Gutachten zu Klagemöglichkeiten gegen GOZ-Novelle

Weg durch die Instanzen – nur für betroffene Zahnärzte

In enger Kooperation haben Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) zwei juristische Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der im vergangenen Jahr verabschiedeten GOZ-Novelle erarbeiten lassen. Das weitere Vorgehen in Sachen GOZ wird nun auf der kommenden Bundesversammlung der BZÄK (9./10. November in Frankfurt) beraten.

Dass im vergangenen Herbst zur Klärung sowohl auf Bundes- wie auch auf bayerischer Landesebene von den zahnärztlichen Kammerdelegierten der Auftrag vergeben wurde, verdeutlicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der neuen GOZ-Verordnung seit den damaligen Versammlungen hat. In ihrer Unzufriedenheit mit dem vom Verordnungsgeber beschrittenen Weg einig beauftragte Bayerns Kammer den Staatsrechtler Helge Sodan, die Bundeskammer den Bonner Rechtsexperten Gregor Thüsing mit der Aufarbeitung der Novelle. Beide Fachleute haben ihre Gutachten inzwischen vorgestellt.

Die Experten teilen die Auffassung, dass die GOZ-Novelle in wichtigen Punkten möglicherweise nicht mit dem Grundgesetz und auch nicht mit dem Deutschen Zahnheilkundegesetz vereinbar ist. Der Verordnungsgeber habe, so Sodan, seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Weder sei eine Orientierung an der seit 1988 – der letzten GOZ-Änderung – erfolgten Geldentwertung noch an betriebswirtschaftlich erforderlichen Stundenhonoraren erfolgt, kritisierte der Berliner Jurist die Novelle. Hier hätten Bund und Länder keinen fairen Interessenausgleich vorgenommen, hieß es dazu aus Bayerischer Kammersicht.

Prof. Thüsing hat in seiner Darstellung des Gutachtens gegenüber dem Vorstand der Bundeszahnärztekammer in komplementärer Weise dargestellt, dass die GOZ „von Verfassungs wegen eine mehr als kostendeckende Ausübung des Zahnarztberufs ermöglichen“ müsse. Die Angemessenheit der Vergütung bestimme sich „nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen“, die allerdings – so Thüsings Einschränkung – in ihrer Komplexität inhaltlich schwer zu greifen seien. Letztlich, so die Überzeugung des Bonner Fachmanns, seien viele hierzu erforderliche Fragen erst dann zu beantworten, wenn die Auswirkungen der GOZ-Neufassung absehbar sind.

Die Kammern selbst können nicht klagen

Im Falle konkret nachweisbarer Auswirkungen stünde den Institutionen aber auch dann kein direkter Weg an das Bundesverfassungsgericht offen. Den Weg der Klage müsste, so die einhellige Auffassung der Rechtsexperten, durch einen betroffenen Zahnarzt beschritten werden. Eine Klage seitens Bundes- oder Landeszahnärztekammer wäre, so einhellig beide Experten, dagegen nicht zulässig. Die Kammern hätten in dieser Frage keine Beschwerdebefugnis.

Die in ihrer Komplexität umfassenden, jetzt vorliegenden Gutachten bedürfen der Erörterung auf der Bundesversammlung. Die BZÄK wird das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten in Frankfurt am 9. und 10. November durch Prof. Thüsing vorstellen, dann im Kreise der Delegierten das weitere Vorgehen beraten.

In seiner Analyse zur Rechtmäßigkeit des im Rahmen der GOZ eingeführten maschinenlesbaren Rechnungsformulars (nach § 10 Abs. 1 GOZ) findet Prof. Thüsing deutliche Worte. Diese Maßnahme werde, so Thüsing, von der Rechtsgrundlage des Zahnheilkundegesetzes nicht erfasst. Grundlage einer solchen Regelung könnten „lediglich die Interessen der zahlungsverpflichteten Patienten und Zahnärzte, nicht aber die Interessen der Krankenversicherungen“ sein. Eine Regelung, die sich allein auf Drittinteressen stütze, sei außerhalb der Ermächtigungsgrundlage.

Thüsings Befürchtung: Durch die Neufassung des § 10 GOZ steige die Gefahr der Nutzung übermittelter Daten zu statistischen Zwecken deutlich. Das aber sei qua Bundesdatenschutzgesetz unzulässig. Hier hat Thüsing hat den Klageweg für Zahnärzte aufgezeigt, der ebenfalls auf der Bundesversammlung in Frankfurt erörtert werden soll. mn

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