Den richtigen Berater finden
Bauer sucht Frau? Eher: Zahnarzt sucht Versicherungsberater – und zwar den richtigen. Dies ist nicht ganz einfach, aber auch nicht unmöglich, wie der Kaufmann und Wirtschafts-Fachjournalist Michel Vetter weiß. Mit dem sprichwörtlichen „Verhandeln auf Augenhöhe“ verschaffe man sich meist den erforderlichen Respekt, so der Experte. Dies gelte sowohl bei oft schwierigen Preisverhandlungen, aber auch bei Gesprächen, bei denen es um Details des jeweiligen Versicherungsschutzes geht. Grundsätzlich sollte der Grundsatz gelten: kein Versicherungsgespräch ohne sorgfältige Vorbereitung durch den Kunden. Spontane Besuche des Vertreters seien genauso grundsätzlich abzulehnen wie überraschende Anrufe. Ausnahme: Wenn akuter nachweislicher Handlungsbedarf besteht. Skepsis sei dann angebracht, wenn Begriffe zu häufig umschrieben werden: „Vorsorgeplan“, „Kompaktangebot“ oder „Schutzbrief“ seien in aller Regel nichts anderes als Versicherungsprodukte, die verkauft werden müssen. Besser ist es, den Versicherungsberater zu bitten, Klartext zu reden. Und: Vorsicht vor Statistiken. Hier sollte grundsätzlich nach deren Quelle gefragt werden. Gute Vertreter verlieren den Kunden auch dann nicht aus den Augen, wenn er erst einmal unterschrieben hat, so Vetter. „Sie bieten ihm vielmehr an, zum Beispiel einmal im Jahr, sofern es der Kunde wünscht, die entsprechenden Verträge zu prüfen und über mögliche und natürlich sinnvolle Anpassungen nachzudenken“. Im Übrigen gelte der Grundsatz „Kein Abschluss noch während eines Gesprächs“.
Zahnärztliche LeistungenVergütungstabelle zur Abrechnung
Auch 2015 gibt es wieder eine Tabelle des Verbands der Implantologen, anhand derer sich Praxen über die Vergütung aller zahnärztlichen Leistungen zusätzlich informieren können. Die Veröffentlichung wird vom Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V. / European Association of Dental Implantologists (BDIZ EDI) vorgenommen und vergleicht die GOZ 2012, den BEMA, die GOZ 1988, die GOÄ sowie die HOZ. Laut BDIZ EDI müssten weit mehr als im Jahr 1988 die Zahnärzte ihre Praxen heute streng betriebswirtschaftlich führen, um am Markt bestehen zu können. Da die Kosten für Dienstleistungen aber in den vergangenen acht Jahren allgemein gestiegen seien, habe man den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194 Euro in der Tabelle 2015 auf 220 Euro angepasst. BDIZ EDI-Präsident Christian Berger: „Jeder Zahnarzt ist aufgefordert, gegebenenfalls mit seinem Steuerberater, seinen eigenen betriebswirtschaftlichen Minutenwert zu errechnen und die Basiswerte entsprechend anzupassen. Damit lässt sich Zahnmedizin State of the Art mit angemessenen Honoraren anbieten“. Auch zeige die Tabelle, dass Zahnärzte bei vielen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen würden, heißt es. Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass die GOZ 2012 keine Beschreibung der modernen präventionsorientierten Zahnheilkunde zugrunde legt und die Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. Dadurch seien Leistungen, die in der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, meist auch in der GOZ 2012 unterbewertet.
Die Tabelle kann im Online-Shop des BDIZ EDI zum Preis von einem Euro plus Versandkosten bestellt werden. Mitglieder erhalten den Leitfaden kostenfrei mit dem nächsten Rundschreiben.
MindestlohnDas muss man wissen
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Alle Beschäftigten erhalten seitdem mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Der Gesetzgeber hat dabei konkrete Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten geschaffen, die bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld von bis zu 500 000Euro geahndet werden können. Darauf verweist der Ärzteverband NAV-Virchow-Bund. Der Arzt sei als Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen, diese Dokumentation spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren. „Für Minijobber gilt damit erstmals eine Höchstarbeitszeit. Sie dürfen für 450 Euro im Monat maximal 53 Stunden arbeiten“, so der NAV-Virchow-Bund. Unterdessen weist der Hamburger Fachanwalt für Medizinrecht Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg auf eine weitere Verpflichtung für (Zahn-)Ärzte als Arbeitgeber hin: Sie haften auch dafür, dass die von ihnen beauftragten Firmen den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. In der Praxis könnedies etwa das Labor, das Dentaldepot oder den Steuerberater betreffen.
AsbestWärme- und Trockenschränke prüfen
Wenn Wärme- und Trockenschränke älter sind, können sie Asbest enthalten. Wie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informiert, müssen sie daher überprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Auch alte Muffelöfen in Praxislabors müssen kontrolliert werden. Nach der BGW wurde Asbest in den Schränken früher besonders für die Dichtung verwendet. Diese könne im Lauf der Zeit durch Belastung, hohe Temperaturen und Alterung brüchig werden und als Schadstoff in die Luft gelangen. Schon eine geringe Menge davon könne zu einem Bindegewebstumor führen. Die Arbeitsstätten- und die Gefahrstoffverordnung würden eine Sanierung oder ein Austausch ohnehin vorsehen, wenn die Dichtung beschädigt ist. Eine Sanierung werde von den Herstellerfirmen in der Regel aber aufgrund des Alters der Geräte nicht mehr angeboten, sodass nur ein Austausch infrage komme. Bei Schränken, die vor dem Verwendungsverbot 1993 produziert wurden, empfiehlt die BGW bei der Herstellerfirma nachzufragen. Sollte die Firma nicht mehr existieren oder keine eindeutige Aussage machen, gebe die Dichtungsfarbe erste Hinweise. Bei rot oder schwarz handele es sich um eine ungefährliche Gummidichtung, bei weiß bestehe Asbestverdacht. Schutzmaßnahmen stünden bereits dann an, wenn sich eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausschließen lasse. Wer auf den Ersatz verzichtet, müsse dies bei der Gefährdungsbeurteilung begründen.
ÄrzteportaleBroschüre gibt Auskunft
Wie können Ärzte auf kritische Patientenbewertungen im Internet reagieren? Welche Möglichkeiten haben sie, um sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik im Netz zu wehren? Wie können sie sich ihre Bewertungen zunutze machen, um das eigene Praxismarketing zu optimieren und neue Patienten zu gewinnen? Antworten auf diese Fragen soll ein Leitfaden bieten, der von einem Ärzteportal veröffentlicht wurde. Die Broschüre „Bewertungsmanagement optimieren, neue Patienten gewinnen“ ist von jameda und richtet sich insbesondere an niedergelassene Ärzte und andere Heilberufler, heißt es in einer Meldung. Der Leitfaden, der unter Mitarbeit von Juristen und weiteren Experten entstanden sei, beleuchte die aktuellen recht- lichen Rahmenbedingungen, zeige Möglichkeiten im Umgang mit kritischen Bewertungen auf und gebe praktische Tipps für den zielgerichteten Online-Dialog mit den Patienten.