Schlimmeres verhindert?
Die einzelnen Regelungen des Gesetzes (unter anderem zm 23/2016, zm 2/2017, zm 3/2017) standen von Beginn an im Kreuzfeuer der Kritik – von allen Organen der Selbstverwaltung. Vorgesehen war, einen Genehmigungsvorbehalt für die Haushalte der betroffenen Institutionen zu installieren, das Gesundheitsministerium sollte Weisungsmöglichkeiten zur Rechtsanwendung ohne Klagemöglichkeit bekommen, eine direkte Berichtspflicht der internen Revision einer Körperschaft an das Ministerium sollte eingeführt werden, ebenso die Möglichkeit der Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit. Zudem sollte die Satzungsautonomie der Selbstverwaltungsorgane abgetreten werden, Beschlüsse der Vertreterversammlungen sollten von der Aufsicht „kassiert“ werden können und der Vorstandsvorsitzende sollte mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden können.
Nicht nur der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, sieht in dem Gesetz – diametral zu seinem Namen – eine nie dagewesene Schwächung der Selbstverwaltung. Eßer: „Es bedeutet faktisch die Zerstörung der Selbstverwaltung und somit die Beseitigung einer der tragenden Säulen des Gesundheitssystems in Deutschland.“ In einer Resolution hatte zudem die Vertreterversammlung der KZBV Ende vergangenen Jahres das Gesetzesvorhaben verurteilt und das Gesundheitsministerium aufgefordert, „zu einer verantwortungsvollen Politik zurückzukehren“. Der Regierungsentwurf atme „den Geist einer generellen Misstrauenskultur“, so die Resolution.
Erfolg der Einwände
Doch nicht nur die KZBV, sondern sämtliche betroffenen Körperschaften der Selbstverwaltung sahen im Gesetz die Aushöhlung der Selbstverwaltung, weil – pauschal formuliert – der Aufsicht ein stärkerer Einfluss und den einzelnen Körperschaften weniger Spielraum eingeräumt werden sollte. Ein Beispiel: So wurde etwa (auch) von der KZBV moniert, dass durch die geplante grundsätzliche Anordnung der namentlichen Abstimmung in den Vertreterversammlungen (VV) der Grundsatz der Freiheit des Mandats verletzt wird.
Die KZBV setzte sich vehement dafür ein, Änderungen am Gesetz zu erwirken. Mit Erfolg: Durch mehrere Änderungen wurde das Gesetz zumindest abgeschwächt.
Beispiele:
Die Körperschaften bestimmen in ihren Satzungen selbst, wann eine namentliche Abstimmung vorzusehen ist. Im Referentenentwurf hatte noch ganz allgemein gestanden: „Hat das Abstimmungsverhalten haftungsrechliche Bedeutung, so ist namentlich abzustimmen.“
Bereits in einem überarbeiteten Referentenentwurf Ende November 2016 war die Befugnis des Gesundheitsministeriums, Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen (die sogenannte Fachaufsicht), entfallen (zm 23/106).
War im Referentenentwurf noch formuliert worden, dass Betriebsmittel die Ausgaben nicht übersteigen dürfen, die nach dem Haushaltsplan auf einen Monat entfallen, so wurde der Zeitraum auf eineinhalb Monate erhöht. Damit wird den Körperschaften ein größerer Spielraum bei der Vorhaltung von Betriebsmitteln eingeräumt.
Die Voraussetzungen für die Entsendung eines „Staatskommissars“ in die Körperschaften wurden präzisiert: Dieser dient jetzt ausschließlich der Beratung und Unterstützung der jeweiligen Institution, im Referentenentwurf war dies noch eine „Aufgabe“ (von mehreren). Die Entscheidungen werden auch weiterhin vom Vorstand getroffen und verantwortet. Zudem kann der Entsandte nur eingesetzt werden, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Körperschaft besonders gefährdet ist. Dafür müssen „hinreichend Anhaltspunkte“ vorliegen, das Wort „hinreichend“ fehlte bislang.
Der Gesetzentwurf sah sogenannte „Pflichtinhalte“ für die Satzungen der Kör-perschaften vor. Diese wurden gestrichen.
Prüfrechte an der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Körperschaften durch den Bundesrechnungshof wurden ebenfalls zurückgezogen.