KZBV zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Ab dem zweiten Quartal wird der eHBA notwendig

Um die medizinischen Anwendungen der TI zu nutzen, brauchen Zahnarztpraxen ab April 2020 – mit Einführung des Notfalldatenmanagements und des elektronischen Medikationsplans – den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Wer noch keinen Ausweis beantragt hat, sollte das zeitnah tun, erinnert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Denn ohne Ausweis kein Zugriff, und ohne Zugriff Honorarkürzung.

Allen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten muss der Ausweis so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, um künftige Anwendungen der TI nutzen zu können. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden ihre Mitglieder deshalb entsprechend informieren und erneut auf die Notwendigkeit der flächendeckenden Verfügbarkeit des eHBA in möglichst allen Praxen aktiv hinweisen“, teilte der Vorstand der KZBV aktuell mit.

Laut den gesetzlichen Regelungen muss der Ausweis dem Praxisinhaber spätestens dann zur Verfügung stehen, wenn mit dem Notfalldatenmanagement und dem elektronischen Medikationsplan die Einführung der ersten medizinischen Anwendungen der TI startet – also ab dem zweiten Quartal 2020. Dabei ist die jeweils zuständige Zahnärztekammer nach landesrechtlichen Regelungen gesetzlich verpflichtet, den eHBA für ZahnärztInnen auszugeben. Ab diesem Zeitpunkt wären Praxen dann durch das Einspielen entsprechender Updates für den TI-Konnektor in der Lage, diese medizinischen Anwendungen zu nutzen – vorausgesetzt, sie verfügen über den dafür nötigen eHBA.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das derzeit geplante Patientendatenschutzgesetz (PDSG) sehen darüber hinaus weitere Verschärfungen vor – unter anderem verpflichten sie die Zahnarztpraxen zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 1. Januar 2021 und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA), für die beide ein eHBA zwingend erforderlich ist.

Praxen ohne HBA droht ab 2021 Honorarkürzung

Können Zahnarztpraxen bis zum 30. Juni 2021 nicht nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA besitzen, wird ihnen gemäß dem zum 1. Januar in Kraft getretenen DVG die Vergütung pauschal um 1 Prozent gekürzt. Zu diesen Komponenten zählt auch der eHBA.

Das geplante PDSG geht sogar noch weiter: Sollte das Gesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs in Kraft treten, dürfte der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn auch ein eHBA verfügbar ist – selbst wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der eGK durchführt. Die KZBV appelliert an die Praxen, den eHBA rechtzeitig zu beantragen.

Medisign selbst bietet auf seiner Webseite zurzeit an, dass Bestandskunden auf Wunsch nach erfolgter Zulassung ihren eZahnarztausweis (G0) innerhalb der Mindestlaufzeit von 24 Monaten kostenfrei gegen den G2-Ausweis eintauschen können. Dann ist eine erneute Antragstellung und Identifizierung notwendig. Die neuen Anbieter D-Trust und T-Systems geben bereits jetzt G2-Karten aus.

Für welche medizinischen Anwendungen benötige ich den eZahnarztausweis?

  • Notfalldaten (NFDM) anlegen (ab Q2 2020)

  • eArztbrief erstellen (ab Q2 2020)

  • eRezept (2021)

  • elektronische Arbeitsunfähigkeits bescheinigung (eAU) (ab 2021)

  • elektronische Patientenakte (ePA) 2.0 (ab 2022)

Wo ist der eZahnarztausweis bestellbar?

Herausgeber ist die jeweilige (Landes-)Zahnärztekammer, die ihre Mitglieder informieren, über welche Anbieter der eZahnarztausweis dort bestellbar ist.

Wie lange ist der Ausweis gültig?

Der eZahnarztausweis hat in der Regel eine Gültigkeit von fünf Jahren. Je nach Anbieter kann sich das unterscheiden. Das Enddatum ist aufgedruckt.

Was ist bei einem Wechsel in eine andere (Landes-)Zahnärztekammer?

Der eZahnarztausweis gilt bundesweit und behält beim Wechsel in ein anderes Bundesland seine Gültigkeit.

Was kann der eZahnarztausweis außerhalb der Telematikinfrastruktur?

In einzelnen KZV-Bereichen kann der eZahnarztausweis zur sicheren Authentifizierung am Online-Portal der KZV genutzt werden.

ck/pm

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.