Banken schauen genauer hin
Ein vom Steuerberater erstellter Jahresabschluss, der eine Plausibilitätsbeurteilung beinhaltet, erfordert es, dass der Berater für diese Beurteilung zusätzliche Prüfungshandlungen über die Betriebsführung der Praxis anstellt. Im Ergebnis soll diese Prüfung ergeben, dass keine Punkte bekannt sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bestandsnachweise in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprechen. Im Einzelnen erfordert die Prüfung der Plausibilität grund- sätzlich eine Analyse sowohl der dem Berater erteilten Auskünfte (etwa zur Vollständigkeit der Unterlagen zu den Praxiseinnahmen) als auch der vorliegenden Unterlagen (etwa Außenstände bei Privatpatienten) im Hinblick auf deren Schlüssigkeit.
Dies erfolgt vor allem durch die Prüfung der Bestandsnachweise (etwa von Arzneien), durch Inventurkontrollen (etwa zu offenen Rechnungen) und natürlich urch allgemeine Stichprobenprüfungen etwa zu der Frage, ob die Gehaltsabrechnungen schlüssig sind. Im sogenannten „Erstellungs-“ beziehungsweise „Prüfungsbericht“ wird dann
über den Umfang und über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen ebenso informiert wie über die jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis – etwa über die Frage, ob es sich um eine Einzelpraxis (mit oder ohne Angestellte) oder um eine Praxisgemeinschaft handelt.
Kronzeuge Steuerberater
Um die Bedeutung einer Plausibilitätsprüfung zu unterstreichen, ist es üblich, neben dem Zahnarzt als Praxisinhaber und Mandanten auch den Steuerberater in die Haftung einzubeziehen. Hinzu kommen meist besondere Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Beraters, die durch die kreditgebenden Banken, falls erforderlich, überprüft werden können.
Zahnärzte, bei denen bei der Beantragung oder bei der Verlängerung eines Kredits von der Bank eine Plausibilitätsprüfung verlangt wird, sollten in Abstimmung mit ihrem Steuerberater mit dem für sie zuständigen Bankmitarbeiter bereden, welchen Einfluss die bisher bereitgestellten Kreditsicherheiten auf den Umfang einer solchen Prüfung haben können. So bieten beispielsweise werthaltige Sicherheiten wie erststellige Grundpfandrechte vielleicht schon die entsprechenden Verhandlungsspielräume, damit die Bank erkennt, dass der Praxisinhaber alles unternimmt, um für Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu sorgen.
Auf der anderen Seite kann es auch sinnvoll sein, den Steuerberater um eine Prüfung zu bitten, selbst wenn diese von der Bank nicht ausdrücklich gewünscht wird. So können nämlich die Wirtschaftlichkeit und die ordnungsgemäße Betriebsführung aus eigenen Stücken – und nicht erst auf Drängen der Bank – vom Praxisinhaber selbst dargelegt werden. Nebenbei wird so die Geschäftsverbindung zum Kreditgeber stabilisiert respektive verbessert. Auch eine solche Maßnahme sollte zunächst natürlich mit dem Berater und gegebenenfalls mit dem Kreditgeber abgestimmt werden.
Ebenfalls möglich ist die Erstellung eines Jahresabschlusses mit sogenannten „umfassenden Prüfungshandlungen“ (siehe Kasten), bei der sich der Steuerberater ebenfalls intensiver von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung seines Mandanten zu überzeugen hat. Der Prüfungsumfang geht je nach Einzelfall über das bisher übliche Verfahren hinaus – mit der möglichen Folge entsprechend höherer Beratungsgebühren für den Steuerberater.
Alles eine Frage des Ratings
Ergibt sich nun für den Kreditgeber aus dem Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung beziehungsweise mit umfassenden Prüfungshandlungen kein weiterer Erläuterungsbedarf und führen die dem Bankinstitut ohnehin bekannten Informationen nicht zu negativen Erkenntnissen, kann der Jahresabschluss mit der jeweiligen Bescheinigung als ausreichende Bewertungsunterlage angesehen werden.
Klar dürfte nun sein, dass bei Zahnärzten, die durch die bankinterne Risikoklassifizierung als Kreditnehmer mit einem erhöhten Risiko eingestuft wurden, grundsätzlich die Vorlage des Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen verlangt wird. An den Gesprächen zwischen Bank und Steuerberater sollte der Praxisinhaber grundsätzlich teilnehmen. Ob und in welchem Umfang er seinen Steuerberater darüber hinaus ermächtigt, bei Bedarf Informationen unmittelbar und ohne seine Beteiligung an den Kreditgeber direkt weiterzugeben, sollte detailliert und im Einzelfall festgelegt werden.
Michael Vetter
Fachjournalist für Wirtschaft
vetter-finanz@t-online.de
Info
Diese Jahresabschlüsse gibt es
Grundsätzlich gibt es bei der Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Steuerberater drei Varianten:
• die Erstellung des Abschlusses ohne zusätzliche Prüfungen
• die Erstellung des Abschlusses mit einer Plausibilitätsbeurteilung
• die Erstellung des Abschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen
Neben diesen dargestellten Grundformen können dem Steuerberater vom Zahnarzt aber auch abweichende Aufträge beispielsweise mit eingeschränkten Prüfungshandlungen erteilt werden. Bei einem Auftrag für eine Erstellung gänzlich ohne Prüfungshandlungen muss man allerdings damit rechnen, dass dieser Jahresabschluss den Anforderungen des Kreditgebers nicht genügt, um eine abschließende Kredit¬beurteilung durchzuführen.
Wer muss was tun?
• Vor dem Hintergrund der verschärften bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist zu erwarten, dass der Arbeitsaufwand der Steuerberater im Hinblick auf die Anfertigung von Jahresabschlüssen eher zunehmen wird. Praxisinhaber sollten sich darauf einstellen, dass die damit verbundenen Fragen sowohl mit ihrem Kundenberater in der Bank als auch mit ihrem Steuerberater detailliert beredet werden müssen, um die sich daraus ergebenden Anforderungen und zeitlichen Abläufe verbindlich festzulegen.
• Wichtig ist dabei vor allem, dass der Kreditgeber diese Entwicklung konstruktiv begleitet und den Zahnarzt als seinen Kunden über Anpassungen und Veränderungen des Gesetzgebers und der Bankenaufsicht rechtzeitig in Kenntnis setzt.
• Derartige Orientierungsgespräche sollten um Erläuterungen und mögliche Aspekte zur Verbesserung des Praxisratings – als dem nach wie vor wesentlichen Bestandteil der Bonitätsprüfungen – ergänzt werden.
Michael Vetter
Fachjournalist für Wirtschaf