Aktiensplits und Aktienfonds

Vorsicht Steuerfalle!

sg
Nicht nur bei Kursgewinnen und Dividenden hält der Fiskus die Hand auf. Auch bei Aktiensplits, bei Bonus- und Gratisaktien oder bei thesaurierenden Fonds möchte er seinen Anteil kassieren. Allerdings nicht immer zu Recht. Da ist es gut, wenn Anleger sich im Steuerdschungel zurechtfinden.

Es ist jetzt gut ein Jahr her, dass sich die vom Erfolg verwöhnten Google-Aktionäre die Augen gerieben haben. Plötzlich war jede Aktie nur noch die Hälfte wert. Der Grund: Das Unternehmen hatte einen Aktiensplit im Verhältnis 2:1 vorgenommen. Das bedeutete, jeder Aktionär besaß nun doppelt so viele Aktien wie zuvor. Am Wert des Portfolios hatte sich nichts geändert.

Der Schock war dann aber groß, als einige Depotbanken für die neuen Papiere 25 Prozent Abgeltungssteuer an die Finanzämter abführten. Diese Handlungsweise erschien ihnen nur konsequent. Sie stuften die mit einer neuen Wertpapierkennzahl WKN ausgestatteten Aktien als sogenannte Sachdividende ein.

Denn die neuen Papiere unterschieden sich von den alten: Im Gegensatz zu den älteren Aktien der Klasse A, ausgestattet mit einem Stimmrecht, waren die neuen C-Aktien ohne Stimmrecht. Einige Banken schrieben sie den Kundenkonten mit dem Börsenwert gut, berechneten die Abgeltungssteuer und beließen die Altaktien bei ihrem ursprünglichen Wert. Aktionäre, deren Depotbank die neuen Papiere zum Null-Wert einbuchten, müssen erst beim Verkauf die Abgeltungssteuer zahlen, allerdings dann auf den vollen Erlös.

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Automatismus der Banken

Oliver Schultze, auf Kapitalmarktprobleme spezialisierter Steuerberater im norddeutschen Pinneberg, weiß, dass Banken gern auf Nummer sicher gehen: „Sie schauen in die ‚Wertpapiermitteilungen’ und in die Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem Vorgänge wie Aktiensplits vermerkt sind. Automatisch führen sie daraufhin die Steuer ans Finanzamt ab.“

Für ihn ist klar: „Bei Google haben die Finanzbehörden versucht, das Problem zu klären. Bei weniger prominenten Fällen versandet das, wenn nicht Einspruch eingelegt wird.“ Seiner Meinung nach kann der Anleger den Vorgang nicht erkennen: „In der Steuerbescheinigung, die ihm die Bank schickt, ist dieser nicht vermerkt. Dort steht nur die Gesamtsumme der Steuern, die abgeführt worden sind.“ Aus seiner Praxis weiß Schultze, dass diese Fälle nicht so selten sind: „Bei einem gut strukturiertem Depot gibt es etwa einmal pro Jahr steuerrechtliche Probleme mit Wertpapieren.“

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Stichtag 1. Januar 2009

„Dabei gehören Aktiensplits steuerrechtlich nur selten zu den umstrittenen Fällen“, meint Jürgen Kurz, Sprecher der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, „für die Anleger sind sie ein Nullsummenspiel und deshalb nicht steuerpflichtig.“

Er rechnet damit, dass auch Firmen wie Apple oder Netflix zu den Split-Kandidaten gehören: „Viele Firmen splitten die Aktien, wenn diese optisch zu teuer werden. Private Investoren lassen sich von Kursen von 500 Euro und mehr abschrecken.“

Üblicherweise führen die Depotbanken automatisch auf alle Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Das gilt bei Aktien für Dividenden und Kursgewinne, die anfallen, wenn die Papiere verkauft werden.

Dabei gibt es zwei Ausnahmen: Befanden sich die Papiere schon vor der Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 im Depot, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei. Von der Abgabe befreit bleiben auch Dividenden und Erträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrags. Der liegt für Alleinstehende bei 801 und für Verheiratete bei 1.602 Euro. Allerdings müssen die Bankkunden einen entsprechenden Freistellungsauftrag eingereicht haben.

Steuerberater Schultze moniert die Aufstellungen der Banken: „Meistens steht da eine Gesamtsumme. Als Anleger kann ich nicht erkennen, wofür ich wie viel Steuern zahlen muss. Ein versierter Steuerberater kann anhand der Depotstruktur erkennen, ob Problempapiere vorhanden sind.“

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Drohende Doppelbesteuerung

Als Inhaber thesaurierender Auslandsfonds muss man beim Verkauf von Anteilen auf eine weitere Besonderheit achten: Es droht eine Doppelbesteuerung. Die inländische Depotbank führt beim Verkauf automatisch die Abgeltungssteuer ab. Sie wird sowohl auf den Wertzuwachs als auch auf die wieder angelegten Erträge einbehalten.

Dabei ist es egal, dass der Anleger regelmäßig die Dividenden und Zinsen in seiner Steuererklärung angegeben hat. Der Fiskus kassiert für die bereits versteuerten Gewinne ein zweites Mal. Hält man den Fonds über mehrere Jahre, bedeutet das einen herben Verlust. Verhindern kann der Anleger dies, wenn er die überhöhten Abzüge in seiner Steuererklärung für das Verkaufsjahr zurückfordert.

Allerdings muss er dann nachweisen, dass er die Erträge in den Vorjahren berücksichtigt hat. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die entsprechenden Steuererklärungen und Bankabrechnungen sorgfältig aufzubewahren, um die bereits gezahlten Steuern nachweisen zu können.

Um die Schwierigkeiten mit ausländischen Fonds von vorneherein zu vermeiden, empfiehlt Steuerberater Schultze: „Anleger können ein Depot bei einer Bank im Heimatland des Fonds eröffnen. Das kann zum Beispiel auch eine Tochter der heimischen Hausbank sein. Zwar müssen auch dann die thesaurierten Erträge über die Steuererklärung deklariert werden. Der Vorteil: Verkauft er die Anteile, gibt er den Gewinn in seiner Steuererklärung an und die Sache ist geregelt. Eine Doppelbesteuerung droht bei Auslandsdepots nicht.“

Marlene EndruweitFachjournalistin für Wirtschaftm.endruweit@netcologne.de

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