Ungültige eGK ? So gehen Sie damit um!
Bis vor Kurzem traten noch Probleme auf, dass eGKs der ersten Generation (G1-Karten) nicht eingelesen werden konnten, weil diese veraltet waren. Die alten G1-Karten unterschieden sich optisch nicht von den jetzt gültigen den G1-plus-Karten und G2-Karten: Die Generationennummer ist auf der Karte oben rechts vermerkt. Bei G1 und G1plus steht immer nur G1. Das Problem hat sich laut KZBV erledigt, mittlerweile sind diese Karten von den Krankenkassen ausgetauscht worden.
Bei der praktischen Umsetzung gibt es indes derzeit Probleme. So berichten etliche Praxen ihren KZVen über Schwierigkeiten beim Einlesen von eGK. Typischer Fall: Ein Patient kommt mit einer ungültigen eGK in die Praxis. Die Karte wird vom Praxisverwaltungssystem (PVS) nicht akzeptiert
Das sollte der Zahnarzt wissen:
Die Praxen müssen jede eGK bei jedem ersten Zahnarzt-Patienten-Kontakt im Quartal einlesen. Sollte darunter eine ungültige eGK sein, gibt das PVS eine entsprechende Fehlermeldung aus.
eGKs sind nur über einen bestimmten Zeitraum gültig. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, ist diese eGK kein gültiger Leistungsanspruchsnachweis mehr und wird beim Online-Abgleich gesperrt. Da die Versicherten aber frühzeitig vor Ablauf von ihrer Krankenkasse eine neue Karte erhalten, ist davon auszugehen, dass jeder Versicherte über eine gültige eGK verfügt.
Krankenversichertenkarten (KVK) für Sonstige Kostenträger (wie die Bundespolizei) sind weiterhin gültige Versicherungsnachweise. Diese Karten können weiterhin eingelesen werden, werden aber nicht online überprüft.
Hintergrund
Bis zum 31. Dezember 2018 muss laut Gesetz das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in allen Praxen möglich sein. Für den VSDM-Datenabgleich ist ein Anschluss an die TI zwingend erforderlich. Andernfalls droht den Praxen ein Honorarabzug in Höhe von einem Prozent. Laut Auskunft der KZBV müssen bis Dezember rund 44.000 Praxisstandorte an die TI angeschlossen sein.
Das kann der Zahnarzt tun!
Lehnt das PVS die eGK ab, sollte zunächst der Patient gefragt werden, ob er von seiner Krankenkasse eine neue Karte erhalten hat und versehentlich weiterhin die alte nutzt. Dann muss er diese umgehend austauschen.
Bei einer neuen Karte, die nicht lesbar ist, sollte sich der Patient an seine Krankenkasse wenden.
Wenn der Patient keine aktuell gültige eGK vorlegt, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Bringt der Patient innerhalb von zehn Tagen eine gültige Karte bei, wird der Betrag an ihn zurückgezahlt. Der Patient sollte sich dann mit Verweis auf die Fehlermeldung an seine Krankenkasse wenden.
Die KZBV hat auf ihrer Website umfangreiche Materialien für Praxen zur Anbindung an die TI bereitgestellt. Dazu gehört eine Praxisinformation mit Antworten auf alle Fragen zur Ausstattung und Finanzierung. Dazu gibt es Checklisten, Tabellen und Tipps, wie sich die Praxen auf den Einstieg in die Telematikinfrastruktur vorbereiten können. Ein Erklärfilm erläutert, wie die Anbindung der Praxen an die TI funktioniert. Bei Fragen rund um die eGK und die TI sollte sich der Zahnarzt an seine KZV wenden.