Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Abgerechnet wird zum Schluss
Insbesondere folgende drei Fragen sind dabei zentral: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe besteht? Welche Kosten sind von der Soforthilfe abgedeckt? Wann muss mit einer Rückforderung gerechnet werden?
1. Grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf die Soforthilfe sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona. Dies wird angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge weggefallen ist oder
die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (etwa Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
2. Liegen nach obigen Maßstäben ein erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, besteht grundsätzlich Anspruch auf Soforthilfe. Die Höhe der am Ende gewährten Soforthilfe richtet sich nach den angefallenen Kosten, wobei der ausgezahlte Betrag jeweils von der Anzahl der Mitarbeiter abhängt. Unter die von der Corona-Soforthilfe abgedeckten Kostenfaktoren fallen insbesondere nicht Personal(neben)kosten, da diese durch andere Mittel wie Kurzarbeit reduziert werden können. Ebenfalls nicht erfasst sind Investitionen für einen „Corona-gerechten“ Umbau. Abgedeckt sind vielmehr betriebliche Sach- und Finanzausgaben, also laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Um eine möglichst schnelle und unbürokratische Gewährung der Corona-Soforthilfe sicherzustellen, wurde zunächst der maximale Förderbetrag ausgezahlt. Eine Prüfung, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe bestand, erfolgt(e) erst im Nachgang. Im Rahmen dieser Prüfung wurde nicht nur geprüft, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sondern auch in welcher konkreten Höhe.
3. Sollte nun diese Prüfung des Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – ergeben, dass ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe nicht oder in einer geringeren Höhe bestand, ist der gewährte Hilfsbetrag zurückzugewähren. Das bedeutet: Hat eine wirtschaftliche Schieflage aufgrund der Corona-Pandemie entgegen der Erwartungen nicht vorgelegen, bestand schon kein Anspruch, was die vollständige Rückzahlung des gewährten Betrags zur Folge hat. Ergibt die Prüfung indes, dass dem Grunde nach ein Anspruch bestand, aber die gewährte Soforthilfe den Liquiditätsbedarf übersteigt („Überkompensation“), ist die Differenz zwischen der gewährten Soforthilfe und dem tatsächlichen Anspruch, der bestand, zurückzuzahlen. Gerade die Rückzahlung im Fall einer „Überkompensation“ war bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe von vornherein abzusehen.
Da unzählige Fragen auch jetzt noch nicht abschließend geklärt sind, kann ein juristisches Vorgehen gegen die Rückzahlungsbescheide angezeigt sein. In diesem Zusammenhang spielt unter anderem eine Rolle, dass die Informationslage bei Einführung und Gewährung der Soforthilfe zumindest nicht ausreichend klar war. Hingegen sollte jedenfalls durch einen Steuerberater geprüft werden, ob die konkrete Rückzahlungshöhe richtig bemessen ist.
Prof. Dr. Jur. Bernd Halbe
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe & Partner mbB