Ableistung der Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung
Rechtsgrundlagen der zweijährigen Vorbereitungszeit
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Darüber hinaus kann ein Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, anstellen. Das Nähere zu den Zulassungsvoraussetzungen und den diesbezüglichen Verfahren regeln gemäß § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Zulassungsverordnungen.
Für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt insofern die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) in der Fassung vom 16.7.2015. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2a ZV-Z ist eine Voraussetzung für die Zulassung, dass mit dem Antrag u. a. ein Auszug aus dem Zahnarztregister vorgelegt wird. Das Zahnarztregister selber ist in den §§ 1 bis 10 ZV-Z geregelt und in § 3 Abs. 2 ZV-Z ist als Voraussetzung für die Eintragung in ein Zahnarztregister neben der Approbation als Zahnarzt die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit vorgesehen. Die Ableistung dieser Vorbereitungszeit ist mithin sowohl für die Zulassung als Vertragszahnarzt als auch für die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt unmittelbare formale Voraussetzung.
Assistent bei einem Vertragszahnarzt oder Angestellter in einer zahnmedizinischen Einrichtung
Gemäß § 3 Abs. 3 ZV-Z muss die Vorbereitungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen. Dabei darf eine Tätigkeit als Vertreter nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene, mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstständiger Tätigkeit als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. In diesem Satz 2 ist für die übrige Zeit bestimmt, dass die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden kann. Bis zu drei Monate der Vorbereitung können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Entsprechende Tätigkeiten werden jedoch nicht angerechnet, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.
Vollzeittätigkeit
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz ZV-Z muss die Vorbereitungszeit zunächst mindestens eine sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen. Daraus folgt zunächst, dass es sich grundsätzlich um eine Vollzeittätigkeit handeln muss, die allerdings nicht notwendigerweise bei einem einzigen Kassenzahnarzt (inzwischen Vertragszahnarzt) abgeleistet werden muss. Vielmehr kann danach die Vorbereitungszeit auch in unterschiedlichen Zeitabschnitten bei mehreren Vertragszahnärzten abgeleistet werden, sofern diese insgesamt eine mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit umfasst. Danach können allerdings gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 ZV-Z Tätigkeiten nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.
Im Übrigen können allerdings Tätigkeiten bei Zahnärzten, die nicht im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig sind, nicht als Vorbereitungszeit angerechnet werden, da diese nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.5.1996, NZS 1997, 139) dem Zahnarzt gerade die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in der Praxis näherbringen soll, ehe er selbst zugelassen wird. Daher scheiden zum Beispiel auch Tätigkeiten bei Zahnärzten im Ausland als berücksichtigungsfähig insofern aus.
Anrechnungsfähig sind demgegenüber auch Tätigkeiten als Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte, sofern der betreffende Zahnarzt zuvor bereits mindestens ein Jahr lang in unselbstständiger Tätigkeit als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken tätig gewesen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 ZV-Z dem Vertragszahnarzt eine Vertretung durch diesen Zahnarzt auch überhaupt gestattet.
Die mindestens sechsmonatige Vorbereitungszeit als Assistent oder Vertreter in einer vertragszahnärztlichen Praxis kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 ZV-Z ferner um bis zu drei Monate durch eine Tätigkeit in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Hierdurch sollte insbesondere den Vorkenntnissen solcher Zahnärzte Rechnung getragen werden, die gegebenenfalls langjährig im Bereich der Bundeswehr tätig waren und nach dem Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst eine vertragszahnärztliche Zulassung anstreben. Unter diesen Voraussetzungen ist daher dann nur noch eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter in einer vertragszahnärztlichen Praxis erforderlich.
Unselbstständige Tätigkeit in Zahnklinik oder anderen Institutionen
Im Übrigen kann auch eine sonstige unselbstständige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 ZV-Z zum Beispiel in Zahnstationen eines Krankenhauses oder in Zahnkliniken berücksichtigt werden. Anders als hinsichtlich der mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als Assistent oder Vertreter in der vertragszahnärztlichen Praxis wird insofern daher kein unmittelbarer Bezug zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorausgesetzt. Dies folgt bereits daraus, dass die zahnärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr sich nicht nach den Kriterien der vertragszahnärztlichen Versorgung richtet und die insofern geltenden formalen Verfahren, zum Beispiel der Bundeseinheitliche Bewertungsmaßstab BEMA bei der Leistungsabrechnung, ebenfalls keine Anwendung finden. Die bereits angesprochene Zielsetzung des BSG speziell der Vorbereitungszeit im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, den Zahnarzt mit deren speziellen Bedingungen und Erfordernissen vertraut zu machen, kann insofern daher dort weder verfolgt noch erreicht werden. Daher sind insofern im Grundsatz auch derartige Tätigkeiten im Ausland anerkennungsfähig (Schallen, Zulassungsverordnung, 7. Auflage, § 3 ZV-Z Rn. 6). Da aber auch insofern jedenfalls zusätzliche berufspraktische Erfahrungen vermittelt werden sollen, ist auch in diesen Fällen zu fordern, dass es sich um Vollzeit ausgeübte, patientenbezogene und nicht lediglich administrative Tätigkeiten handeln muss. Vor diesem Hintergrund dürften auch nur solche behandelnden Tätigkeiten als berücksichtigungsfähig in Betracht kommen, die dem Standard in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Wesentlichen entsprechen.
Vorbereitungszeit entfällt bei Ausbildung im EU-Ausland
Die Ableistung einer Vorbereitungszeit ist gemäß § 3 Abs. 4 ZV-Z allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Zahnarzt einen Ausbildungsnachweis im EU-Ausland erworben hat und dort auch zur Berufsausübung zugelassen worden ist. Diese Bestimmung trägt der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU Rechnung und ermöglicht es daher Zahnärzten aus dem EU-Ausland ohne weitere Voraussetzungen auf der Grundlage des im jeweiligen Inland erworbenen Diploms auch in Deutschland im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig zu werden. Die damit verbundene Inländerdiskriminierung, mit der deutschen Staatsangehörigen zusätzliche Anforderungen an die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung aufgebürdet werden, ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar und verstößt nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 65, 89) auch weder gegen europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bestimmungen. Im Umkehrschluss können sich auf diese Privilegierung allerdings dann auch Deutsche berufen, die im EU-Ausland ein zahnärztliches Diplom erworben haben, da alleine dies, nicht aber auch eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Privilegierung gemäß § 3 Abs. 4 ZV-Z ist.