Impf-Verweigerern droht der Jobverlust
Auch das bestehende Team muss auf den Prüfstand. Wer keine Masernimpfung nachweisen kann, hat bis zum 31. Juli 2021 Zeit, diese nachzuholen. Wird der Beleg gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbracht, muss dieser den Mitarbeiter beim zuständigen Gesundheitsamt melden – und entlassen. Laut Gesetz darf er dann nämlich nicht mehr weiterbeschäftigt werden.
Dem Praxisinhaber droht ein Bußgeld
Übermittelt der Praxisinhaber die Daten bis zu obiger Frist nicht korrekt, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, drohen Geldbußen. Das Gesundheitsamt kann die Impfunwilligen vorladen und sie zur Durchführung von Impfschutzmaßnahmen auffordern. Die Kosten für die Durchführung der Masern-Schutzimpfung tragen die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen.
Weigern sich die Betreffenden, sich impfen zu lassen, können ebenfalls Geldbußen verhängt werden. Das Gesundheitsamt kann gegenüber diesen Mitarbeitern die Daumenschrauben anziehen und ihnen verbieten, weiterhin ihre Tätigkeit auszuführen. Das Masernschutzgesetz gilt nicht nur für Kinder – auch für Lehrer, Erzieher, Pfleger, Aufsichtspersonen und weiteres Personal, das Kontakt zu Menschen in der betreffenden Einrichtung hat.
Es gibt aber Ausnahmen von der Impfpflicht
Von der Impfpflicht ausgenommen ist nur, wer immun gegen Masern ist oder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Wer nachweisen will, dass er gegen Masern immun ist, muss eine serologische Testung auf Masern-Antikörper durchführen lassen. Nur bei Mitarbeitern, die vor 1970 geboren sind, muss nichts unternommen werden, da das Gesundheitsministerium davon ausgeht, dass sie entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben und in der Folge immun sind.