Zwei verschiedene Leistungsgebiete
Wer in Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis. Nach § 1 Absatz 3 ZHG ist zudem unter der Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen. Als Krankheit ist dabei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder ohne nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. Das Erfordernis der Approbation für die Ausübung der Zahnheilkunde wird demnach als so wichtig erachtet, dass der Gesetzgeber eine Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation grundsätzlich für strafbar erachtet. Dies ist richtig, denn zum einen ist die Ausübung der Zahnheilkunde an einen hohen Ausbildungsstandard gebunden, zum anderen wird so sichergestellt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient und damit der Patientenschutz in den Vordergrund gestellt ist. Des Weiteren schreibt das ZHG vor, welche Arten von zahnärztlichen Leistungen an welche Personen delegierbar sind.
Artikel nicht gefunden id_extern: typo3-import-article-178
<interactive-element xmlns:ns3="http://www.w3.org/1999/xlink" ns3:href="censhare:///service/assets/asset/id/" ns3:role="censhare:///service/masterdata/asset_rel_typedef;key=actual."/>
###more### ###title### Im Mund des Patienten arbeitet nur der Zahnarzt ###title### ###more###
Im Mund des Patienten arbeitet nur der Zahnarzt
Der Zahntechniker ist von diesen Vorschriften weder ausdrücklich noch konkludent umfasst. Der Zahntechniker ist damit weder befugt noch berechtigt, Zahnheilkunde selbst auszuüben. Er ist auch nicht dem qualifizierten Prophylaxe-Personal im Sinne des § 1 Absatz 5 ZHG zuzuordnen, so dass eine Delegation von zahnärztlichen Leistungen an den Zahntechniker ebenfalls ausscheidet. Aus der Definition der Zahnheilkunde folgt, dass Zahnheilkunde dann vorliegt, wenn am Patienten eine Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit festgestellt und behandelt wird. Im umgangssprachlichen Sinn endet die Tätigkeit des Zahntechnikers „vor dem Mund des Patienten“. Der Zahntechniker darf aus diesem Grund beispielsweise keine Abformungen, keine Einproben von Teilprothesen oder provisorischen Eingliederungen vornehmen, auch wenn diese in der Zahnarztpraxis und im Beisein des Zahnarztes erfolgen.