Steuerpflicht bei Schenkungen
Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abzugeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Jedoch besteht für Schenker und Erwerber laut § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Pflicht, die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen. Darauf verweisen der Anlageberater Dr. Johannes Fiala und der Sachverständige Peter A. Schramm aus München in einer Mitteilung. Wer sich sicher sei, dass keine Steuer anfällt, solle sich ein „Negativtestat“ – also eine Bestätigung, dass keine Steuer anfällt – vom zuständigen Finanzamt geben lassen. Wer besonders gewissenhaft ist und legal diese Abgaben mindern möchte, sollte insbesondere bei Schenkung von Immobilien und Versicherungen, einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen, heißt es. Schenker und Beschenkte haften für anfallende Steuern.