So sieht die Rechtslage aus

Wie kann und darf die Kammer tätig werden?

In den Möglichkeiten der Landeszahnärztekammern gegen berufsrechtliche Verstöße zu ermitteln und vorzugehen, zeichnet sich ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Kammern und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Grundlagen bilden die jeweiligen Heilberufekammergesetze der Länder.

Ganz allgemein kann man sagen: Das Berufsrecht ist für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte verbindlich. Die Kammern haben die gesetzliche Aufgabe, ihre Mitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen.

Werden einer Kammer Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsrechtsverstoßes erahnen lassen, können und werden berufsrechtliche Schritte eingeleitet. Diese sind in der Regel die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

Dem Zahnarzt gegenüber können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen ausgesprochen werden: Rüge, Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung der Wahlrechts, Geldbuße, Feststellung der Unwürdigkeit, den Beruf des Zahnarztes auszuüben. Die Entziehung der zahnärztlichen Approbation kann durch die Approbationsbehörde angeordnet werden.

Justiziariat der BZÄK

Resolution Nordrhein

Zahnärzte kritisieren Zahnkosten-Optimierer

Auf ihrer Herbst-Kammerversammlung am 26. November 2016 in Düsseldorf verabschiedeten die 108 gewählten Delegierten der Zahnärztekammer Nordrhein nach eingehender Diskussion die folgende Resolution:

Resolution (Beschluss Nr. 01):
Unseriöses „Serviceangebot“ der ERGO Direkt Krankenversicherung
Wortlaut: „Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein verurteilt das in mehrfacher Hinsicht unseriöse ‚Serviceangebot‘ der ERGO Direkt Krankenversicherung unter der Bezeichnung ‚Zahnkosten-Optimierer‘ und fordert den Versicherer auf, zu einem seriösen Versicherungsverhältnis zurückzukehren.“
Begründung: „Die ERGO Direkt Krankenversicherung stellt bei der Prüfung der Übernahme von Behandlungskosten ohne Kenntnis und Zustimmung der Versicherten Informationen aus Heil- und Kostenplänen auf der Internetplattform www.2te-ZahnarztMeinung.de ein, um im Rahmen einer Auktion vermeintlich kostengünstigere Alternativangebote einzuholen. Zusätzlich wird dem Versicherten die Erstattung von 50 Euro in Aussicht gestellt, wenn er auf ein solches Alternativangebot reagiert und sich in die Beratung eines ‚Auktions-Zahnarztes‘ begibt. Diese Form der unsachlichen Beeinflussung von Versicherten steht nicht im Einklang mit den Anforderungen an ein seriöses Versicherungsunternehmen.“

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