Banken haften bei unterlassener Mitteilung
Seit dem Jahr 2001 engagierte sich eine deutsche Industriebank in erheblichem Umfang am US-amerikanischen Immobilienmarkt. Nachdem die Immobilienmarkt-Blase 2007 in den USA platzte, gab die Bank trotzdem am 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung heraus, in der sie informierte, dass sie von den Problemen nur wenig betroffen sei.
Der Kläger, ein Privatanleger, kaufte am 26. Juli 2007 Aktien der deutschen Industriebank für fast 24 000 Euro. Am folgenden Tag, dem 27. Juli 2007, wurde die Industriebank vom Geld- verkehr zwischen den deutschen Banken ausgeschlossen. Sie wurde zwar durch einen Rettungsschirm erhalten, jedoch verloren ihre Aktien erheblich an Wert. Der Kläger will daher die Aktien zurückgeben und den Kaufpreis erstattet haben.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Industriebank in einer Ad-Hoc-Mitteilung oder Insiderinformation auf ihr hohes Engagement auf dem US-Immoblienmarkt hätte hinweisen müssen. Da sie das unterlassen habe, sei sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz Anlegern zum Schadensersatz verpflichtet. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, um die noch offene Frage zu klären, ob der Anleger die Aktien nicht vielleicht auch trotz einer solchen Warnung gekauft hätte.
Ein Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen der fehlerhaften Pressemitteilung besteht allerdings nicht, urteilten die Richter des BGH. Selbst dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der damalige Vorstandsvorsitzende der Industriebank wegen Manipulationen verurteilt worden ist. Das gesetzliche Manipulationsverbot sei schließlich keine Schutzvorschrift für einzelne Anleger, sondern diene allein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarkts.