Trotz Weiterreichung wirksam
Ein Zahnarzt schloss mit seinen (Privat-)Patienten Honorarabtretungsvereinbarungen. Dabei wird das Honorar an ein Abrechnungsinstitut abgetreten. Solche Vereinbarungen müssen stets auch eine Entbindung des Zahnarztes von seiner Schweigepflicht durch den Patienten enthalten.
Grund: Für den Forderungseinzug kann auch die Überlassung von Patientenunterlagen erforderlich sein.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Patient eine solche Abtretungsvereinbarung unterschrieben. Als der Patient dann von der Abrechnungsstelle kontaktiert wurde, vertrat er die Auffassung, die Abtretung sei unwirksam. Seine Begründung: Die Vereinbarung sehe das Recht der Abrechnungsstelle zur Weiterabtretung an eine die Abrechnungsstelle refinanzierende Bank vor. Dieser habe der Patient jedoch keine Schweigepflicht-entbindung erteilt, so dass die gesamte Abtretungsvereinbarung unwirksam sei.
Der BGH hat dieser Sichtweise nunmehr eine Absage erteilt. Zwar gebe es das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, wonach eine teilweise unzulässige Regelung bei ihrer rechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil zerlegt wird. Ist eine Klausel in Teilen unwirksam, so läuft sie damit Gefahr, insgesamt unwirksam zu sein.
Dies gelte aber dann nicht, wenn der wirksame und der unwirksame Regelungsteil voneinander getrennt werden könnten, ohne dass der wirksame Teil für sich genommen sinnlos würde. Eine solche Sachlage wurde vom BGH vorliegend angenommen. Die Entbindung von der Schweigepflicht sei in persönlicher Hinsicht (also bei der Frage, wem gegenüber die Befreiung erteilt wird) trennbar.
BundesgerichtshofUrteil vom 10. Oktober 2013Aktenzeichen: III ZR 325/12