Besonderheiten der Zahnmedizin ignoriert
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) will die Regierung die Finanzstruktur überarbeiten und die Qualität medizinischer Leistungen fördern. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist ein weiteres – fachlich unabhängiges – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQuaTraG). Es soll vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als Stiftung gegründet werden und sich wissenschaftlich mit der Entwicklung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität befassen. Zudem soll es dem G-BA Entscheidungsgrundlagen für die von ihm zu gestaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Öffentlichkeit eine stärkere Transparenz über die Behandlungsqualität liefern.
Bei der Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf am 21. Mai 2014, bei der auch das Qualitätsinstitut ein Schwerpunkt war, lagen denn auch rund 40 Stellungnahmen von Organisationen und Einzelsachverständigen aus dem Gesundheitswesen vor. Die Teilnehmer reichten dabei vom AOK-Bundesverband bis zum Zentralverband des deutschen Handwerks (siehe Kasten), die allesamt ihre Positionen zum Gesetzesvorhaben darlegten. Für die verfasste Zahnärzteschaft äußerten sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vornehmlich zu Bereichen, in denen das geplante Gesetz die (vertrags-) zahnärztliche Versorgung hierzulande berührt.
Grundsätzlich erachten BZÄK und KZBV die Bildung eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts in Trägerschaft einer Stiftung des privaten Rechts als sachgerecht. Bezogen auf die Aufgaben des neu zu errichtenden Institutes sehen die Körperschaften jedoch die besonderen Belange der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht angemessen vertreten.
Kritik der Körperschaften
Für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung sei entscheidend, so die KZBV in einer Stellungnahme, dass auch das IQuaTraG möglichst sektorenübergreifende Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen soll. Dies unterstreicht laut KZBV einmal mehr, dass der Gesetzgeber weiterhin nicht bereit ist, der besonderen Stellung der vertragszahnärztlichen Versorgung angemessen Rechnung zu tragen.
Es sei bereits verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass sektorenübergreifende Behandlungen, wie sie charakteristisch im Grenzbereich stationärer und ambulanter medizinischer Behandlungen in Erscheinung treten, im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung rare Ausnahmefälle darstellen. Zahnmedizinische Behandlungen erfolgen in aller Regel nicht arbeitsteilig durch mehrere Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete und auch nicht im Zusammenhang mit stationären Behandlungen. Vielmehr würden zahnmedizinische Behandlungen in aller Regel durch den behandelnden Zahnarzt selbst und somit aus einer Hand in der ambulanten Praxis durchgeführt. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, Kriterien, Indikatoren oder Verfahren, die auf völlig anders gestaltete Sachverhalte einer sektorenübergreifenden Versorgung abzielen, auf diesen Sektor zu übertragen.
Im Prinzip begrüßt auch die BZÄK in einem Positionspapier, dass die Bundesregierung dem Stellenwert der Qualität im Gesundheitswesen verstärkt Aufmerksamkeit schenkt und die Weiterentwicklung durch gesetzliche Maßnahmen begleiten möchte. Hierzu könne die Gründung eines fachlichunabhängigen, rechtsfähigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen einen zentralen Beitrag leisten.
Allerdings würden die zukünftigen Aufgaben des Instituts Kernkompetenzen der berufsständischen Selbstverwaltung berühren. Denn, so die BZÄK, die Qualitätssicherung und Qualitätsförderung war und ist originäre Aufgabe der Heilberufekammern auf Grundlage der Ländergesetzgebung in den Kammer- und Heilberufegesetzen. Die Kammern sorgten für eine patienten-, wohnort- und praxisnahe Umsetzung der (zahn-)ärztlichen Qualitätsförderung aus den Initiativen des Berufsstands heraus – und nicht, weil es vorgeschrieben wird.
Trotz der zunehmenden Verlagerung von Kammerkompetenzen in das SGB V seien im Bereich der (vertrags-)zahnärztlichen Versorgung die (Landes-)Zahnärztekammern umfassend für die Sicherstellung der Qualität in der Zahnmedizin zuständig. Zudem seien die Heilberufekammern schon heute auf Landesebene an der Umsetzung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligt.
Keine weitere Verlagerung von Kompetenzen
Leider bilde die aktuell im Gesetzentwurf vorgesehene Beteiligung der Spitzenverbände der Heilberufekammern und damit auch der BZÄK dies nur ungenügend ab. Daher betrachte die BZÄK den mit der geplanten Gründung des IQTiG fortgreifenden Prozess einer zunehmenden Verlagerung originärer Selbstverwaltungskompetenzen auf zentral gesteuerte und nicht mehr in der alleinigen Hoheit der berufsständischen Selbstverwaltung unterliegenden Institutionen mit Sorge. Denn nach den aktuell geplanten Regelungen wären die Spitzenverbände der Heilberufekammern weder in den Gründungsprozess involviert, noch in den organschaftlichen Gremien des IQTiG vertreten.
Aus diesem Grund hat sich die BZÄK auch in einer Arbeitsgemeinschaft der Heilberufekammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zusammengeschlossen. Gemeinsam fordern sie, dass sie in die Arbeit des Instituts verantwortlich eingebunden werden, jeweils mit einem Sitz im Vorstand der Stiftung vertreten sind und auch ein unmittelbares Antragsrecht beim G-BA erhalten, um das Institut zu beauftragen.
Bundesländer fordern mehr Beteiligungsrechte
Hinsichtlich des Institutes fordern auch die Bundesländer mehr Mitsprache. In einer ersten Anhörung des Gesetzes im Bundesrat am 23.05.2014 wurde gefordert, dass die Länder stärker in die Aufgaben des geplanten wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen einzubinden seien. Die bisher vorgesehenen Regelungen sieht der Bundesrat als unzureichend an und fordert etwa weitergehende Möglichkeitenhinsichtlich der Aufgabenerteilung an das Institut.