020 (alt 102) wurde in ihrem Geltungsbereich erweitert. Sie darf nicht nur bei der Verbesserung der Zahnhartsubstanz angewendet werden, sondern auch zur Kariesvorbeugung und Kariesbehandlung.
Bis zum Jahresende 2011 durfte diese Leistung nur bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnet werden. Die Höchstanwendung wurde jetzt auf viermal pro Jahr erweitert. Darüber hinaus gehende Fluoridierungen werden vom Verordnungsgeber als medizinisch nicht notwendig eingestuft, so dass jede Anwendung, die über viermal pro Jahr hinaus geht, als Verlangensleistung nach § 2 Absatz 3 berechnet werden muss.
Neu: Anwendungen mit Schiene
Neu eingeführt wurde die Leistungsnummer 1030: „Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer“. Für die erforderliche Herstellung der Schiene können die entstehenden zahntechnischen Laborkosten (in der Regel Tiefziehschiene) gesondert berechnet werden. Dazu sind gegebenenfalls Planungsmodelle erforderlich. Die Leistung nach 1030 bezieht sich ansonsten nur auf die Anwendung von geeigneten Medikamenten mit dem Schienenträger. Konfektionierte Medikamententräger erfüllen nicht den Leistungsinhalt der 1030. Das verwendete Medikament ist mit der Gebühr abgegolten. Teurere Medikamente müssen sich im Gebührenfaktor niederschlagen. Eine gesonderte Rezeptierung ad manum medicum ist nicht ausgeschlossen. Die Anwendung der 1030 ist ab der fünften Anwendung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. „Besonders hohes Kariesrisiko“ dürfte hier ausreichen.
Sofern diese Leistungsnummer nicht im Zusammenhang mit der Kariesprophylaxe steht, sondern aus parodontal-präventiven Gründen angewendet wird, ist sie vom beschriebenen Leistungsumfang dieser Nummer nicht umfasst. Deshalb muss die Leistung dann analog nach § 6 Absatz 1 berechnet werden. Damit ist dann auch die Frequenzbegrenzung nicht mehr relevant.
Professionelle Zahnreinigung
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die PZR als Nummer 1040. Der bislang recht unterschiedlich definierte Leistungsinhalt der PZR wurde mit der Implementierung in die GOZ konkretisiert: „Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.“ Damit wurde auch für die Patienten und für die Erstattungsstellen ein Mindestmaß an Transparenz hergestellt. Gleichwohl ist dem Zahnarzt und seinem Prophylaxeteam ein hinreichender Spielraum offengeblieben, die PZR auf den individuellen Bedarf abzustellen. Hinsichtlich der Lokalisation der Leistung wurde eine klare Grenze gezogen: Alles was am Zahn subgingival an Belägen beziehungsweise Konkrementen vorhanden ist, kann nicht im Rahmen der PZR entfernt werden. Dafür müssen die Nummern 4070 beziehungsweise 4075 herangezogen werden. Eine Nebeneinanderberechnung mit diesen Nummern ist allerdings nicht zulässig. Insofern muss die supragingivale Therapie (PZR) der subgingivalen Therapie (geschlossene parodontalchirurgische Therapie) zeitlich von der PZR getrennt werden.
Auch die einfache Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann nicht neben der PZR berechnet werden, sie kann der PZR aber in gesonderter Sitzung vorausgehen. Die Berechnung der Nummern 4060 (Nachreinigung) und 4090/4100 (offene parodontalchirurgische Therapie) ist neben der PZR ausgeschlossen. Dies gilt nicht zuletzt für die Fluoridierung nach 1020, da sie definierter Leistungsbestandteil der PZR ist.
Die subgingivale Belagsentfernung wird von der Leistungsbeschreibung der PZR nicht umfasst. Sie ist im Rahmen der parodontalen Nachsorge häufig indiziert und kann analog berechnet werden, sofern dieser Mehraufwand nicht über den § 5 (Steigerungsfaktor) abgebildet werden soll.
PZR-Umfeld-Leistungen
Im Zusammenhang mit der PZR sind häufig weitere Maßnahmen indiziert. Das beginnt mit dem Munghygienestatus (1000) beziehungsweise der Kontrolle des Übungserfolgs (1010), dem Entfernen von scharfen Kanten (4030), der Politur von vorhandenen Füllungen (2130) und dem Konturieren von Füllungsrändern (2320). Daneben kann die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen (4020) und/oder die subgingivale Lokalapplikation antibakterieller Substanzen (4025) erforderlich werden.
Sofern zur PZR Reinigungsmaßnahmen an Mundschleimhaut und/oder Zunge im Sinne einer Full-Mouth-Desinfection hinzutreten, werden diese – mangels einer eigenen Gebührennummer – analog nach § 6 Absatz 1 berechnet.
Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ist als weitere Therapie nach der PZR ebenso denkbar wie die Glattflächenversiegelung von supragingivalen Wurzeloberflächen (2000).
Standespolitische Dimension der PZR
Seitens der BZÄK gab es kein Bemühen, die PZR in der GOZ unterzubringen, nimmt sie doch bereits mehr als drei Prozent des gesamten Honorarvolumens privatzahnärztlicher Leistungen ein. Die Kostenträger hatten jedoch ebenso wie das BMG den klaren Willen, die PZR als gängige Leistung der Zahnarztpraxen in der GOZ abzubilden. Bei einer Bezahnung von 28 Zähnen steht hinter der PZR beim Mittelsatz des Gebührenrahmens ein Honorar von gut 100 Euro. Ob dies im Einzelfall ausreicht, hängt vom individuellen Arbeits- und Zeitaufwand und auch von der praxisindividuellen Kostensituation ab. Der Zahnarzt wird also hier – wie in allen anderen Fällen auch – sein Honorar individuell kalkulieren müssen.
Die hier erreichbare Honorierung im Kontext mit den oben genannten Umfeld-Leistungen ist jedoch geeignet, den Praxen genügend Spielräume zu eröffnen.
Dr. K. Ulrich Rubehn
Kaltenweide 84
25335 Elmshorn
INFO
Erläuterungen im Überblick
Die GOZ-Artikelserie bringt Erläuterungen der wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine Übersicht über die bereits erschienenen sowie kommenden Beiträge:
• zm 24/2011: Abschnitt A:
Allgemeine Leistungen
• zm 1/2012: Abschnitt B:
Prophylaktische Leistungen
• zm 2/2012: Abschnitt C:
Konservierende Leistungen
• zm 3/2012: Abschnitt D:
Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen
• zm 4/2012: Abschnitt E:
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
• zm 5/2012: Abschnitt F:
Prothetische Leistungen
• zm 6/2012: Abschnitt G:
KFO-Leistungen mit Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
• zm 7/2012: Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
• zm 8/2012: Abschnitt K:
Implantologische Leistungen
• zm 9/2012: Änderungen im
Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)