Auch private Verbindlichkeiten zählen
Bernhard K. versteht die Welt nicht mehr: Trotz langjähriger Geschäftsverbindung droht ihm seine Hausbank in einem Schreiben die Kündigung seines Überziehungskredits auf dem Praxiskonto an: Er habe „aufgrund irreführender und im Ergebnis falscher Angaben“ auf Bankformularen für „erhebliche Irritationen“ gesorgt.
Das besagte Bankformular ist eine „Selbstauskunft“
Bei dem erwähnten Bankformular handelt es sich, dies hat K. mittlerweile in Erfahrung bringen können, um eine „Selbstauskunft“, die ihm von der Bank ein Mal im Jahr übermittelt wird und die er meist mithilfe seines Steuerberaters vervollständigt. Dabei geht es um eine aktuelle Darstellung sowohl seines Vermögens und seiner Schulden als auch seiner Einnahmen und Ausgaben (siehe Kasten „Worauf muss ich achten?“). Nach seiner Erinnerung hatte er sich dabei stets bemüht, die jeweiligen Informationen vollständig zu übermitteln. Nach einem Gespräch mit seinem Steuerberater muss Bernhard K. allerdings einräumen, dass er die Formulare nicht jährlich aktualisiert, sondern lediglich die bisherigen Zahlen aus den Vorjahren fort- geschrieben hatte.
Konkret geht es um einen Privatkredit, den Bernhard K. bei einer Direktbank vor etwa einem Jahr aufgenommen hat. Während er diesen Privatkredit, für den er noch weitere zwei Jahre monatliche Zins- und Tilgungs- raten von rund 300 Euro aufbringen muss, ein Mal in der Selbstauskunft aufgeführt hat, verzichtete er in den beiden folgenden Jahren darauf, weil er dachte und immer noch denkt, dass diese private Verbindlichkeit nichts mit seiner Praxis zu tun habe. Allerdings hielt er es nicht für erforderlich, darüber mit seinem zuständigen Bankmitarbeiter zu reden. Und da dieser sich umgekehrt ebenfalls nicht meldete, war für Bernhard K. die Angelegenheit erledigt. Wie er nun erfuhr, hatte dieser Bankmitarbeiter inzwischen eine andere Aufgabe übernommen und dem Nachfolger war aufgefallen, dass es in den Selbstauskünften der letzten Jahre unterschiedliche Angaben gibt.
Die Bank muss sich auf die Zahlen verlassen können
So ungeschickt die Vorgehensweise des Bankmitarbeiters vor dem Hintergrund der langen Bankverbindung auch gewesen sein mag – in der Sache ist sie nicht nur vor dem aktuellen Hintergrund restriktiver Kreditvergaben nachvollziehbar: Selbstauskünfte dokumentieren schließlich letztlich das gegenseitige Vertrauen zwischen Bank und Kreditnehmer.
Die Bank sollte sich dabei auf die dort angeführten Zahlen verlassen können. Immerhin lassen sie unter anderem wertvolle Rückschlüsse auf die Kapitaldienstfähigkeit des Kunden als wesentlichen Maßstab seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu. Das gilt gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch für Zahnarztpraxen. Es ist aufgrund der Bedeutung dieser Zahlen daher durchaus üblich, die Kundendaten der Selbstauskunft beispielsweise mit den Informationen einer Schufa- oder Wirtschaftsauskunft des jeweiligen Praxisinhabers abzugleichen.
Im beschriebenen Fall liegt die Vermutung nahe, dass der Privatkredit in der aktuellen Schufaauskunft nach wie vor vermerkt ist, während die Selbstauskunft diese Informationen nur im Jahr der Kreditaufnahme enthielt. Je nach Einschätzung des zuständigen Bankmitarbeiters kann es sich bei solchen Informationsdefiziten, wie das Beispiel zeigt, also durchaus um ein ernstzunehmendes Problem handeln.
Nachholbedarf haben hier beide Vertragspartner
Dieser Fall ist leider kein Paradebeispiel für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Hier haben beide Vertragspartner Nachholbedarf. Gleichwohl – verursacht wurde das Problem vor allem durch Bernhard K.
Die Bank hätte – insbesondere bei bewährten Verbindungen – aber zunächst den kurzen Dienstweg wählen können (sprich: anrufen), bevor sie mit heftigen Konsequenzen droht. Die Zeiten, in denen Praxisinhaber nur dann mit ihrer Bank sprachen, wenn diese sich meldete, sind jedoch vorbei. Das heißt: Eigeninitiative ist gefragt.
Michael Vetter, Fachjournalist für Finanzen E-mail: