Abrechnung von Zahnzusatzversicherungen

Das richtige Prozedere

Immer mehr gesetzlich Versicherte schließen private Zahnzusatzversicherungen ab, die im Leistungsfall einen Teil oder auch die gesamten verbleibenden Kosten erstatten. Doch damit wird nicht nur der Kreis der (auch) privat Versicherten immer größer, sondern auch die Zahl der Auskunftsbegehren der privaten Krankenversicherungen gegenüber den Zahnärzten. Hinweise, was bei der Abrechnung zu beachten ist.

Zahnärzte erbringen mit der Beantwortung einer Anfrage eines privaten Versicherers eine Leistung gegenüber dieser Krankenkasse. Hierbei dient die Auskunft des Behandlers dazu, die Leistungspflicht des Versicherers herzustellen. Diese basiert auf einem Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und der privaten Krankenversicherung. Der Zahnarzt hingegen ist nicht Vertragspartner der privaten Versicherung, sondern seines Patienten, mit dem er einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

Die Auskunftserteilung des Zahnarztes an eine private Krankenversicherung ist auch keine Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag (§§ 630a ff BGB). Daher kann der Zahnarzt für seine Auskunft auch eine pauschale Gebühr (übliche Vergütung) sowie Auslagen nach §§ 612, 670 BGB berechnen. Auslagenersatz kommt insbesondere für angefügte Fotokopien, Duplikate von Röntgenaufnahmen, DVDs und Portokosten in Betracht. So sehen das auch die Zahnärztekammern in den jeweiligen Bundesländern. Doch Zahnärzte sollten sich mit einer Kostenübernahmeerklärung absichern, damit es kein böses Erwachen gibt, wenn private Krankenversicherer nur die geringere Gebühr nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergüten wollen (siehe Kasten). Den Behandlern ist daher zu empfehlen, dem privaten Versicherer vorab die Kosten für die Auskunftserteilung mitzuteilen und um Bestätigung der Kostenübernahme zu bitten.

Patient muss Erteilung der Auskünfte zustimmen

Achtung: Nur wenn ein Patient mit der Auskunftserteilung einverstanden ist, darf der Zahnarzt dem Auskunftsbegehren einer privaten Krankenversicherung nachkommen.

Der Patient muss ihn also für den konkreten Behandlungsfall von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.

Vertrauliche Unterlagen dürfen zudem nur dem Beratungszahnarzt der jeweiligen privaten Krankenversicherung übermittelt werden. Zahnärzte sollten sich daher mit ihrem Antrag auf Kostenübernahme auch den Namen und die Adresse des Beratungszahnarztes mitteilen lassen. Private Krankenversicherer können allerdings von ihrem Vertragspartner, dem versicherten Patienten, Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind, um eine gewünschte Kostenübernahme zu überprüfen.

Der Patient wiederum hat Anspruch auf Einsicht in seine Patientenakte und damit in die ihn betreffende zahnärztliche Dokumentation. Der Zahnarzt kann dem Patienten auf dessen Wunsch die Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen und dafür eine Kostenerstattung verlangen.

Übernahme der Kosten vorab klären

Falls eine private Krankenversicherung ihr Auskunftsbegehren direkt an den Patienten richtet, kann dieser zwar einfach nur diese Kopien an die Versicherung schicken. Doch ob damit die gewünschten Informationen übermittelt werden, ist fraglich. Es dürfte meist einfacher sein, wenn der Zahnarzt die Auskünfte erteilt. Bittet der Patient seinen Zahnarzt, der Versicherung die Auskünfte zu erteilen, sollte vorab stets geklärt werden, welche Kosten anfallen und ob die Versicherung diese trägt.

Marina Tietz-JohannsenSteuerberaterinADVISA Desler Dölling GmbH

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