Wenn die Familie in der Praxis hilft
Eine unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in der Praxis sollte nicht erfolgen, wenn das Gehalt beim Bezug öffentlicher Leistungen – beispielsweise beim Elterngeld – schädlich wäre. Fast immer ist eine (teil-)entgeltliche Beschäftigung angezeigt, da sich hierdurch Vorteile bei der Steuer und bei der Sozialversicherung ergeben.
Familienangehörige sind:
Ehepartner
eingetragene Lebenspartner
Geschwister
Eltern
Großeltern
Kinder
Enkelkinder
Die Beschäftigung von Kindern ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich.
Jeder Fall ist individuell
Wenn feststeht, wen Sie einstellen wollen, muss für jeden Fall individuell geklärt werden, welches die günstigste Variante der Beschäftigung ist. Zunächst einmal geht es um die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob besser ist. Der entscheidende Punkt hierbei ist die Krankenversicherungssituation des betreffenden Angehörigen. Soll der Krankenversicherungsstatus unverändert bleiben, sollte eine geringfügige Beschäftigung gewählt werden – das bietet sich an, wenn der Angehörige (weiterhin) privat krankenversichert sein will oder bereits GKV-Mitglied ist, zum Beispiel durch ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen der beitragsfreien Mitversicherung als Familienmitglied.
Ist dies nicht der Fall, sollte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vereinbart werden, da dann ein Krankenversicherungsschutz besteht. Von der privaten Krankenversicherung in die GKV zu wechseln, ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres allerdings nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Auch der Minijob hat Vorteile!
Durch die Anstellung als Minijobber kann man trotz der anfallenden Arbeitgeberabgaben – das sind in der Regel etwa 30 Prozent – Vorteile von bis zu etwa 1.500 Euro pro Jahr netto erzielen. Das Gehalt für die Minijobber sowie die Abgaben darauf können Sie als Arbeitgeber steuerlich voll abziehen und sparen hiermit fast immer circa 45 Prozent Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Zufluss des Gehalts ist beim Minijobber nicht steuerpflichtig. Zudem kann der Minijobber zusätzlich kleinere Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, so dass sich hierdurch seine spätere Rente leicht erhöht.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen bei hohen Gehältern entsprechend hohe Sozialversicherungsabgaben an. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil belaufen sich zusammen auf ungefähr 40 Prozent, so dass bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro jährlich etwa 14.400 Euro Abgaben für die Sozialversicherung zusammenkommen. Ein großer Teil dieser Beiträge ist allerdings (fast) nutzlos, da der Angehörige erstens meist keine Arbeitslosenversicherung benötigt, zweitens die gesetzliche Rente trotz hoher Beiträge nur mäßig sein wird und drittens Krankenversicherungsschutz auch bei einem niedrigeren Gehalt besteht. Daraus folgt, dass nur so viel Arbeitsstunden tatsächlich erbracht und vergütet werden sollten, dass ein Gehalt von circa 700 bis 1.200 Euro pro Monat vereinbart werden kann.
Bei einem monatlichen Gehalt von 1.000 Euro belaufen sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit circa 15 Prozent auf 150 Euro pro Monat. Im Vergleich dazu liegen die Aufwendungen für eine alternative private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, die ungefähr 450 Euro pro Monat kostet, erheblich höher. Das Sparpotenzial durch die (teil-)entgeltliche Beschäftigung in der Praxis kann ganz erheblich sein. Falls bessere Leistungen als die der GKV gewünscht sind, kann dies der Beschäftigte mit privaten Zusatzversicherungen erreichen.
Zudem erhält er den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr, so dass bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten eine Steuerersparnis von circa 450 Euro erzielt wird.
Bei beiden Beschäftigungsformen können Sie den Angehörigen „begünstigte Lohnbestandteile“ gewähren, wie Erholungsbeihilfen oder Warengutscheine.
Fazit
(Teil-)Entgeltliche Beschäftigungen sind praktisch immer sinnvoll. Ziehen Sie zur Einrichtung solcher Beschäftigungsverhältnisse jedoch stets einen Steuerberater hinzu, denn für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Anstellungsverhältnissen mit Angehörigen wird eine erhöhte Nachweispflicht gefordert.
Bernhard Fuchs, Steuerberater
Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach
Steuerberater / Rechtsanwälte
Zahnärzteberatung
Tipps zum Vorgehen
Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger fordern bei der Beschäftigung von Familienangehörigen detaillierte Nachweise. Sie müssen darauf achten, dass bei der Anmeldung des Angehörigen sein Status als Familienangehöriger explizit benannt wird – das geschieht über spezielle Eingabe- oder Ankreuzfelder in den Formularen. Dadurch wird ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übersendet Ihnen dann einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ sowie eine Anlage dazu, um auf Basis der Angaben zu entscheiden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht.
Solange sich an den Umständen der Beschäftigung nichts ändert, haben Sie somit die Gewissheit, dass Sozialversicherungspflicht gegeben ist. Sie müssen also nicht damit rechnen, dass im Leistungsfall, zum Beispiel bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Pflege, die Sozialversicherungsträger entsprechende Zahlungen verweigern, mit der Begründung es hätte kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen.