Darlehenswiderruf

Schluss mit unrentablen Verträgen

sg
Viele Eigentümer privat genutzter oder vermieteter Wohnimmobilien würden gern die aktuell äußerst günstigen Zinsen für die eigene Finanzierungsstruktur nutzen. Allerdings: Der Ausstieg aus bestehenden Finanzierungen mit entsprechender Zinsbindung ist meist nur unter Inkaufnahme einer sogenannten „Vorfälligkeitsentschädigung“ möglich. Der Darlehenswiderruf kann hier weiterhelfen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt eine Bank für den entgangenen Gewinn durch Kündigung eines Darlehensvertrags. Sofern es sich bei den Darlehen nicht um Zins-Cap-Darlehen (die meist mit unbegrenzten Sondertilgungsrechten ausgestattet sind), sondern um Festzins-Darlehen handelt, hat man in der Regel kaum eine Möglichkeit, diese „Strafgebühr“ zu umgehen.

Eine weitläufig unbekannte, aber oftmals praktikable Lösung bietet der Widerruf des Darlehens. Seit August 2002 besteht grundsätzlich für sämtliche Verbraucherdarlehensverträge ein Widerrufsrecht. Im Recht bezeichnet man als Verbraucher jede natürliche Person, die mit einem Unternehmer Geschäfte schließt, ohne jedoch dabei selbst als Unternehmer zu handeln. Der genaue Wortlaut gemäß § 13 BGB lautet wie folgt: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Es kommt also bei der Ausübung des Widerrufsrechts von Verbraucherdarlehensverträgen entscheidend auf den Status des Kreditnehmers an. Sofern es sich beim Investment des Immobilien-Eigentümers um private Vermögensverwaltung handelt, kann dieser also durchaus als Verbraucher handeln.

Das Widerrufsrecht stellt gemäß § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht jedes Verbrauchers dar, sich ohne Angabe von Gründen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. „Schwebend wirksam“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vertrag unter dem Vorbehalt der Ausübung des Widerrufs steht. Die Wirksamkeit eines Widerrufs ist nicht an bestimmte formelle Anforderungen in Form von Vordrucken oder an fest definierte Formulierungen gebunden. Zur Wirksamkeit muss aus der Handlung des Verbrauchers lediglich der Wille erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte.

Widerrufsrecht mit Fristen

Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss erfolgen. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. So muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ausreichend belehrt worden sein. Geschieht dies nicht, so kann sich der Verbraucher auch nach mehreren Jahren auf sein Widerrufsrecht berufen, da die Widerrufsfrist mangels ausreichender Belehrung noch nicht zu laufen begonnen hat. Über das Recht zum Widerruf haben viele Banken in der Vergangenheit nicht oder fehlerhaft aufgeklärt.

Seit den am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen genügt die Bank den Anforderungen der Widerrufsbelehrung, sofern sie sich an die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Musterformulierung hält. Die Wahrscheinlichkeit, dass nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Darlehensverträge diese Widerrufsbelehrung nicht enthalten oder eine Bank von diesem Wortlaut abgewichen ist, ist äußerst unwahrscheinlich. Eine größere Chance besteht in diesem Zusammenhang also bei Altverträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden.

Nach altem Recht begann die Widerrufsfrist erst dann, wenn der Verbraucher über die wesentlichen Bestandteile des Widerrufsrechts belehrt wurde. Hierzu gehörten Informationen über die Frist sowie den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Erklärung, die Anschrift des Empfängers sowie der Hinweis, dass die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Angabe von Gründen erfolgen kann und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung ausreicht.

Hilfe übers Internet

Die größte Angriffsfläche bietet vor allem die ungenaue Angabe des Fristbeginns. Oftmals wurde kein konkreter Zeitpunkt, sondern eine Formulierung wie „Fristbeginn ab Unterzeichnung / ab heute“ gewählt. Diese Varianten wurden von den Gerichten in der Vergangenheit schon häufig nicht anerkannt. Selbst die frühere amtliche Mustererklärung der Bundesregierung aus dem Jahr 2008 erfüllte die Voraussetzung einer gültigen Widerrufsbelehrung nicht.

Insbesondere erfüllte die Mustererklärung die Voraussetzungen nicht zwangsläufig, da sie im Rahmen einer sogenannten Verordnung veröffentlicht wurde und Gerichte daher frei waren, diesen Text zu akzeptieren oder andere, umfangreichere Anforderungen zu stellen. Dieses Problem wurde mit der neuerlichen Änderung beseitigt, indem der Mustertext mittlerweile auch über das Internet einsehbar und herunterladbar ist (siehe Info-Kasten), auch Bestandteil des Einführungsgesetzes zu den neuen Bestimmungen ist und daher ebenfalls Gesetzesrang genießt. Sofern ein Verbraucher von der Möglichkeit eines Widerrufs Gebrauch macht und der Widerruf wirksam wird, so hat er die erhaltene „Ware“ – in diesem Fall das erhaltene Darlehen – zurückzugeben. Sofern bereits Tilgungsleistungen erfolgt sind, werden diese mit dem ursprünglichen Darlehensbetrag verrechnet.

Eine Rückgabe erfolgt also in Höhe der Restschuld. Da der Verbraucher somit nicht an den ursprünglichen Darlehensvertrag gebunden ist, kann die Bank auch keine Entschädigung in Form entgangener Gewinne, also keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Für die Überlassung der „Ware“ respektive des zur Verfügung gestellten Kapitals kann die Bank für die in Anspruch genommene Dauer einen Wertersatz verlangen.

Erfolgsaussichten prüfen

Im Falle eines Verbraucherdarlehens ist dieser Wertersatz jedoch durch die bislang entrichteten Zinszahlungen abgegolten. Da der Verbraucher in der Regel jedoch lediglich den marktüblichen Zinssatz schuldet, kann es in vielen Fällen sogar zu einem Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank kommen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die entrichteten Zinsbeträge über dem marktüblichen Zinsniveau gelegen haben – was aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Niedrigzinsniveaus naheliegend ist.

Inwiefern ein Verbraucher rückwirkend Erstattungen geltend machen will oder lediglich den Ausstieg aus einer teuren bestehenden Finanzierung sucht, sollte dieser mit seinem persönlichen Finanzberater und/oder Fachanwalt für Bankrecht besprechen und vorab die Erfolgsaussichten sowie das Kostenrisiko prüfen lassen.

Steffen ReckDipl.-Betriebswirt (BA)reck@evius-consulting.de

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