Datenschutz in der Zahnarztpraxis

(Zahn-)Ärztliche Schweigepflicht

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Die Schweigepflicht ist für alle in den Heilberufen Tätige ein hohes Gut. Auch und gerade im Zusammenhang mit dem Datenschutz in der Zahnarztpraxis sind einige Aspekte zu beachten.

Die ärztliche Schweigepflicht ist im § 203 des Strafgesetzbuches geregelt. Ein Arzt darf das, was er in seiner Funktion erfährt nicht an Dritte offenbaren. Hierbei wird nicht danach unterschieden, ob der Arzt Informationen persönlich vom Patienten erhält oder ob er von diesen auf andere Weise Kenntnis erlangt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird geschützt, sodass der Patient sich dem Arzt öffnen kann. Schon Hippokrates erkannte, dass für eine effektive Behandlung eine vollständige Informationsoffenlegung notwendig ist, die der Patient nur bedenkenlos wagen kann, wenn er weiß, dass seine Krankengeschichte bei seinem Behandler sicher aufbewahrt wird. Daher ließ Hippokrates die ärztliche Schweigepflicht vor über 2 000 Jahren in seinen Eid einfließen, den Ärzte bis heute schwören. Nicht nur im Strafgesetzbuch ist die ärztliche Schweigepflicht verankert. Auch die Musterberufsordnung und ihre jeweiligen konkreten Umsetzungen sehen die Schweigepflicht als Berufspflicht. Die Berufsaufsicht für Zahnärzte liegt bei der jeweiligen Zahnärztekammer.

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst auch Informationen über das persönliche Umfeld. Allein die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet, unterliegt bereits der Schweigepflicht.

Für den behandelnden Arzt bedeutet dies im konkreten Fall, dass er in privaten Situationen, zum Beispiel wenn der Arzt beim Einkaufen auf einen Patienten trifft, keine Gespräche führen darf, die auch nur erahnen lassen, dass hier ein Arzt-Patienten-Verhältnis besteht. Unerheblich für die Schweigepflicht ist, ob der Patient lebt oder bereits verstorben ist. So muss der Zahnarzt über den Tod und das Behandlungsende hinaus Stillschweigen über die Patienten- informationen wahren.

Schweigepflicht und Dienstleister

Bei der Zusammenarbeit mit Dienstleistern muss die Schweigepflicht ebenfalls gewahrt bleiben. Um dies effektiv zu gewährleisten, dürfen Patientendaten nicht eins zu eins übertragen werden. Vorsicht ist geboten, wenn die Datenverarbeitung outgesourct wird. Sofern es sich bei dem Dienstleister nicht um Berufsgehilfen iSd § 203 StGB handelt, macht sich der Zahnarzt strafbar, weil er die Daten auch im Fall einer Auftragsdatenverarbeitung weitergibt. Externe Dienstleister sind keine Berufsgehilfen.

Schweigepflicht und Mitarbeiter

Die ärztliche Schweigepflicht erstreckt sich nicht nur auf den Arzt, sondern auch auf dessen Erfüllungsgehilfen. Diese sind nach der Musterberufsordnung darüber zu belehren und diese Belehrung ist zu dokumentieren. Hinzu kommt eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG sowie eine Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis (Geheimhaltung von Sozialdaten) nach § 35 SGB I. Die Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis wird häufig vergessen. Die Verpflichtungen sollten bei der Anstellung neuer Mitarbeiter unterschrieben werden und der Personalakte beiliegen.

Unerlaubte und erlaubte Offenbarungen

Die Frage, ob eine Offenbarung erlaubt ist, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Prof. Dr. Thomas JäschkeSimon Hacks B. Sc.ISDSG Institut für Sicherheit und Datenschutz im GesundheitswesenWestfalendamm 25144141 Dortmund

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